18.12.2012 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 971 von 1171<br />

privaten Eigentums der einzelnen betroffenen Privatpersonen berücksichtigt. Sie ist zu dem Ergebnis<br />

gekommen, dass auch insofern angesichts der gewichtigeren für den Ausbau des Flughafens Schönefeld<br />

sprechenden Gründe die erörterten Alternativstandorte nicht vorzuziehen sind.<br />

Der festgestellte Plan ist einem anschließenden Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die<br />

Enteignungsbehörde bindend. Über die Höhe der Entschädigung wird im Planfeststellungsverfahren<br />

allerdings noch nicht entschieden. Bereits der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> muss deshalb hinsichtlich der<br />

Enteignungsvoraussetzungen den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG genügen. Dies geschieht<br />

durch die Erfüllung der Anforderungen an die Planrechtfertigung und die Abwägung. Mit dem rechtmäßigen<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> wird das Abwehrrecht des Grundeigentümers aus Art. 14 Abs. 1 GG<br />

überwunden und in ein Entschädigungsrecht nach Art. 14 Abs. 3 GG gewandelt. Deshalb ist, soweit zur<br />

Realisierung der Planung unmittelbar Grundeigentum in Anspruch zu nehmen ist, der Bedarf auf das<br />

nicht weiter einschränkbare Minimum begrenzt worden (zum Prüfungsmaßstab vgl. BVerfG, NVwZ<br />

1987, 967).<br />

Zur Notwendigkeit der planfestgestellten landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen für das Ausbauvorhaben<br />

wird auf den Abschnitt C.II.15 „Natur und Landschaft“, ab Seite 786, verwiesen. Die Beanspruchung<br />

der außerhalb des zukünftigen Betriebsgeländes gelegenen Flächen für Ausgleichs- und<br />

Ersatzmaßnahmen ist rechtlich geboten für die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft.<br />

Die Beanspruchung ist im hiermit festgestellten Umfang notwendig und zulässig, besonders wegen des<br />

notwendigen ökologisch-funktionalen Zusammenhangs mit den Beeinträchtigungen durch das Ausbauvorhaben.<br />

Die planfestgestellten Maßnahmen im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes sind mit den<br />

Maßnahmeplänen H 6.2-1E bis -10E und den dazugehörigen Grunderwerbsplänen verbindlich festgestellt,<br />

auch hinsichtlich ihres Ortes.<br />

Darüber hinaus wird eine Vorbehaltsentscheidung (§ 74 Abs. 3 VwVfGBbg) über ein Grobkonzept für<br />

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Zülowgraben-Niederung getroffen (vgl. Antrag Band H<br />

Kap. 9, Tabellenanhang, S. 167E ff.; Maßnahmeplan H 6.2-12E). Die im Grobkonzept angeordneten<br />

Ersatzmaßnahmen sind hinsichtlich ihrer landschaftspflegerischen Zielsetzung und im Flächenumfang<br />

festgesetzt und damit gegenüber den Trägern des Vorhabens verbindlich, jedoch noch nicht standortgenau<br />

verortet. Insoweit kommt dem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> deshalb keine enteignungsrechtliche<br />

Vorwirkung zu. Die Träger des Vorhabens sollen die Flächen freihändig erwerben. Wenn dies scheitert,<br />

kann aufgrund einer ergänzenden Planfeststellung die einzelne Ersatzmaßnahme mit enteignungsrechtlicher<br />

Vorwirkung parzellenscharf festgesetzt werden. Ungeachtet der fehlenden enteignungsrechtlichen<br />

Vorwirkung hat die Planfeststellungsbehörde den Flächenbedarf für die Ersatzmaßnahmen im Rahmen<br />

der Abwägung insofern eingestellt, als privates Eigentum für die Ersatzmaßnahmen sowohl im Umfang<br />

wie in den einzelnen Bereichen in Anspruch genommen wird. Auch angesichts dieses erweiterten Flächenbedarfs<br />

erweist sich das Vorhaben mit seinen öffentlichen Zielsetzungen als vorzugswürdig. Die<br />

Entscheidung in einem möglichen ergänzenden Planfeststellungsverfahren wird hierdurch nicht vorweggenommen.<br />

Gemäß § 7 Abs. 1 EntGBbg darf ein Grundstück nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur<br />

Verwirklichung des Enteignungszweckes erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grundstücks mit<br />

einem Recht zur Verwirklichung des Enteignungszweckes aus, so ist die Enteignung hierauf zu beschränken.<br />

Die Belastung der Grundstücke, die dauerhaft in der Nutzung eingeschränkt werden, wurde<br />

auf das notwendige Minimum beschränkt, zu den Einzelheiten siehe insbesondere C.II.15 „Natur und<br />

Landschaft“, ab Seite 786 und C.II.16 „Leitungen und Anlagen“, ab Seite 876. Die Träger des Vorhabens<br />

werden eine vertragliche Einigung mit den betroffenen Grundstückseigentümern anstreben. Im

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!