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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 570 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

sche Belastung einer besonderen Beurteilung. Die Anstiegssteilheit und die Maximalpegel von Zivilflugzeugen<br />

sind nicht so, dass Schreckreaktionen zu erwarten sind, auch außen trifft das zu.<br />

Seitens der EU wurde kürzlich – wie bereits oben erwähnt - eine neue Lärmschutzrichtlinie für den Arbeitsbereich<br />

herausgegeben (EU Lärm 86/188/EWG 2003). Sie orientiert die präventiven Maßnahmen<br />

am Schutz des Gehörs. Hinsichtlich anderer Erkrankungen heißt es: „Der derzeitige wissenschaftliche<br />

Erkenntnisstand über etwaige Folgen von Lärm für die Gesundheit und die Sicherheit reicht nicht aus,<br />

um exakte, jegliche Gefährdung … erfassende Expositionsgrenzen festzulegen, insb. hinsichtlich der<br />

extraauralen Lärmwirkungen“. Es wird eine untere Auslöseschwelle formuliert, die bei einem Dauerschallpegel<br />

Leq(3) von 80 dB(A) liegt. Die anderen Begrenzungswerte für Lärmwirkungskomplexe, die<br />

insbesondere für die Wohnbevölkerung ausgerichtet sind, liegen deutlich darunter, so dass es auch für<br />

den Außenbereich des Arbeitens und Wohnens keine negative Beeinträchtigung gibt. Eine negative<br />

Beeinträchtigungen der Arbeitstätigkeit ist bei deren Einhaltung nicht zu erwarten.<br />

Die Planfeststellungsbehörde sieht hier keine Notwendigkeit, zusätzliche Begrenzungswerte festzulegen.<br />

10.1.2.4.4 Beeinträchtigungen bei der Nutzung besonderer Einrichtungen<br />

Die Beeinträchtigung der Nutzung besonderer Einrichtungen durch Fluglärm ist eng mit der Beeinträchtigung<br />

der Erholungsfunktion, der Berufsausübung sowie der Kommunikation verknüpft. Die lärmbedingte<br />

Beeinträchtigung besonderer Personengruppen und empfindlicher Einrichtungen wird gesondert weiter<br />

unten behandelt. Spezielle Untersuchungen zur Beeinträchtigung religiöser Handlungen sowie der<br />

Anwesenheit auf Friedhöfen konnten nicht gefunden werden. Deshalb sind indirekt Schlussfolgerungen<br />

aus den Beurteilungswerten für Kommunikation und Erholung zu ziehen.<br />

Die Träger des Vorhabens haben die Auswirkungen des Ausbauvorhabens lärmphysikalisch ermittelt<br />

und lärmmedizinisch bewerten lassen. Nach Maßgabe der lärmmedizinischen Beurteilung liegt dann<br />

eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung vor, wenn tagsüber in Wohngebieten ein äquivalenter Dauerschallpegel<br />

von 62 dB(A) überschritten wird. Eine Beeinträchtigung durch Fluglärm setzt voraus, dass<br />

die Betroffenen den Einwirkungen länger ausgesetzt sind, was bei religiösen Handlungen in der Regel<br />

nicht der Fall ist. So finden zwar Begräbnishandlungen auf Friedhöfen im Freien statt, aufgrund der<br />

kurzen Verweildauer der Teilnehmer sind jedoch die anfallenden Geräuschereignisse zumutbar.<br />

Die auch von den Kirchengemeinden vorgetragenen Befürchtungen, ihre religiösen Aktivitäten würden<br />

durch Geräuschimmissionen beeinträchtigt, entbehren der sachlichen Fundierung. Aufgrund der vorliegenden<br />

Gutachten und der aufgeführten Beurteilungsmaßstäbe kann nicht davon ausgegangen werden,<br />

dass seelsorgerische und liturgische Handlungen sowie Konfirmanden- und Religionsunterricht,<br />

welche in geschlossenen Räumen stattfinden, durch Fluglärm nennenswert behindert oder gar verhindert<br />

würden. Soweit im Einzelfall die im Rauminnern auftretenden Lärmbelastungen Kommunikationsstörungen<br />

hervorrufen können, die geeignet wären, die religiösen Handlungen zu behindern, ist diesen<br />

Anforderungen durch die Begrenzungswerte für Kommunikationsschutz Rechnung getragen. Die Notwendigkeit<br />

zur Festsetzung gesonderter Begrenzungswerte ist deshalb nicht gegeben.<br />

10.1.2.5 Besondere Personengruppen<br />

In der Bevölkerung gibt es besonders schutzbedürftige Gruppen von Menschen, dazu zählen kranke,<br />

pflegebedürftige, behinderte und ältere Menschen sowie Kinder, woraus sich eine Reihe besonders<br />

schutzbedürftiger Bereiche ergibt. Hierzu zählen Kindertagesstätten, Schulen, Altenheime, Pflegeheime

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