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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 586 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

zahlreichen Einwendern wurde bezweifelt, dass sich eine solche Verkehrsverteilung im realen Betrieb<br />

tatsächlich einstellt. Es wurde befürchtet, dass sich durch die stärkere Nutzung einer der beiden Start-<br />

und Landebahnen eine ungleiche Verteilung der Geräuschimmissionen ergeben könnte. Die Planfeststellungsbehörde<br />

hat aus diesem Grund bei der Deutschen Flugsicherung und bei der Bayrischen<br />

Staatsregierung Erkundigungen zur realen Verkehrsverteilung am Flughafen München eingeholt. Der<br />

Verkehrsflughafen München verfügt ebenfalls über ein Parallelbahnsystem mit zwei Start- und Landebahnen,<br />

die einen unabhängigen Flugbetrieb ermöglichen. Sowohl seitens der Deutschen Flugsicherung<br />

als auch seitens der Bayrischen Staatsregierung wurde bestätigt, dass sich die Flugbewegungen<br />

am Verkehrsflughafen München im realen Flugbetrieb zu jeweils 50 % auf die beiden Start- und Landebahnen<br />

verteilen. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist davon auszugehen, dass sich auch am<br />

ausgebauten Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld eine derartige Verteilung der Flugbewegungen einstellen<br />

wird. Die den Fluglärmberechnungen zugrunde liegende gleichmäßige Verkehrsverteilung auf<br />

die beiden Start- und Landebahnen stellt somit eine plausible Annahme dar, die eine realistische Beschreibung<br />

der zukünftigen Fluglärmimmissionen in der Umgebung des Flughafens erlaubt.<br />

1) Äquivalenter Dauerschallpegel nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm<br />

Nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm werden zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren,<br />

erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung von Verkehrsflughäfen,<br />

die dem Fluglinienverkehr angeschlossen sind, Lärmschutzbereiche festgesetzt.<br />

Um den Betroffenen die zu erwartenden Ansprüche und Pflichten zu vermitteln, wurde der Lärmschutzbereich<br />

gemäß dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm berechnet. Der Lärmschutzbereich<br />

umfasst das Gebiet außerhalb des Flugplatzgeländes, in dem der durch Fluglärm hervorgerufene<br />

äquivalente Dauerschallpegel 67 dB(A) übersteigt und gliedert sich in zwei Schutzzonen. Die<br />

Schutzzone 1 umfasst das Gebiet, in dem der äquivalente Dauerschallpegel 75 dB(A) übersteigt,<br />

die Schutzzone 2 das übrige Gebiet des Lärmschutzbereichs. Darüber hinaus wurde unabhängig<br />

vom Lärmschutzbereich nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm die sog. Planungszone berechnet.<br />

Diese umfasst das Gebiet, in dem der äquivalente Dauerschallpegel 62 dB(A) übersteigt.<br />

Die Belastung wurde jeweils für das Szenario 1997, das Szenario 2007ff, das Szenario 2007 und<br />

das Szenario 20XX berechnet.<br />

Der äquivalente Dauerschallpegel wird gemäß der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen<br />

Fluglärm mit Hilfe der AzB berechnet. Er wird aus dem höchsten Schallpegel und der Dauer eines<br />

Geräusches bei jedem Vorbeiflug eines Luftfahrzeugs ermittelt. Der Ermittlung werden als Bezugszeitraum<br />

die sechs verkehrsreichsten Monate des Jahres zugrunde gelegt. Der höchste Schallpegel<br />

des Geräusches für den Vorbeiflug wird aus der Geräuschemission des Luftfahrzeuges unter Berücksichtigung<br />

des Abstandes zur Flugbahn und der Schallausbreitungsverhältnisse ermittelt. Als<br />

Dauer des Geräusches für den Vorbeiflug wird der Zeitraum angesetzt, in dem der Schallpegel, der<br />

um 10 dB(A) unter dem höchsten Schallpegel liegt, überschritten wird.<br />

Die Sammlung von akustischen und flugbetrieblichen Eingangsdaten der AzB ist seit 1984 offiziell<br />

nicht mehr fortgeschrieben worden. Die der Berechnung des äquivalenten Dauerschallpegels nach<br />

dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm zugrunde liegende Fassung der AzB wird nachfolgend als<br />

„AzB-84“ bezeichnet. Unter der Federführung des Umweltbundesamtes hat das Deutsche Zentrum<br />

für Luft- und Raumfahrt zwischenzeitlich eine aktualisierte Fassung der Eingangsdaten erarbeitet.<br />

Um einen Vergleich zwischen den berechneten Szenarien und damit eine Bewertung von Veränderungen<br />

in der Lärmbelastung zu ermöglichen, wurden die von den berechneten Lärmkonturen umschlossenen<br />

Flächen sowie die Anzahl der in den jeweiligen Konturen lebenden Einwohner ermittelt.<br />

Die Ermittlung der Einwohnerzahlen erfolgt anhand einer Bevölkerungsdichtekarte, die auf der

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