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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 795 von 1171<br />

Nach §§ 31, 32, 33 und 35 geschützte Landschaftsbestandteile<br />

In der ergänzten Fassung des LBP sind nunmehr auch die Eingriffe in gesetzlich geschützte Biotope,<br />

Alleen und Horststandorte nachvollziehbar und vollständig dargestellt. Insofern ist die zum ursprünglichen<br />

LBP eingebrachte Kritik, dass die nach § 32 BbgNatSchG n.F. geschützten Biotope<br />

sowie die gemäß § 31 und § 33 BbgNatSchG n.F. geschützten Alleen und Horststandorte unvollständig<br />

erfasst seien und es deshalb keine hinreichende Grundlage bei der Eingriffsbeurteilung gäbe,<br />

aus Sicht der Planfeststellungsbehörde erledigt.<br />

Bau- und anlagebedingt kommt es zu ca. 8 ha Totalverlusten bzw. einem schwerwiegenden Funktionsverlust<br />

von nach § 31 BbgNatSchG n.F. geschützten Alleen. Dies ist durch Rodungsmaßnahmen,<br />

Vollversiegelungen oder Überbauungen im Rahmen der Teilprojekte Flughafenausbau, Verkehrsanbindung<br />

Straße, Verkehrsanbindung Schiene und Ver- und Entsorgung (Leitungen) bedingt.<br />

Biotope, die gemäß § 32 BbgNatSchG n.F. geschützt sind, werden in einem Umfang von ca. 16 ha<br />

bau- und anlagebedingt durch die fünf Teilprojekte in Anspruch genommen. Durch die Inanspruchnahme<br />

kommt es zu einem Totalverlust oder einem schwerwiegenden Funktionsverlust der Biotope.<br />

Durch das Vorhaben ergeben sich keine erheblichen Auswirkungen auf Horststandorte, die im Sinne<br />

des § 33 BbgNatSchG n.F. geschützt sind. Bei der Erfassung der Horststandorte wurden die im<br />

Rahmen der ergänzten Fassung des LBP einbezogenen Daten zu Vogelbeständen mit berücksichtigt.<br />

Fließgewässer, die gemäß § 35 BbgNatSchG n.F. geschützt sind, werden durch bau- und anlagebedingte<br />

Eingriffe betroffen und über den Verlust der Biotope erfasst und kompensiert.<br />

§ 34 BbgNatSchG n.F. enthält ein Verbot, bestimmte Handlungen zu bestimmten Zeiten durchzuführen.<br />

Er benennt aber keine Landschaftsbestandteile, die an sich besonders geschützt sind. Insofern<br />

kann eine Darstellung der Eingriffe in Nist- Brut- und Lebensstätten als geschützte Landschaftsbestandteile<br />

- entgegen einer etwas missverständlichen Formulierung in der ergänzten Fassung<br />

des LBP - nicht erfolgen. Die zur ergänzten Fassung des LBP vorgetragene Kritik des Ministeriums<br />

für Landwirtschaft, Umwelt und Raumordnung, die den Eingriffen in Nist-, Brut- und Lebensstätten<br />

zugeordneten Biotopverlustkonflikte und die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen seien<br />

nicht erkennbar und damit auch hinsichtlich der Eignung der Maßnahmen nach Art und Umfang<br />

zu überprüfen, ist deshalb zurückzuweisen. Die Nebenbestimmung A.II.9.1.15 „Nist-, Brut- und Lebensstättenschutz“,<br />

ab Seite 120, und die entsprechenden Nebenbestimmungen A.II.9.2.3<br />

„Baumfällgenehmigungen“, ab Seite 125, und A.II.9.3 „Regelungen zu Rodeplänen und Forstwirtschaft“,<br />

ab Seite 125, stellen sicher, dass § 34 BbgNatSchG bei der Umsetzung des Vorhabens beachtet<br />

wird. Die Biotopverlustkonflikte, die durch das Vorhaben ausgelöst werden, sind vollständig<br />

als Eingriffe dargestellt und nach der Eingriffsregel abgearbeitet worden.<br />

Vom Aussterben bedrohte bzw. streng geschützte Arten<br />

Von besonderer Bedeutung ist die Beeinträchtigung der vom Aussterben bedrohten beziehungsweise<br />

streng geschützten Tierarten. Hinsichtlich des ursprünglichen LBP sind von einigen Trägern<br />

öffentlicher Belange Bedenken zu streng geschützten bzw. vom Aussterben bedrohten Arten geäußert<br />

worden. So kritisierten Träger öffentlicher Belange, dass das Vorhaben den Lebensraum und<br />

den Brutplatz eines Uhupaares sowie Lebensräume von Fledermäusen und Fischotter vernichten<br />

könnte. Durch die Baumaßnahmen würde der Uhu aus seinem Brutrevier vertrieben und sein Brut-

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