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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 298 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

des Vorhabens den Planfeststellungsantrag für sich gestellt haben und der das Planfeststellungsverfahren<br />

abschließende Verwaltungsakt an die Träger des Vorhabens als Berechtigte und Verpflichtete ergeht.<br />

Ob möglicherweise Geschäftsanteile der FBS GmbH zu einem späteren Zeitpunkt auf private<br />

Dritte übertragen werden oder möglicherweise Anteile der FBS GmbH verkauft werden, ist unerheblich.<br />

Es ergäbe weder etwas für das Vorliegen einer Verfahrensstandschaft, noch würde es die Berechtigung<br />

zur Antragstellung und die Antragsteller als Adressaten des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es und die Berechtigungen<br />

und Verpflichtungen aus diesem in Frage stellen.<br />

Ansprüche auf Leistung und Entschädigung können, wenn der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> rechtswirksam<br />

wird, gegenüber den Antragstellern wie auch gegenüber etwaigen Rechtsnachfolgern geltend gemacht<br />

werden. Der Adressat für Forderungen von Berechtigten ist bestimmt und bleibt bestimmbar,<br />

wenn der Fall der Rechtsnachfolge eintreten sollte. Die Möglichkeit, dass Planfeststellungsbeschlüsse<br />

auf einen Rechtsnachfolger übergehen, ist allgemein anerkannt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,<br />

6. Auflage 2001, § 35 Rn. 195). Der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> stellt einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt<br />

mit dinglichen Auswirkungen dar (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 74 Rn. 19<br />

unter Hinweis auf BVerwGE 29, 282, 283; BVerwGE 38, 152, 156), so dass die sachbezogenen Regelungen<br />

ihre Wirkung auch gegenüber etwaigen Rechtsnachfolgern entfalten. Auch im hiesigen Verfahren<br />

stehen der Annahme der Rechtsnachfolgefähigkeit des beantragten <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />

keine Bedenken entgegen. Auch im luftverkehrsrechtlichen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> werden keine<br />

höchstpersönlichen Rechte und Pflichten geregelt, sondern solche, die an das beantragte Vorhaben<br />

und das davon betroffene Gebiet anknüpfen.<br />

5.6.2 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß § 6 Abs. 1 LuftVG i. V. m. § 41 LuftVZO<br />

Weiterhin wurde eingewendet, in den Unterlagen fehle die Darlegung der finanziellen Durchführbarkeit<br />

des Vorhabens, sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO.<br />

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Flughafenunternehmers ist grundsätzlich im Rahmen der<br />

Erteilung der luftrechtlichen Genehmigung seitens der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1<br />

LuftVG i. V. m. § 41 LuftVZO zu prüfen.<br />

Das VerkPBG enthält jedoch bezüglich der luftrechtlichen Genehmigung eine Sonderregelung für die<br />

Anlegung von Verkehrsflughäfen im - hier eröffneten (siehe C.I5.6.10 „Anwendbarkeit des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes,<br />

ab Seite 306) - Anwendungsbereich des Gesetzes. Demnach hat<br />

die Planfeststellungsbehörde auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Flughafenunternehmers zu<br />

prüfen.<br />

§ 10 Abs. 1 Satz 2 VerkPBG sieht vor, dass die Planfeststellungsbehörde den Betrieb des Flughafens<br />

regelt, was ansonsten im Kompetenzbereich der Genehmigungsbehörde liegt. In § 10 Abs. 1 VerkPBG<br />

Satz 3 ist weiterhin geregelt, dass nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens eine Genehmigung<br />

nach § 6 Abs. 1 des LuftVG zu erteilen ist. Dies deutet darauf hin, dass die Genehmigungsbehörde<br />

keinerlei Spielraum bezüglich der Genehmigungserteilung hat, sondern insoweit an die Entscheidung<br />

der Planfeststellungsbehörde im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gebunden ist. Diese Auslegung ergibt<br />

sich auch aus den Gesetzesmaterialien zum VerkPBG (BT-Drucksache 12/1092, Seiten 13 und 14).<br />

Dort heißt es zur Intention des Gesetzgebers, dass die Genehmigung für den Betrieb des Flugplatzes<br />

nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens ohne weitere Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt werden<br />

soll. Eine derartige Bindung der Genehmigungsbehörde an das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens<br />

sei systemgerecht.

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