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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil D - Abschließende Gesamtbetrachtung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1165 von 1171<br />

Das von der Planfeststellungsbehörde entwickelte und verfolgte Konzept aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen<br />

(Lärmschutzkonzept) und die in seinem Ergebnis angeordneten flugbetrieblichen<br />

Regelungen, passiven Schallschutzmaßnahmen mit Festlegungen von Schutzzielen und Tag- und<br />

Nachtschutzgebieten, sowie die weiteren Auflagen zur Vermeidung und Minderung des Fluglärms stellen<br />

insgesamt sicher, dass weder mögliche Gefahren für die Gesundheit der Menschen noch sonstige<br />

unzumutbare Beeinträchtigungen entstehen. Dabei wird der besonderen Schutzwürdigkeit empfindlicher<br />

Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Einrichtungen für alte, behinderte und pflegebedürftige Menschen,<br />

Schulen und Kindertagesstätten anforderungsgemäß Rechnung getragen.<br />

Aufgrund der verkehrlichen Nachfrage und der Funktionsfähigkeit des Flughafens Berlin-Schönefeld als<br />

internationaler Verkehrsflughafen ist es erforderlich, den Flughafen grundsätzlich auch zur Nachtzeit<br />

geöffnet zu halten. Die Planfeststellungsbehörde verzichtet dabei nach Abwägung aller Belange darauf,<br />

zeitliche oder zahlenmäßige Flugbeschränkung anzuordnen, um dem verkehrlichen Bedarf gerecht zu<br />

werden und darüber hinaus Anreize für die Ansiedlung von Luftverkehrsunternehmen am Flughafen und<br />

in ihrem Gefolge weiteren potenziellen gewerblichen Kunden in der gesamten Region zu geben. Dies<br />

gilt im Besonderen für den Bereich der Luftfracht. Große Teile dieses Luftverkehrszweiges mit erheblichen<br />

Wachstumsraten sind existenziell auf die Nutzung durchgehender Betriebszeiten auch nach<br />

24:00 Uhr angewiesen. Darüber hinaus besteht bei einem durchgehend geöffneten Verkehrsflughafen<br />

der Anreiz für alle Luftverkehrsgesellschaften, den Standort als „Home Base“ für den Einsatz und die<br />

technische Instandhaltung ihrer Flugzeuge zu nutzen.<br />

Um dem Anspruch der Anwohner auf weitgehend ungestörten Schlaf auch bei durchgängigem Nachtflugbetrieb<br />

gerecht zu werden, wird die Benutzung des Flughafens entsprechend dem von der Planfeststellungsbehörde<br />

entwickelten Lärmschutzkonzept während der gesamten Nachtzeit, also auch außerhalb<br />

der Kernzeit, auf besonders lärmarme Strahlflugzeuge, deren Lärmzulassungswerte in der Summe<br />

mindestens 10 EPNdB unter den Grenzwerten gemäß ICAO-Anhang 16, Band I, Kapitel 3 liegen müssen,<br />

beschränkt und mit weiteren Schutzauflagen zugunsten der Anwohner versehen. Dabei behält sich<br />

die Planfeststellungsbehörde ausdrücklich vor, dass bei erheblichen Änderungen der prognostizierten<br />

Nachtflugbewegungen und der dadurch verursachten Fluglärmbelastungen weitergehende Schutzauflagen<br />

nachträglich erlassen werden.<br />

Ergänzend zu diesen flugbetrieblichen Regelungen sind entsprechend dem entwickelten Lärmschutzkonzept<br />

umfangreiche Schallschutz- und Entschädigungsregelungen zu Lasten der Träger des Vorhabens<br />

getroffen worden. Sie schützen die betroffene Anwohnerschaft in jedem Fall vor möglichen gesundheitlichen<br />

Beeinträchtigungen, und darüber hinaus vor unzumutbaren Schlaf- und Kommunikationsstörungen<br />

sowie unzumutbaren Belästigungen. Außerdem schützen sie betriebliche Tätigkeiten vor<br />

Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen. Zur Erleichterung der Feststellung und Durchsetzung von<br />

Ansprüchen Betroffener hat die Planfeststellungsbehörde ein Tag- und ein Nachtschutzgebiet festgesetzt,<br />

innerhalb deren Grenzen von einem Anspruch auf Gewährung von passivem Schallschutz zur<br />

Gewährleistung der festgelegten Schutzziele auszugehen ist. Außerhalb der festgesetzten Gebiete sind<br />

die Voraussetzungen eines Anspruchs im Einzelfall zu prüfen und vom Anspruchsteller nachzuweisen.<br />

Hinzu treten die Verpflichtungen der Träger des Vorhabens zur Leistung von Entschädigungszahlungen<br />

für nicht durch Schutzauflagen verhinderbare unzumutbare Lärmeinwirkungen.<br />

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist mit dem Ausbauvorhaben in der Region eine deutliche Verminderung<br />

externer Risiken des Luftverkehrs verbunden. Die Konzentration des Luftverkehrs auf einen<br />

Flughafen und die damit verbundene Schließung von vier Start- und Landebahnen im dicht besiedelten<br />

Berliner innerstädtischen Bereich, führt dazu, dass sich die Zahl der von einem möglichen Flugunfall<br />

betroffenen Personen deutlich reduziert, da am Standort Schönefeld aufgrund der weniger dichten Besiedlung,<br />

insbesondere in den An- und Abflugbereichen, auch weniger Personen betroffen sind. Die

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