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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 580 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

10.1.3.1 Fluglärm<br />

Den Hauptbestandteil des Fluglärms stellen die Geräuschemissionen dar, die durch den Flugverkehr,<br />

d. h. bei Start und Landung sowie im Landeanflug, im Steigflug und beim Überflug von den Luftfahrzeugen<br />

verursacht werden.<br />

Die Beschreibung und Quantifizierung der Geräuschbelastung in der Umgebung von Flugplätzen erfolgt<br />

durch verschiedene Fluglärmbewertungsmaße, die sich hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit und Handhabbarkeit<br />

z.T. beträchtlich unterscheiden. Man kann prinzipiell drei verschiedene Arten von Bewertungsmaßen<br />

unterscheiden. Dies sind äquivalente Dauerschallpegel, mittlere Maximalpegel und in Verbindung<br />

mit einem Maximalpegel für Einzelereignisse sogenannte Pegel-Häufigkeits-Kriterien, die auch<br />

Schwellenwertkriterien genannt werden. Bis auf die Pegel-Häufigkeits-Kriterien beschreiben die Fluglärmbewertungsmaße<br />

die Fluglärmbelastung an einem bestimmten lmmissionsort in der Regel durch<br />

einen einzigen Zahlenwert. Alle Fluglärmbewertungsmaße lassen sich aus einer begrenzten Anzahl von<br />

Eingangsparametern wie Maximalpegel, Geräuschdauer und Häufigkeit von Geräuschen ermitteln.<br />

Maßgeblich für die Störwirkung eines Lärmereignisses ist der während des Geräusches auftretende<br />

Maximalschallpegel sowie die Form des zeitlichen Schallpegelverlaufs. Letztere wird durch eine typische<br />

Geräuschdauer beschrieben, z. B. durch diejenige Zeit, während der der Schallpegel höchstens<br />

10 dB(A) unter dem Maximalpegel liegt (10dB-down-time).<br />

Bei der Ermittlung von Gesamtschallpegeln aus Schallspektren wird im allgemeinen eine Frequenzbewertung<br />

angewandt, um die resultierenden Pegel der Lautstärkeempfindung und dem Frequenzgang<br />

des menschlichen Ohres besser anzupassen. Ein weit verbreitetes Pegelmaß, das auch zur Beschreibung<br />

von Fluglärm benutzt wird, ist der A-bewertete Schallpegel. Dieser hat sich weltweit als Frequenzbewertung<br />

durchgesetzt. Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass er sich aus einem vorgegebenen<br />

Spektrum einfach durch additive Zuschläge in den einzelnen Frequenzbändern ermitteln lässt.<br />

In besonderen Fällen wie z. B. beim Lärm von militärischen Hochleistungsstrahlflugzeugen oder Hubschraubern<br />

kann der zeitliche Pegelverlauf schnelle Anstiege und Abfälle, d. h. einen impulsähnlichen<br />

Charakter zeigen. Derartige Geräusche werden als störender empfunden als Geräusche mit gleichem<br />

Maximalpegel, aber weniger starken Pegelschwankungen. Impulshaltige Geräusche werden daher häufig<br />

mit einem additiven Zuschlag, dem sog. Impulszuschlag versehen. Ähnliches gilt für Geräusche mit<br />

stark tonhaltigen Komponenten. Diese werden üblicherweise durch eine sog. Tonkorrektur berücksichtigt.<br />

Bei zivilen Strahlverkehrsflugzeugen wird auf das Anbringen von Ton- und Impuls-Zuschlägen verzichtet,<br />

da der weitaus überwiegende Teil des durch zivile Flugzeuge hervorgerufenen Lärms weder<br />

ton- noch impulshaltig ist.<br />

10.1.3.1.1 Äquivalente Dauerschallpegel<br />

Die meisten weltweit gebräuchlichen Fluglärmbewertungsmaße beruhen auf zeitintegrierten Pegeln und<br />

haben die Form eines äquivalenten Dauerschallpegels Leq.<br />

Der äquivalente Dauerschallpegel Leq(4) nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm basiert auf einem<br />

Äquivalenzparameter von 13,3, bei energieäquivalenten Dauerschallpegeln nimmt der Äquivalenzparameter<br />

einen Wert von 10 an. Im Gegensatz zu energieäquivalenten Dauerschallpegeln, bei denen<br />

eine Verdoppelung der Geräuschhäufigkeit zu einer Erhöhung des Dauerschallpegels um 3 dB führt,<br />

ergibt sich beim äquivalenten Dauerschallpegel nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm eine<br />

Erhöhung um 4 dB.

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