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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 815 von 1171<br />

Von Seiten einiger Fachbehörden werden Hinweise und Forderungen zu methodischen Anforderungen<br />

des Biotopmonitorings vorgebracht. Dies betrifft die Vorgehensweise bei den Vegetationsaufnahmen<br />

und die Erfassung der Amphibienpopulation. Durch die Nebenbestimmung A.II.9.1.13.2 „Überwachung<br />

durch Biotopmonitoring“, ab Seite 116, ist sichergestellt, dass die Träger des Vorhabens in der Ausführungsplanung<br />

ein mit den Fachbehörden vollständig abgestimmtes Monitoring ausarbeiten müssen.<br />

Insbesondere sind die Details der Erfassungsmethodik und die Anzahl der Probeflächen in Abstimmung<br />

mit den Naturschutzbehörden festzulegen. Die weitergehenden Hinweise der Fachbehörden sind in<br />

diesem Rahmen aufzunehmen. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist den Forderungen der Fachbehörden<br />

insofern ausreichend Rechnung getragen.<br />

15.1.5.6 Kein Erfordernis für Vogelmonitoring<br />

Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Avifauna ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde kein<br />

gesondertes Monitoring erforderlich.<br />

Aufgrund von Einwänden und Stellungnahmen zu unzureichender Betrachtung von Lärmwirkungen auf<br />

die Fauna (besonders auf die Avifauna), haben die Träger des Vorhabens im Rahmen der ergänzten<br />

Fassung des LBP die Auswirkungen der Schallimmissionen und des Überfluges auf Vögel detaillierter<br />

untersucht und neuere Erkenntnisse aus der Literatur einbezogen. Hierbei konnten erhebliche Beeinträchtigungen<br />

der Avifauna in allen schützenswerten Vogellebensräumen außer dem Lebensraum<br />

„Waßmannsdorfer Rieselfelder“ und „Großziethener Felder“ sicher ausgeschlossen werden. Im Bereich<br />

der „Waßmannsdorfer Rieselfelder“ und „Großziethener Felder“ konnte der Eingriff quantifiziert werden.<br />

Ein Vogelmonitoring, welches über das in Band M 18 (Bewertung des potenziellen Vogelschlagrisikos<br />

im Bereich des Flughafens Berlin Schönefeld) beschriebene Vogelschlagmonitoring hinausgeht, ist aus<br />

Sicht der Planfeststellungsbehörde daher nicht notwendig.<br />

15.1.5.7 Sicherung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen/ökologische Baubegleitung<br />

Neben der Abstimmung der Bauausführungsplanung mit den zuständigen Naturschutzbehörden wird<br />

die ordnungsgemäße Durchführung der bauzeitlichen Vermeidungsmaßnahmen durch die auferlegte<br />

ökologische Baubegleitung abgesichert.<br />

Zur Absicherung des Erfolges der geplanten Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wurde<br />

gefordert, der von den Trägern des Vorhabens zugesagten ökologischen Baubegleitung weitere Funktionen<br />

zuzuordnen (z. B. Möglichkeit einer weitere Reduzierung der Umweltwirkungen während der Detailplanung<br />

und der Bauausführung, Einweisung der auf der Baustelle Tätigen). Teilweise wurden Forderungen<br />

zur Organisation der ökologischen Baubegleitung erhoben (z. B. Berichtspflicht, Nachweis der<br />

fachlichen Qualifikation). Durch die Nebenbestimmung A.II.9.1.22 „Ökologische Baubegleitung“, ab<br />

Seite 122, wird sichergestellt, dass die Festlegung der genauen Aufgaben und Funktionen in Abstimmung<br />

mit den Fachbehörden zu erfolgen hat. Die Qualifikation des ausführenden Büros ist nachzuweisen.<br />

15.1.6 Kompensationsverpflichtung<br />

Unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft sind gemäß §§ 12 Abs.2 BbgNatSchG durch Ausgleichsmaßnahmen<br />

bzw. bei gemäß § 13 zulässigen Eingriffen nach § 14 BbgNatSchG durch Ersatzmaßnahmen<br />

zu kompensieren. Die dazu jeweils erforderlichen Maßnahmen werden im Beschluss festgestellt.

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