18.12.2012 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 629 von 1171<br />

nerationen nebeneinander existieren. Hierin liegt angesichts der Tatsache, dass die Geräuschemissionen<br />

überwiegend von den lauten Flugzeugen bestimmt werden, die Schwierigkeit hinsichtlich kurzfristig<br />

erzielbarer Erfolge zur Reduzierung von Lärmbelastung an Flughäfen 217 .<br />

Die Planfeststellungsbehörde ist im Hinblick auf die Erfahrungen der letzten 20 Jahre dennoch der Auffassung,<br />

dass die langfristig zu erwartende Lärmbelastung am Flughafen Berlin-Schönefeld aufgrund<br />

der verstärkten Nutzung lärmarmer Flugzeuge eher sinken wird. Die vorliegenden Lärmprognosen, die<br />

sich auf derzeitig verkehrende Flugzeuge stützen, beinhalten insofern ausreichende Sicherheiten.<br />

10.1.8.1.2 Lärmdifferenzierung bei Entgelten<br />

Lärmabhängige Landeentgelte wurden und werden zunehmend an Flughäfen eingeführt und bilden<br />

verstärkt wirtschaftliche Anreize für die Luftverkehrsgesellschaften, laute Flugzeuge vorzeitig auszumustern<br />

und durch lärmarmes Fluggerät zu ersetzen oder lautes Fluggerät auf lärmärmere Triebwerke<br />

umzurüsten. Auch für den bestehenden Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld sind die Start- und Landeentgelte<br />

entsprechend der aktuellen Entgeltordnung für die Flughäfen Berlin-Tegel (TXL), Berlin-<br />

Tempelhof (THF) und Berlin-Schönefeld (SXF) vom 30.04.2004 (NfL I-158/04) in Abhängigkeit von dem<br />

jeweiligen Lärmzeugnis des Luftfahrzeuges und der konkreten Start- bzw. Landezeit in der Höhe gestaffelt.<br />

Daneben wird für lärmarme Strahlflugzeuge mit Kapitel 3 Lärmzulassung die oben erwähnte Bonus-<br />

Liste angewendet, die eine zusätzliche lärmbedingte Reduzierung der Landeentgelte um mindestens<br />

die Hälfte bewirkt. Da sich mittlerweile nahezu alle Flugzeuge in der Liste wiederfinden, muss diese in<br />

Ansehung der neuen Kapitel 4 - Zulassungsvorschriften dringend fortgeschrieben werden, um den bezweckten<br />

Anreiz aufrechtzuerhalten.<br />

Vor der Aufnahme des Flughafenbetriebs hat der Flughafenunternehmer der Genehmigungsbehörde<br />

nach § 42 Abs. 1 LuftVZO eine Regelung der Entgelte u. a. für das Starten und Landen der Luftfahrzeuge<br />

zur Genehmigung vorzulegen. Der Anspruch des Flughafenunternehmers auf Zahlung von Entgelten<br />

als Gegenleistung für die Nutzung des Flughafens entspringt dem Vertragsverhältnis, welches<br />

auf der faktischen Nutzung des Flughafens beruht, und ist daher privatrechtlicher Natur. Die Entgeltordnung<br />

stellt insoweit einen Angebots- und Preiskatalog des Flughafenunternehmers dar, welcher der<br />

Planfeststellung nicht zugänglich ist.<br />

Die dennoch bestehende Genehmigungspflicht durch die Luftfahrtbehörde soll vorrangig sicherstellen,<br />

dass das Gleichheitsgebot bei der Benutzung des Flughafens gegenüber der Vielzahl von Luftverkehrsgesellschaften<br />

und sonstigen Nutzern Beachtung findet und damit dem im Luftverkehr durchgängig<br />

geltenden Diskriminierungsverbot Rechnung tragen. Eine besondere Notwendigkeit für die Genehmigungspflicht<br />

der Entgelte ergibt sich einerseits aus der Monopolstellung, die Flughäfen bezüglich der<br />

angebotenen Infrastruktur haben, und andererseits aus der Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen<br />

Daseinsvorsorge. Insoweit beinhaltet die Prüfung der Genehmigungsbehörde auch Gesichtspunkte der<br />

Kostenbezogenheit und der verkehrspolitischen Auswirkungen von Entgelten.<br />

Allerdings ist es entsprechend der dargestellten Praxis am Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld sachgerecht<br />

und zulässig, unter Lärmgesichtspunkten Differenzierungen bei den Start- bzw. Landeentgelten<br />

vorzunehmen. Dem Gesichtspunkt der Kostenbezogenheit wird insbesondere durch die Notwendigkeit<br />

217 Landtag Nordrhein-Westfalen 1998): Enquete-Kommission „Zukunft der Mobilität“: Protokoll der öffentlichen Expertenanhörung<br />

zum Thema „Wirtschaftliche und ökologische Folgeentwicklungen des Luftverkehrs in Nordrhein-Westfalen“ am<br />

21.10.1998 in Düsseldorf, S. 45.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!