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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 654 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

„ungestörte Kommunikation“ tagsüber und „ungestörter Schlaf“ in der Nacht eingehalten werden. Damit<br />

ist zugleich sicher gestellt, dass die übrigen allgemein innenraumbezogenen Schutzziele, wie die Vermeidung<br />

von Hörschäden, von sonstigen Gesundheitsbeeinträchtigungen und erheblichen Belästigung<br />

eingehalten werden.<br />

Nach den Erkenntnissen der Planfeststellungsbehörde sind solche Maßnahmen regelmäßig innerhalb<br />

der festgelegten Schutzgebiete zum Tagschutz und zum Nachtschutz erforderlich. Nach § 9 Abs. 2<br />

LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 BbgVwVfG sind dem Unternehmer beim Ausbau eines Verkehrsflughafens<br />

diejenigen Schutzauflagen aufzuerlegen, die zum Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren<br />

Lärmbeeinträchtigungen erforderlich sind.<br />

Die Schutzbedürftigkeit der Umgebung des Flughafens wird grundsätzlich durch die Gebietsstruktur<br />

bzw. durch die Gebietscharakterisierung mitbestimmt, die zu einer differenzierten Lärmvorbelastung<br />

führt. Bei einer an den §§ 1 ff BauNVO orientierten Bestimmung des Flughafenumlandes ergibt sich ein<br />

unterschiedliches Bild. In den umliegenden Orten überwiegt der Charakter von Dorf- und/oder Mischgebieten,<br />

zum Teil finden sich, insbesondere in den Berliner Ortsteilen, auch Wohngebiete. In einzelnen<br />

Gemeinden wurden Bebauungspläne aufgestellt bzw. befinden sich z.T. in Aufstellung. Wegen der weiteren<br />

Einzelheiten wird auf den Abschnitt C.II.21 „Beeinträchtigungen der kommunalen Gebiets- und<br />

Planungshoheit“, ab Seite 929, verwiesen. Aus der unterschiedlichen Gebietscharakteristik ergibt sich,<br />

dass die maßgebliche individuelle Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der einzelnen Grundstücke<br />

vielfach variiert.<br />

Die grundstücksbezogene Betrachtungsweise erfährt jedoch bei raumgreifenden Großprojekten wie<br />

dem Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld eine gewisse Ausnahme. Anstelle der Prüfung<br />

einer Vielzahl von Einzelfällen können aus Gründen der Rechtspraktikabilität nach Lage der Dinge<br />

gleichartig betroffene Grundstücke zusammengefasst werden und nach Art einer "Meistbegünstigung"<br />

die schutzwürdigsten und schutzbedürftigsten Grundstücke für die Betrachtung ausschlaggebend sein<br />

(BVerwGE 69, 256).<br />

Zu diesem Zweck hat die Planfeststellungsbehörde sogenannte Schutzgebiete für den Tag- und Nachtschutz<br />

festgesetzt, innerhalb derer Lärmschutz nach Maßgabe des jeweiligen Schutzzieles gewährt<br />

wird, ohne dass ein gesonderter Nachweis über die tatsächliche Lärmbelastung geführt werden muss.<br />

Rechtsbegründend für den Anspruch auf Schallschutz ist dabei jedoch nicht der Umstand, dass das<br />

jeweilige Grundstück innerhalb des ausgewiesenen Schutzgebiets liegt, sondern allein, dass die Lärmbelastung<br />

auf dem Grundstück das festgelegte Maß überschreitet. Daraus folgt, dass Anwohner, deren<br />

Grundstücke einer die festgelegten Grenzen überschreitenden Lärmbelastung ausgesetzt sind, einen<br />

Anspruch auf Schutzmaßnahmen haben, auch wenn sie nicht innerhalb des festgelegten Schutzgebiets<br />

liegen. Die Einbeziehung eines Grundstücks in ein Schutzgebiet ist daher für das Bestehen eines<br />

Schutzanspruchs nicht konstitutiv, sie führt lediglich dazu, dass sich der Anspruch innerhalb des<br />

Schutzgebiets allein aus der Lage ergibt, während außerhalb der Nachweis im Einzelfall zu führen ist.<br />

Die Lage innerhalb des ausgewiesenen Schutzgebiets führt damit nur zu einem „argumentativen Vorteil“<br />

(BVerwGE 87 ,332) und hat zudem die Funktion, den Betroffenen konkret zu vermitteln, wer von ihnen<br />

anhand der durch das Schutzziel beschriebenen Grenze sicher mit Ansprüchen auf Schallschutzmaßnahmen<br />

rechnen kann (Meistbegünstigung nach Auflage A.II.5.1.2 „Allgemeiner Lärmschutz“ Nr. 1), ab<br />

Seite 105).<br />

10.1.8.3.1 Tagschutz<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat angeordnet, dass für Wohnräume, Büroräume, Praxisräume und<br />

sonstige nicht nur vorübergehend betrieblich genutzte Räume in der Umgebung des Flughafens durch

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