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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1005 von 1171<br />

Eigentümerin mit der GEV-Nr. 00153<br />

Die Eigentümerin trägt vor, dass ihr Grundstück aufgrund der Beeinträchtigung durch den Flughafenausbau,<br />

u. a. Flächeninanspruchnahme für die Schiene, „auf kalte Weise enteignet“ werde und sie angemessene<br />

Entschädigung fordere.<br />

Die Inanspruchnahme des Grundstücks Gemarkung Mahlow, Flur 15, Flurstück 106 ist aufgrund der<br />

Antragsänderung Nr. 03 zur Westanbindung der Schiene vollständig entfallen.<br />

Eigentümerin mit der GEV-Nr. 00163<br />

In den Einwendungen trägt die Eigentümerin u. a. vor, dass von ihren Grundstücken Gemarkung Selchow,<br />

Flur 3, Flurstücke 39, 40 und 149 durch den Flächenbedarf für Versorgungsleitungen und Straße<br />

nur wertlose Restflächen übrig blieben und verlangt eine angemessene Entschädigung.<br />

Das Grundstück Gemarkung Selchow, Flur 3, Flurstück 39 (5.684 m² Ackerland) wird zu 165 m² (= 3 %)<br />

dauerhaft beschränkt für die Umverlegung von Leitungen, nämlich eine Abwasserdruckleitung, sowie für<br />

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Vom Grundstück Gemarkung Selchow, Flur 3, Flurstück 40, mit<br />

einer Gesamtfläche von 5.516 m² Ackerland sind 343 m² (= 6,2 %) für den Straßenkörper der Ortsumgehung<br />

Selchow zu erwerben und 745 m² (13,5 %) für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dauerhaft zu<br />

beschränken, wovon zuvor 205 m² für den Straßenbau vorübergehend in Anspruch genommen werden.<br />

Die Inanspruchnahmen dienen dem Bau und Betrieb der Ortsumgehung Selchow, sowie trassennahen<br />

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch Pflanzung einer Baumreihe. Das Grundstück Gemarkung<br />

Selchow, Flur 3, Flurstück 149 ist von dem Ausbauvorhaben nicht betroffen und steht nicht im Eigentum<br />

der Einwenderin.<br />

Das Interesse an dem planfestgestellten Vorhaben wiegt schwerer als das Interesse der Eigentümerin;<br />

auch soweit es sich um die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichs- und<br />

Ersatzmaßnahmen handelt, vgl. die Ausführungen zu GEV-Nr. 0043.<br />

Das Flurstück 39 ist nur an einer Ecke betroffen, welche die Nutzung als Ackerland kaum einschränken<br />

dürfte, insbesondere da die beiden Flurstücke nebeneinander liegen und gemeinsam landwirtschaftlich<br />

genutzt werden können.<br />

Die Beeinträchtigung ist im Falle des Flurstücks 40 erheblicher, auch wenn es sich nicht um „völlig wertlose<br />

Restflächen“ handelt. Die beanspruchten Flächen dienen dem Bau und der Unterhaltung der Ortsumgehung<br />

Selchow, die zur Erschließung der westlichen Flughafenflächen erforderlich ist. Der Trassenverlauf<br />

der Straße wurde geprüft und kann nicht zugunsten einer Vermeidung der Beeinträchtigung<br />

der Einwenderin geändert werden, da die Ortsumgehung Selchow bereits so dicht wie möglich am<br />

Flughafengelände trassiert ist (vgl. C.II.8.7 „Straßenanbindung des Flughafens“, ab Seite 490).<br />

Die Ausführungen der Einwenderin lassen erkennen, dass es ihr um die wirtschaftliche Verwertung ihrer<br />

Grundstücke geht. Sie ist nicht als Landwirtin durch den Entzug der Flächen existenziell betroffen. Die<br />

eventuellen Verluste werden aber durch die von den Trägern des Vorhabens zu zahlende Entschädigung<br />

für die Beschränkungen der Flächen ausgeglichen. Die Entschädigung wird entweder zwischen<br />

den Trägern des Vorhabens und dem Eigentümer frei vertraglich ausgehandelt oder im Falle der Nichteinigung<br />

gemäß § 8 ff. EntGBbg durch die Enteignungsbehörde festgesetzt. Dies gilt auch für die etwaige<br />

Übernahme der gesamten Flächen durch die Träger des Vorhabens.

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