18.12.2012 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 334 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

statistisch gesehen die größte Unfallwahrscheinlichkeit besteht. Wegen der Einzelheiten wird auf die<br />

Ausführungen im Abschnitt C.II.7.1.5.1 „Sicherheitsanalyse“, ab Seite 423, verwiesen.<br />

2.2.6 Entwicklung nach Abschluss des Ausbaus<br />

Nach Abschluss des Ausbaus besitzt der Flughafen Berlin-Schönefeld entsprechend dem Antrag eine<br />

Kapazität von 30 Millionen Passagieren und wenigstens 360.000 Flugbewegungen pro Jahr. Nach Berechnungen<br />

von Intraplan (Plausibilitätsprüfung vorhandener Prognosen, S. 18) wird das unabhängige<br />

2-Bahnen-System insgesamt 90 Bewegungen pro Stunde ermöglichen. Im Passagierverkehr werden<br />

diese 90 möglichen Bewegungen nicht ganztägig ausgenutzt. In den Nachtstunden finden nur wenige<br />

Passagierflüge, hauptsächlich Touristikflüge, statt. Als Rechenhilfe für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit<br />

hat sich die Annahme eines 14-stündigen Betriebs eines Flughafens mit maximaler Bewegungsanzahl<br />

bewährt. Bei 14 Stunden Maximalbetrieb pro Tag ergeben sich 450.000 Bewegungen pro Jahr.<br />

Bei durchschnittlich 100 Passagieren je Flug (Flugzeuggröße Airbus A 320) errechnen sich ca.<br />

45 Millionen Passagiere pro Jahr als theoretische Leistungsfähigkeit für den ausgebauten Flughafen.<br />

Mit Errichtung der zwei, unabhängig voneinander zu betreibenden Start- und Landebahnen würde damit<br />

eine Kapazitätsreserve bis weit in die Zukunft bestehen.<br />

2.2.7 Anträge auf Schließung der Verkehrflughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof<br />

Im Hinblick auf die geplante Ersetzungsfunktion des Ausbauvorhabens und zur Befriedigung des erwarteten<br />

Verkehrsbedarfs hat die BFG als Unternehmen der FBS (früher BBF) entsprechend dem sogenannten<br />

Konsensbeschluss der Gesellschafter vom 28.05.1996 mit Schreiben vom 29.12.1997 die<br />

Schließung des Verkehrsflughafens Berlin-Tempelhof beantragt und diesen Antrag mit Datum vom<br />

20.05.2003 dahin gehend modifiziert, dass<br />

1) die BFG mit Ablauf des 30.10.2004 gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 LuftVZO mit Anordnung der sofortigen<br />

Vollziehbarkeit von der Betriebspflicht für den Verkehrsflughafen Berlin-Tempelhof befreit wird,<br />

2) die durch § 2 Abs. 5 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25.09.1990 fingierte luftrechtliche<br />

Genehmigung und Planfeststellung des Flughafens Berlin-Tempelhof um eine auflösende Bedingung<br />

ergänzt wird, die mit „Ablauf der ersten auf die Bestandskraft des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />

für die Süderweiterung des Flughafens Berlin-Schönefeld folgenden vollständigen Flugplanperiode“<br />

wirksam werden soll. Die auflösende Bedingung soll unter dem Vorbehalt stehen, dass der zu<br />

erwartende <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld<br />

einen Parallelflugbetrieb auf einer zusätzlichen, mindestens 4.000 m langen Südbahn ermöglicht<br />

und die zugelassene tägliche Betriebsdauer nicht hinter der gegenwärtigen des Verkehrsflughafens<br />

Berlin-Tempelhof zurückbleibt.<br />

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin hat als die zuständige luftrechtliche Genehmigungsbehörde<br />

mit Bescheid vom 02.06.2004 den Widerruf der Genehmigung des Verkehrsflughafens<br />

Berlin-Tempelhof unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Bestandskraft des vorliegenden<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld mit<br />

Süderweiterung in Form einer zusätzlichen, mindestens 4.000 m langen Südbahn und zugleich die Befreiung<br />

der BFG als Flughafenunternehmer von der Betriebspflicht mit Wirkung ab dem 31.10.2004<br />

verfügt.<br />

Weiterhin hat die BFG mit Datum vom 16.11.2001 zum Verkehrsflughafen Berlin-Tegel folgenden Antrag<br />

gestellt:

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!