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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil A - Verfügung <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 198 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

oder der unteren Denkmalschutzbehörde<br />

Landkreis Dahme-Spreewald<br />

Amt für Kreisentwicklung und Denkmalschutz<br />

Untere Denkmalschutzbehörde<br />

Brückenstraße 41<br />

15711 Königs Wusterhausen<br />

anzuzeigen sind. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach Anzeige in unverändertem<br />

Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu<br />

schützen. Die Denkmalschutzbehörde kann die Frist verlängern (§ 11 Abs. 3 BbgDSchG).<br />

18 Grundstücke<br />

18.1 Brandschutzweg<br />

Für das Grundstück Gemarkung Diepensee, Flur 1, Flurstück 88/8 wird den Trägern des Vorhabens<br />

aufgegeben, in Abstimmung mit der Betreiberin des Tanklagers auf dem Grundstück zu klären, ob<br />

Maßnahmen zur Wiederherstellung des die Gleise A7 bis A9 umlaufenden Feuerweges notwendig sind.<br />

Wenn dies der Fall ist, sind die Maßnahmen von den Trägern des Vorhabens durchzuführen. Sofern<br />

hierfür der Schutzabstand gemäß § 12 Abs. 3 der Anordnung über den Bau und den Betrieb von Anschlussbahnen<br />

- Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (BOA) vom 13.05.1982 (Gesetzblatt<br />

der DDR, Sonderdruck Nr. 1080 vom 31.12.1982) unterschritten wird, ist der Einbau von Bremsprellböcken<br />

vorzusehen.<br />

18.2 Anlegung von Zufahrten<br />

Soweit durch den Neubau oder Ausbau von Straßen und Schienenwegen - insbesondere des Verbindungsweges<br />

zwischen der L 75 und der K 6163 - Zufahrten zu Grundstücken unterbrochen werden,<br />

haben die Träger des Vorhabens geeignete Zufahrten neu anzulegen, um die bisherige Erschließung<br />

der benachbarten Grundstücke wiederherzustellen. Vor der Bauausführung sollen die Details der Zufahrten<br />

mit den betroffenen Grundstückseigentümern bzw. -nutzern besprochen werden.<br />

19 Bauphase (Grundsätze)<br />

19.1 Auflagen zu Immissionen in der Bauphase<br />

19.1.1 Vermeidung und Minderung von Baulärm<br />

Während der Bauausführung sind nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen<br />

(insbesondere Lärm) auf die dem Wohnen dienenden Gebiete, sowie auf sonstige schutzwürdige<br />

Bereiche nach Maßgabe von § 22 BImSchG zu verhindern.<br />

Die einschlägigen Vorschriften, insbesondere:<br />

- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmissionen - (VV Baulärm)<br />

vom 19.08.1970;

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