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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 716 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

leisten, dass der Untersuchungsraum von dem Rechengitter vollständig abgedeckt wird, wurde die Ausbreitungsrechnung<br />

in einem Gebiet mit einer Ausdehnung von 50 km x 40 km durchgeführt.<br />

Über die großräumige Ausbreitungsrechnung hinaus erfolgte bei der Prognose und Berechnung von<br />

Luftschadstoffen für das Verkehrsszenario 20XX eine Fokussierung auf acht Ortschaften in der Umgebung<br />

des Flughafens. Im Einzelnen wurden dabei die folgenden Orte betrachtet: Schönefeld, Waßmannsdorf,<br />

Kienberg, Selchow, Waltersdorf, Bohnsdorf, Schulzendorf und Mahlow/Blankenfelde.<br />

Seitens verschiedener Träger öffentlicher Belange und privater Einwender wurde bemängelt, dass die<br />

EU-Richtlinie 1999/30/EG bei der Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffimmissionen außer Acht<br />

gelassen worden sei. Die Träger des Vorhabens hatten daraufhin bereits im Rahmen der Einwendungsbearbeitung<br />

eine „Ergänzende Stellungnahme zur Schadstoffimmissionssituation für den Endausbau<br />

20XX unter Berücksichtigung der neuen Richtlinie 1999/30/EG“ vorgelegt. Hierbei sind für die<br />

acht oben genannten Beurteilungsflächen für die Leitparameter Stickstoffoxide, Benzol und PM10 Immissionsberechnungen<br />

in 250-m-mal-250-m-Rastern entsprechend den Mittelungszeiträumen der EU-<br />

Richtlinie 1999/30/EG durchgeführt worden. In der Nachberechnung im Planfeststellungsverfahren mit<br />

LASAT und MISKAM „Bewertung der Schadstoffimmissionssituation für den Endausbau 20XX unter<br />

Berücksichtigung der novellierten 22. BImSchV“ vom 26.09.2003 sind diese Flächen - mit Ausnahme<br />

von Schulzendorf und Mahlow/Blankenfelde - noch einmal in einem 15-m-mal-15-m-Raster berechnet<br />

worden. Die Orte Schulzendorf und Mahlow/Blankenfelde sind entfallen, da die Zusatzbelastung nach<br />

den Erkenntnissen aus der genannten vorgängigen Berechnung irrelevant war. Sie lag teilweise unter<br />

der rechnerischen Nachweisgrenze.<br />

Darüber hinaus wurde seitens verschiedener Träger öffentlicher Belange und Privatpersonen kritisiert,<br />

dass die bei den oben beschriebenen Berechnungen der Immissionsbelastung verwendeten Rechengitter<br />

ungeeignet seien, die Belastung der Bevölkerung durch Immissionen im Bereich von Straßen zu<br />

erfassen. Es seien neue Berechnungen mit einem deutlich verfeinerten Rechengitter insbesondere in<br />

Wohngebieten an solchen Straßen, auf denen mit zunehmendem Verkehr zu rechnen ist, notwendig.<br />

Die Planfeststellungsbehörde ist dieser Kritik nachgegangen und hat gegenüber den Trägern des Vorhabens<br />

entsprechende Nachforderungen gestellt.<br />

Die Träger des Vorhabens haben daraufhin Nachuntersuchungen zu den Luftschadstoffen NO2, Partikel<br />

der Fraktion PM10 und Benzol an ausgewählten, Straßenabschnitten in Auftrag gegeben: Rotberg<br />

L 402, Kiekebusch L 402, Selchow - Anbindung West Flughafen, Selchow Ortsdurchfahrt L 75, Waltersdorf<br />

B 179, Kienberg Anschluss BAB 113n und B 96-Ost, Schönefeld BAB 113n, Bohnsdorf<br />

BAB 113a/B 179 und Waßmannsdorf B 96a.<br />

Die mikroskaligen Berechnungen im Bereich der Straßen wurden mit dem Ausbreitungsmodell MISKAM<br />

durchgeführt. Für die Ausbreitungsrechnung wurde im Bereich der Fahrbahnen und der Randbebauung<br />

eine horizontale Maschenweite von 1 m bis 2 m gewählt. Die vertikale Maschenweite betrug bis zu einer<br />

Höhe von 30 m maximal 3 m und wurde bis zu einer Höhe von 100 m auf bis zu 20 m vergrößert. Für<br />

Straßenabschnitte, bei welchen Lärmschutzwände, Böschungen oder Geländestufen zu berücksichtigen<br />

waren, wurde die vertikale Maschenweite in den unteren 10 m auf bis zu einen Meter verfeinert.<br />

Im Rahmen der vertiefenden Nachuntersuchung wurden für die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit die<br />

Leitschadstoffe Stickstoffoxide, Benzol und Partikel der Fraktion PM10 und die dafür in der EU-Richtlinie<br />

1999/30/EG bzw. der 22. BImSchV festgelegten Prüf- bzw. Grenzwerte herangezogen. Aufgrund ihres

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