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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 996 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Eine Entschädigung in Geld gemäß § 9 Abs. 2 LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg kommt<br />

grundsätzlich erst in Betracht, wenn Schutzeinrichtungen auf dem beeinträchtigten Grundstück keine<br />

wirksame Abhilfe versprechen oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern. Ein Anspruch auf<br />

Entschädigungsleistungen nach § 9 Abs. 2 LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

besteht nur bei nicht durch technisch-reale Maßnahmen abwendbaren fluglärmbedingten<br />

Nachteilen, soweit diese die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Ebenso wie die "Vorkehrungen und<br />

Anlagen" im Sinne von § 9 Abs. 2 LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfGBbg nur dann und nur insoweit<br />

verlangt werden können, wie die Fluglärmbelastung das Maß des Zumutbaren übersteigt, dient<br />

auch die Entschädigung nur dem Ausgleich der verbliebenen unzumutbaren Nachteile (BVerwG vom<br />

27.10.1998, 107, 313 (332); BVerwG vom 29.01.1991, 87, 332 (384)). Es wird keine Entschädigung für<br />

den Wertverlust des Grundstücks an sich, sondern für den Ausgleich der verbleibenden unzumutbaren<br />

Nachteile gewährt. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg dient nicht dazu, einen allgemeinen Ausgleich aller<br />

Vermögensnachteile vorzunehmen, die durch den Flughafen entstehen (Hoffmann/Grabherr, LuftVG,<br />

Stand September 1997, § 9 Rn 93).<br />

Einige Einwender befürchten, dass geplante Bauvorhaben, für die z. T. auch schon Bauvorbescheide<br />

oder Baugenehmigungen vorlägen, wegen der Veränderungssperre gemäß § 8a LuftVG nicht realisiert<br />

werden könnten oder sich verteuerten und machen deshalb Schadensersatzforderungen geltend.<br />

Die Veränderungssperre bewirkt, dass, sobald der Plan ausgelegt ist, d. h. im Falle des Flughafenausbaus<br />

seit dem 15.05.2000, auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme keine<br />

wesentlich wertsteigernden oder die Baumaßnahme wesentlich erschwerenden Veränderungen mehr<br />

vorgenommen werden dürfen. Begonnene Veränderungen, Unterhaltungsarbeiten und die bisherige<br />

Nutzung bleiben erlaubt. Diese Wirkungen treten kraft Gesetzes ein. Sie brauchen durch den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

weder angeordnet zu werden noch können sie modifiziert werden. Wenn die Veränderungssperre<br />

über vier Jahre dauert, können die Eigentümer gemäß § 8a Abs. 2 LuftVG für die entstandenen<br />

Vermögensnachteile Entschädigung verlangen, d. h. frühestens ab 16.05.2004. Darüber ist<br />

außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden.<br />

Die Baugenehmigung und ein positiver Bauvorbescheid stellen fest, dass dem geplanten Vorhaben<br />

keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Sie garantieren dem Bauherren freilich nicht,<br />

dass er für sein Bauvorhaben nur Kosten in einer bestimmten Höhe aufzuwenden haben wird, dass er<br />

also etwa erforderliche passive Schallschutzmaßnahmen nicht auf eigene Kosten durchführen muss.<br />

Insbesondere bei einem Vorbescheid ist evident, dass eine spätere Baugenehmigung eine Vielzahl<br />

bauordnungsrechtlich bedingter Auflagen enthalten kann. Soweit ein Grundstück für das planfestzustellende<br />

Vorhaben in Anspruch genommen bzw. von ihm betroffen wird, ergibt sich vielmehr aus § 8a<br />

Abs. 1 LuftVG, dass Vorkehrungen und Anlagen zu seinen Gunsten nur dann und insoweit festzusetzen<br />

sind, wie mit Baumaßnahmen bei Planauslegung in rechtlich zulässiger Weise bereits begonnen worden<br />

war oder sich Veränderungen des Grundstücks als Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung<br />

darstellen. Falls das geplante Vorhaben eine Bebauung des Einwendergrundstücks überhaupt ausschließt,<br />

werden bei der Festsetzung der Entschädigung auch nur die genannten Baumaßnahmen als<br />

wertsteigernd berücksichtigt.<br />

Es wird Entschädigung dafür verlangt, dass wegen der Lärmbelastung durch den Flughafen Verwandte<br />

und Freunde anderswo aufgesucht werden müssten.<br />

Ein solcher Entschädigungsanspruch existiert nicht. Es handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung,<br />

die nicht kausal und zwingend auf das Ausbauvorhaben zurück gehen. Es wird auch keine<br />

subjektive Rechtsposition des Einwendungsführers verletzt, wenn er sich aufgrund störend empfundenen<br />

Fluglärms entscheidet, Besuche an anderen Orten abzustatten, anstatt sich besuchen zu lassen.

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