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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 867 von 1171<br />

aus dem Flughafenbereich in der Betriebsphase sind sogar positive Auswirkungen für das FFH-<br />

Vorschlagsgebiet im Sinne der FFH-Richtlinie zu erwarten. Das Vorhaben wirkt sich insbesondere auch<br />

langfristig nicht negativ auf natürliche Verbreitung, Struktur und Funktionen sowie das Überleben der<br />

charakteristischen Arten des Gebietes aus.<br />

15.3 Rodeplan und Forstwirtschaft<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat sich davon überzeugt, dass das Vorhaben mit den Belangen des<br />

Waldes und der Forstwirtschaft zu vereinbaren ist.<br />

15.3.1 Darstellung der Waldbetroffenheiten<br />

Die Träger des Vorhabens haben mit den Antragsunterlagen einen Rodeplan zur Planfeststellung vorgelegt,<br />

in dem die flächenmäßige Beseitigung und Umwandlung von Wald nach der Definition des Landeswaldgesetzes<br />

Brandenburg (LWaldG vom 20.04.2004, GVBl. I, S. 137) gesondert dargestellt ist. Der<br />

Rodeplan wurde gemäß den Planänderungen angepasst und in der Fassung vom Mai 2004 zur Planfeststellung<br />

eingereicht. Die forstrechtlich erforderlichen Kompensationsumfänge werden im Rodeplan<br />

ermittelt. Eingriffe in Waldbestände nach den Naturschutzgesetzen werden in der ergänzten Fassung<br />

des LBP behandelt und oben abgearbeitet. Insgesamt werden damit alle Waldbetroffenheiten forstrechtlich<br />

und naturschutzrechtlich ausreichend berücksichtigt.<br />

Die von einer Fachbehörde monierten fehlerhaften Darstellungen von Waldflächen in den Bestandsplänen<br />

des ursprünglich mit dem Antrag eingereichten LBP (H 3.1–1; H 3.1-6) sind, soweit sie für die Ergebnisse<br />

relevant waren, in der ergänzten Fassung des LBP korrigiert worden. Auswirkungen auf die<br />

Maßnahmenplanung (z. B. war die Maßnahme mit der ursprünglichen Bezeichnung WA 160 nicht auf<br />

allen vorgesehenen Teilflächen realisierbar) sind im Rahmen der ergänzten Fassung des LBP berücksichtigt<br />

worden. Allgemein sind kleinere Fehler in den Bestandsplänen des LBP als irrelevant anzusehen,<br />

wenn die Flächen weder von Eingriffen noch Maßnahmen betroffen sind. Die Rodepläne selbst<br />

sind in ihren relevanten Teilen korrekt.<br />

15.3.2 Waldumwandlungen<br />

Die mit den Rodeplänen in der Fassung vom Mai 2004 beantragten Waldumwandlungen und Rodungen<br />

werden festgestellt (§ 8 Abs. 1 LWaldG), denn gegenüber den gewichtigen Interessen an der Durchführung<br />

des Vorhabens müssen die Interessen am Walderhalt zurückstehen. Die notwendigen Kompensationsmaßnahmen<br />

werden in den entsprechenden Maßnahmeblättern und -plänen festgestellt.<br />

15.3.2.1 Beurteilungsgrundlage<br />

Nach § 8 Abs. 2 LWaldG sind bei der Entscheidung über den Umwandlungsantrag die Rechte, Pflichten<br />

und wirtschaftlichen Interessen der Waldbesitzer sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander<br />

und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung ist bei entgegenstehenden Zielen der Raumordnung<br />

zu versagen, sie soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen<br />

Interesse liegt - insbesondere wenn der Wald örtlich einen geringen Flächenanteil hat, für die forstwirtschaftliche<br />

Erzeugung, für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder für die Erholung der Bevölkerung<br />

von wesentlicher Bedeutung ist.<br />

Nach § 8 Abs. 3 LWaldG sind die nachteiligen Wirkungen von Umwandlungen für die Schutz- und Erholungsfunktion<br />

des Waldes auszugleichen. Insbesondere kann innerhalb einer bestimmten Frist als Er-

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