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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 910 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

lungen kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass ein Verbleib von Munition in einzelnen Bereichen<br />

nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb eine fachtechnische Begleitung weiterer Baumaßnahmen<br />

dringend empfohlen wird. Aus dem möglichen Verbleib von Munition im Boden leitet das Gutachten<br />

nur einen geringen Rüstungsaltlastenverdacht ab. Im Bereich einer Sprengstelle und dem Henschel-Teich<br />

werden rüstungsaltlastenspezifische Kontaminationen nicht ausgeschlossen, deshalb empfiehlt<br />

das Gutachten in diesem Bereich zwei Grundwasserbeprobungen.<br />

Es wurden außerdem mehrere kleine ehemalige Tanklager bzw. Betankungsanlagen lokalisiert, hinsichtlich<br />

derer das Gutachten jedoch nur von einer geringen Altlastenrelevanz ausgeht.<br />

Es wurden zwei Munitionslagerungsverdachtsflächen und eine Munitionslagerungsfläche im Nordteil<br />

des Flughafens ermittelt. Ein begründeter Altlastenverdacht besteht für diese Anlagen nicht.<br />

Nach den Ergebnissen der vertiefenden Recherche erfolgte keine untertägige Fertigungsverlagerung im<br />

Bereich Schönefeld; es wurden lediglich zwei untertägige Anlagen für den Personenschutz gefunden.<br />

Bei Erkundungsarbeiten an einem Stollen 1994/95 sind keine Kampfmittel gefunden worden.<br />

Im Rahmen der vertiefenden Recherche wurden auch ehemalige Tankanlagen ermittelt. Diese sind bis<br />

auf drei bereits im Altlastenkataster erfasst und im hiesigen Verfahren berücksichtigt worden. Die drei<br />

bislang nicht im Altlastenkataster erfassten Betankungsanlagen werden aufgrund der räumlichen Nähe<br />

von der unteren Bodenschutzbehörde LDS der ALVF A12 zugeordnet.<br />

Im Übrigen wird auf den Inhalt des Endberichts der vertiefenden historischen Recherche Bezug genommen.<br />

Der Forderung auf Berücksichtigung des Flak-Stützpunktes wurde durch die Untersuchung im Rahmen<br />

der vertiefenden historischen Recherche und durch die Begleitung des Baugeschehens durch fachkundiges<br />

Personal, entsprechend der Forderung des staatlichen Munitionsbergungsdienstes entsprochen.<br />

Somit ist sichergestellt, dass im Falle eines Munitionsfundes im fraglichen Bereich ein sachgerechter<br />

Umgang mit dem Fund durch fachkundiges Personal gewährleistet ist.<br />

In Bezug auf die ALVF A12 (inklusive der von drei darin einbezogenen Betankungsanlagen) ist keine<br />

Auflage erforderlich, da sich die ALVF A12 im Nordteil des derzeitigen Flughafengeländes befindet und<br />

vom Ausbauvorhaben unberührt bleibt.<br />

In der weiteren Bearbeitung des Grundwassermonitorings und auch der Grundwasserhaltung für die<br />

Tunnelbauwerke ist bei Flächen mit Rüstungsaltlastenverdacht das Untersuchungsspektrum des<br />

Grundwassers auf Nitroderivate zu erweitern. Eine entsprechende Auflage wird erteilt.<br />

18.5 Sonstige Einwendungen und Stellungnahmen<br />

Soweit Stellungnahmen und Einwendungen gegen das ursprüngliche Gutachten M 20 bzw. zum Umgang<br />

mit Altlasten im Übrigen nicht erledigt oder ausgeräumt sind, werden sie von der Planfeststellungsbehörde<br />

zurückgewiesen. Auch die Forderungen hinsichtlich der Einholung weiterer Altlastengutachten<br />

im Rahmen von während der Erörterung gestellten Verfahrensanträgen werden zurückgewiesen,<br />

sofern ihnen nicht mit den nachträglich durchgeführten Untersuchungen auf einzelnen ALVF bereits<br />

entsprochen worden ist.

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