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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 974 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

schaft wie der FPS GmbH erfolgen dürfe, da die luftverkehrsrechtliche Enteignung nur gerechtfertigt sei,<br />

wenn der Begünstigte auch Betreiber des Verkehrsflughafens sei und damit zugunsten des Allgemeinwohls<br />

tätig werde. Die FBS GmbH hat sich dieser Auffassung in ihrer Stellungnahme angeschlossen<br />

und mitgeteilt, dass der Erwerb nur durch die Antragsteller beantragt sei. Die abschließende Entscheidung<br />

erfolgt im Enteignungsverfahren nach Maßgabe des EntGBbg.<br />

Einige Grundstückseigentümer verlangen anstelle einer Entschädigung in Geld Ersatzflächen von den<br />

Trägern des Vorhabens. Im Wege freiwilliger vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Grundstückseigentümern<br />

und den Trägern des Vorhabens können solche Formen der Entschädigung jederzeit gewählt<br />

werden. Wenn keine gütliche Einigung zustande kommt, muss die Frage der Entschädigung durch<br />

die Enteignungsbehörde entschieden werden. Ob und in welchem Umfang eine Landabfindung stattfindet,<br />

ist eine Frage des Vollzugs der Planungsentscheidung im Enteignungsverfahren gemäß § 16<br />

EntGBbg. Es handelt sich um eine Frage der Art und des Ausmaßes der nach Art. 14 Abs. 3 S. 2 und 3<br />

GG gebotenen Entschädigung [BVerfG vom 24.03.1978, 74, 264 (283)]. Das Bereitstellen von Ersatzland<br />

als eine besondere Art der enteignungsrechtlichen Entschädigung muss in der Planfeststellung<br />

grundsätzlich nicht abschließend erörtert und beschieden werden (BVerwG vom 11.01.2001, Buchholz<br />

407.4 § 17 FStrG Nr. 162).<br />

Von mehreren Grundstückseigentümern wurde vorgetragen, den Trägern des Vorhabens sei aufzuerlegen,<br />

auf Verlangen der Einwender die von der Planung betroffenen Grundstücke vollständig zu erwerben.<br />

Die Flächeninanspruchnahme für das Ausbauvorhaben wurde unter Wahrung der Planungsziele so<br />

gering wie möglich gehalten. Die Übernahme von Restflächen muss ebenso wie die Bereitstellung von<br />

Ersatzland in der Planfeststellung grundsätzlich nicht abschließend erörtert und beschieden werden. Die<br />

Übernahme von Restflächen kann zwischen dem Grundstückseigentümer und den Trägern des Vorhabens<br />

vertraglich vereinbart werden. Gemäß § 7 Abs. 3 EntGBbg i. V. m. § 28 Abs. 1 LuftVG bzw. § 22<br />

AEG haben die betroffenen Grundstückseigentümer das Recht, in dem der Planfeststellung nachfolgenden<br />

Enteignungs- und Entschädigungsverfahren einen Antrag auf Ausdehnung der Enteignung zu<br />

stellen, wenn sie davon ausgehen, dass das Restgrundstück nicht mehr in angemessenem Umfang<br />

baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.<br />

Die Gemeinde Waltersdorf macht in ihrer Stellungnahme vom 28.06.2000 geltend, dass ca. 150 ha<br />

Grundstücke in den Gemarkungen Rotberg und Waltersdorf in ihrem Eigentum bzw. in Rechtsträgerschaft<br />

durch das Vorhaben unzumutbar beeinträchtigt würden. Auch die Gemeinde Eichwalde erhebt in<br />

ihrer Stellungnahme vom 29.06.2000 pauschal Einwendungen als Grundstückseigentümerin.<br />

Auch Gemeinden können grundsätzlich ihre Position als Eigentümer von Grundstücken verteidigen,<br />

wobei das entsprechende Gewicht ihrer Interessen in der fachplanerischen Abwägung eher als gering<br />

einzustufen ist. Der enteignungsrechtliche Grundsatz, dass vorrangig Eigentum der öffentlichen Hand in<br />

Anspruch genommen und privates Eigentum dementsprechend geschont werden soll, wenn das „öffentliche<br />

Eigentum“ ebenso gut für den Enteignungszweck geeignet ist, gilt auch für (fiskalisches) Eigentum<br />

der Gemeinde. Eine darüber hinaus gehende, stärkere abwägungserhebliche Bedeutung kann gemeindliches<br />

Eigentum nur erlangen, wenn gerade die Eigentümerstellung die Verwirklichung einer<br />

kommunalen Aufgabe erleichtert oder gar erst ermöglicht [BVerwG vom 24.11.1994, 97, 143 (151 f.);<br />

VGH Mannheim vom 31.01.1997, NVwZ-RR 1998, 221(224)]. Bei den nicht näher beschriebenen Beeinträchtigungen<br />

gemeindlicher Grundstücke ist allerdings nicht erkennbar, welche Beeinträchtigung<br />

konkret geltend gemacht wird sowie ob und inwieweit sie gerade auf das planfestzustellende Vorhaben<br />

zurückzuführen ist.

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