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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil A - Verfügung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 103 von 1171<br />

Einreichung der Bauunterlagen bei der zuständigen Baubehörde und im Übrigen vor Beginn der<br />

Baumaßnahmen zu folgenden Punkten zu beteiligen:<br />

- Einhaltung von luftrechtlichen Bestimmungen sowie JAR-, ECAC- und ICAO-Standards bei der<br />

Abwicklung des Flugbetriebs und der Passagier- und Frachtabfertigung,<br />

- Gewährleistung der Eigensicherungspflicht des Flughafenunternehmers gemäß § 19 b LuftVG,<br />

insbesondere Unterbringung des Flughafensicherheitsdienstes,<br />

- Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für<br />

die Sicherheit in der Zivilluftfahrt,<br />

- Bau oder Definition Zentraler Infrastruktureinrichtungen (§ 6 BADV) und Ausgestaltung von Flächen<br />

für Räumlichkeiten, Funktions- und Verkehrsbereiche für Selbst- und Drittabfertigung (Bodenabfertigungsdienste<br />

- § 3 Abs. 1 BADV).<br />

2) Zur Minderung nachteiliger Auswirkungen auf das Lokalklima durch die Entstehung von Wärmeinseln<br />

auf dem Flughafen sind Hochbauten durch Dach- und Fassadenbepflanzungen zu begrünen,<br />

soweit betriebliche und technische Gründe nicht entgegenstehen.<br />

3) Die für § 29 c LuftVG zuständige Behörde und die Polizei sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten<br />

ebenfalls in der Planungsphase zu beteiligen. Das Gleiche gilt für das Flugsicherungsunternehmen<br />

bezüglich aller flugsicherungstechnischen Einrichtungen und Bauten.<br />

4) Für die Stationierung der Hubschrauberstaffeln der Landespolizei ist in Abstimmung mit der Polizei<br />

und der Genehmigungsbehörde ein geeigneter Standort im Nordteil des Flughafens auszuweisen.<br />

Zu Fragen der Eigensicherungspflicht (§ 19 b LuftVG) ist eine schriftliche Vereinbarung mit der Polizei<br />

zu treffen und als Anlage zum Luftsicherheitsplan aufzunehmen.<br />

5) Bei der Erstellung der Ausführungsplanung ist nach § 19 d LuftVG i. V. m. § 8 Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz<br />

(BGG) für eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung von allgemein<br />

zugänglichen Flughafenanlagen, Bauwerken, Räumen und Einrichtungen durch Fluggäste Sorge zu<br />

tragen. Dabei sind die Belange von behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung<br />

besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit gemäß § 4 BGG zu erreichen. Die<br />

Einzelheiten der Barrierefreiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 Behindertengleichstellungsgesetz<br />

festgelegt werden.<br />

6) Die für die Durchführung der Luftaufsicht erforderlichen Räume sind in Abstimmung mit der zuständigen<br />

Luftfahrtbehörde kostenfrei bereitzustellen und zu unterhalten (§ 29 a Satz 1 LuftVG).<br />

7) Spätestens zwei Monate vor Inbetriebnahme der zentralen Flughafenbereiche oder Teilen davon ist<br />

eine Neufassung des Luftsicherheitsplans gemäß § 19 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG zur Zulassung vorzulegen.<br />

Die dort vorgesehenen Maßnahmen sind mit der Genehmigungsbehörde bereits in der Erarbeitungsphase<br />

abzustimmen.<br />

3.6 Hinweise<br />

1) Die Zuständigkeit der Baubehörden nach der Brandenburgischen Bauordnung bleibt unberührt.

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