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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil A - Verfügung <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 172 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

- Lager für Enteisungsmittel,<br />

- Enteisungsplätzen,<br />

- Tankstellen für Kfz,<br />

- Lager für Heizöl,<br />

- Lager für Feuerlöschmittel,<br />

- Feuerwehrübungsplätzen und<br />

- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Werkstätten und Flugzeughallen.<br />

Die Antragsunterlagen haben sich nach Anlage 4 der VAwS „Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden<br />

Stoffen“ und Anlage 3 der VAwS „Erläuterungen zu den Anträgen auf Bauartzulassungen<br />

und Eignungsfeststellungen“ zu richten. Sie sind der Planfeststellungsbehörde und der unteren<br />

Wasserbehörde so rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme einzureichen, dass ggf. eine Abstimmung<br />

mit dem Bauherrn erfolgen kann. Die Anlagen, insbesondere die in Betracht kommenden Lageranlagen,<br />

sind möglichst so zu konzipieren, dass sie in ihrer Gesamtheit Anlagen einfacher oder<br />

herkömmlicher Art bilden und somit weitergehende aufwendige wasserbehördliche Vorkontrollen<br />

vermieden werden können.<br />

4) Aufgrund der bestehenden Erlaubnispflicht für die gesamte Flugfeldbetankungsanlage nach der<br />

BetrSichV ist auch die für Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs vorgesehene Rückhalteeinrichtung<br />

für auslaufenden Flugkraftstoff auf Einhaltung der Vorschriften zum Brand- und Explosionsschutz<br />

zu prüfen und die notwendigen Unterlagen nach Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden<br />

der Planfeststellungsbehörde vorzulegen. Insoweit bleibt eine abschließende Entscheidung<br />

vorbehalten (§ 74 Abs. 3 VwVfGBbg). Mit der Ausführung darf erst nach der abschließenden<br />

Entscheidung begonnen werden.<br />

Hinweise:<br />

Zur Erlangung der wasserrechtlichen Eignungsfeststellung sind folgende Anforderungen zu erfüllen:<br />

1) Die Flugfeldbetankungsanlage ist durch einen zugelassenen Sachverständigen anhand der Ausführungsplanung<br />

daraufhin zu prüfen, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der Hydrantenanlage<br />

einschließlich Verbindungsleitung den wasserrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen<br />

entsprechen (Vorprüfung). Sofern eine vollständige Vorprüfung in diesem Stadium aus<br />

nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist, sind die restlichen Prüfungen durch den Sachverständigen<br />

anhand der vom Antragsteller vorgelegten Detailunterlagen vor der Bauausführung bzw. der<br />

Inbetriebnahme des jeweiligen Anlageteiles durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einer<br />

gutachterlichen Stellungnahme zusammenzufassen und der oberen Wasserbehörde unmittelbar<br />

nach Erstellung zu übergeben. Die Vorprüfung hat nach den Maßgaben des Anhangs A zur RVF<br />

(TRbF 302 - Prüfung der Verbindungsleitung) zu erfolgen.<br />

2) Zur Gewährung eines hinsichtlich der wasserrechtlichen Anforderungen gleichwertigen technischen<br />

Aufbaus sind Berechnung, Bau und Prüfung der unterirdischen Rohrleitungen in Übereinstimmung<br />

mit TRbF 302 - Richtlinien für Verbindungsleitungen zum Befördern gefährdender Flüssigkeiten<br />

(RVF) - durchzuführen.<br />

3) Im Rahmen der Vorprüfung nach Nr. 1 ist vom Sachverständigen zu ermitteln, ob technische Maßnahmen<br />

zur Erfassung und rechnerischen Auswertung von Druckwechselbeanspruchungen (Lastwechsel)<br />

erforderlich sind.

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