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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 999 von 1171<br />

Entschädigungsforderungen gibt es größtenteils keine Anspruchsgrundlagen. Soweit Entschädigungen<br />

in Frage kommen, sind sie nicht in diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> zu regeln.<br />

22.2.7 Grundstücksbezogene Betroffenheiten von Nichteigentümern<br />

22.2.7.1 Bergbaurechte<br />

Durch das Ausbauvorhaben werden Bergbauberechtigungen beeinträchtigt. Entschädigungsansprüche<br />

bestehen jedoch nicht.<br />

Im Umfeld des Flughafens Schönefeld gibt es nach Auskunft des Landesbergamtes Brandenburg vom<br />

27.01.2004 und dem ergänzenden Schreiben vom 29.03.2004 vier Bergbauberechtigungen zur Aufsuchung<br />

bzw. zur Gewinnung von Bodenschätzen (Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen<br />

sowie Quarz- und Spezialsande zur Herstellung von Kalksandsteinen, Gasbeton und Silika-Mörtel),<br />

nämlich<br />

- die Bewilligung Groß-Kienitz (Flächeninhalt 112.800 m 2 ),<br />

- die Bewilligung Waltersdorf IB (Flächeninhalt 527.900 m²),<br />

- die Erlaubnis Waltersdorf II (Flächeninhalt 494.800 m²) und<br />

- die Erlaubnis Kiekebusch/Rotberg (Flächeninhalt 557.600 m²).<br />

Als Rechtsinhaber bzw. Bergbauberechtigte werden drei Firmen geführt, die im Planfeststellungsverfahren<br />

keine Einwendungen erhoben haben.<br />

Mit Schreiben vom 29.03.2004 hat das Landesbergamt Brandenburg darauf hingewiesen, dass nach<br />

Ablauf der Geltungsdauer am 23.03.2004 die Erlaubnisse zur Aufsuchung von bergfreien Bodenschätzen<br />

für die Erlaubnisfelder Waltersdorf II und Kiekebusch/Rotberg erloschen sind.<br />

Das Landesbergamt Brandenburg hat in seiner Stellungnahme vom 07.07.2000, darauf hingewiesen,<br />

dass es sich bei den auf Grundlage des Bundesberggesetzes erteilten Bergbauberechtigungen um<br />

Eigentum i. S. d. Artikels 14 GG handelt und Entschädigungsforderungen der Rechtsinhaber bei Maßnahmen,<br />

die den Abbau behindern oder einschränken, somit nicht ausgeschlossen werden könnten.<br />

Eine umfassende und direkte Einbindung der Rechtsinhaber der Bergbauberechtigungen in die weitere<br />

Planungs- und Genehmigungsphase sei deshalb geboten.<br />

Die Träger des Vorhabens haben in ihrer Erwiderung mitgeteilt, dass, soweit durch die Inanspruchnahme<br />

von Grundstücksflächen durch das Vorhaben sonstige entschädigungsfähige Rechtspositionen bestehen,<br />

sie mit den Berechtigten in Verhandlungen über eine einvernehmliche Regelung eintreten werden.<br />

Der Abbau von Kiesen und Sanden unterliegt in den neuen Bundesländern nach dem Einigungsvertrag<br />

(Art. 8 mit Anlage I Kap. V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Einigungsvertrag) dem Bergrecht, so dass<br />

die Bergbauberechtigten ein durch Art. 14 GG geschütztes Recht erhalten und damit eine der Enteignung<br />

zugängliche subjektive Rechtsposition [BVerwG vom 26.03.1998, 106, 290 (292)].<br />

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Bewilligung (§ 8 BBergG), aber kein Bergwerkseigentum<br />

(§ 7 BBergG). Die Bewilligung ist ein absolutes Recht, auf das die Vorschriften des BGB zum Eigentum<br />

entsprechend anwendbar sind (§ 8 Abs. 2 BBergG), so dass sie auch nach Art. 14 GG geschützt ist.

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