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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 339 von 1171<br />

FBS und den bisher im Vorfeld erbrachten Planungsleistungen wurden bereits die vom Antrag vorgesehenen<br />

Umsiedelungen im Einvernehmen mit den Betroffenen weitgehend abgeschlossen. Angesichts<br />

dessen bestehen am Umsetzungswillen der Gesellschafter keine Zweifel.<br />

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass der Bund in seiner Flughafenkonzeption<br />

(Stand August 2000), Anlage 5 „Konzept für die Kapazitätsentwicklung des dezentralen Flughafensystems<br />

in Deutschland“ unter dem Kapitel „Kapazitätsengpässe und Bewertung des Bundes“ (Tabelle<br />

Nr. 5, S. 67) die „Kapazitätsbereitstellung für mindestens 30 Millionen Fluggäste p. a.“ und damit die<br />

„Beseitigung des gegenwärtig in Berlin bestehenden Kapazitätsengpasses“ als besonders dringlich<br />

eingestuft hat. Diese Einstufung unterstreicht nicht bloß die Dringlichkeit der Planung. Ihr kommt auch<br />

Bedeutung für die Finanzierbarkeit zu. Bereits diese Aufnahme in den Bedarfsplan lässt sich als Anzeichen<br />

dafür werten, dass die Finanzierung gesichert ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 22. Januar<br />

2004, Az.: 4 A 32/02 mit weiteren Hinweisen auf ständige Rechtsprechung).<br />

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus einer bekannt schwierigen Haushaltslage einzelner<br />

Gesellschafter der FBS. Abgesehen davon, dass ein Teil der Ausbaukosten von den Antragstellern aus<br />

den laufenden Betriebseinnahmen der bestehenden Flughäfen aufgebracht werden soll, besteht zudem<br />

die Möglichkeit einer Vorfinanzierung über durch Bürgschaften der Gesellschafter abgesicherte Kredite.<br />

Der verbleibende Finanzierungsbedarf wird in Form von Eigenmittelzuschüssen der Gesellschafter abzudecken<br />

sein. Insoweit wird auf die ergänzende Stellungnahme der FBS vom 15.06.2004 verwiesen.<br />

Darüber hinaus sind mögliche negative Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte nicht Gegenstand<br />

des Planfeststellungsverfahrens (vgl. im Einzelnen BVerwG NVwZ 2000, S. 555 ff.).<br />

2.2.9.2 Offenbleiben der Berliner Flughäfen<br />

Es wird eingewandt, dass keine Regelungen zur Schließung der Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-<br />

Tempelhof beantragt seien, obwohl die Begründung des Antrags darauf fuße. Weiterhin wird eingewendet,<br />

die Schließung sei nicht wirklich beabsichtigt, ferner die Flughäfen Berlin-Tegel oder Berlin-<br />

Tempelhof würden entgegen der ursprünglichen Absicht doch offen gehalten. Auch zeige ein zwischenzeitlich<br />

weiter betriebener Ausbau des Flughafens Berlin-Tegel, dass der Verkehrsbedarf auf der Grundlage<br />

der vorhandenen Flughäfen befriedigt werden könne.<br />

Den Einwendungen ist im Grundsatz damit Rechnung getragen, dass im Zeitpunkt des Erlasses die<br />

Schließungsverfügungen für die Flughäfen Berlin-Tempelhof und Berlin-Tegel vorliegen. Soweit sie<br />

mehr verlangen, sind sie nicht begründet.<br />

Die Planfeststellungsbehörde selbst ist nicht zuständig für die Genehmigung der Flughäfen Berlin-Tegel<br />

und Berlin-Tempelhof, da diese auf dem Territorium des Landes Berlin liegen. Es ist ihr daher aus<br />

Rechtsgründen verwehrt, Regelungen zur Schließung zu treffen. Wie dargelegt ist es aber ausreichend,<br />

dass die Berliner Genehmigungsbehörde auf entsprechenden Antrag der BFG die Schließung der beiden<br />

Flughäfen beschieden hat. Unter diesen Gesichtspunkten ist auch nicht an der Ernsthaftigkeit der<br />

beabsichtigten Schließungen zu zweifeln. Der von Einwendern angesprochene Ausbau des Verkehrsflughafens<br />

Berlin-Tegel in Form von geringfügigen Erweiterungen der Abfertigungsanlagen wird ausdrücklich<br />

und nachvollziehbar als Zwischenlösung zur Bewältigung der steigenden Verkehrsnachfrage<br />

bis zur Inbetriebnahme des ausgebauten Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld gestaltet.

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