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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1004 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

nung würden die letzten noch zusammenhängenden Flächen ebenfalls auf Dauer nur eingeschränkt<br />

nutzbar werden. Da er seinen Lebensunterhalt mitunter durch die Verpachtung des Landes bestreite<br />

und die örtliche Entwicklung von Waltersdorf möglicherweise den Wert des Geländes steigere, sehe er<br />

in der Nutzungseinschränkung erhebliche finanzielle Auswirkungen. Er schlägt Naturalausgleich in vergleichbarer<br />

Lage vor.<br />

Der Eigentümer hat die Einwendung in Bezug auf drei seiner vom Ausbau des Flughafens betroffenen<br />

Grundstücke erhoben, nämlich für das Grundstück Gemarkung Waltersdorf, Flur 2, Flurstück 29/3, mit<br />

123.849 m² Ackerland, von denen 10.432 m² (= 8,4 %) durch eine in der Mitte des Grundstücks verlaufende<br />

dauerhafte Beschränkung für Leitungen und Wege in Anspruch genommen werden, für das unmittelbar<br />

anschließende Grundstück Gemarkung Waltersdorf, Flur 2, Flurstück 10, mit 25.631 m² Ackerland,<br />

von denen 4.428 m² (= 17,2 %) durch die gleiche in der Mitte des Grundstücks verlaufende dauerhafte<br />

Beschränkung für Leitungen und Wege in Anspruch genommen werden und für das Grundstück<br />

Gemarkung Waltersdorf, Flur 2, Flurstück 93/1, mit 18.298 m² Ackerland, von denen 321 m² (= 1,8 %)<br />

für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden.<br />

Er erhebt die Einwendung des Weiteren für das Grundstück Gemarkung Waltersdorf, Flur 2, Flurstück<br />

19, dessen Eigentümer er jedoch nicht ist.<br />

Die Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung der beiden erstgenannten Grundstücke sind<br />

sicherlich bedeutsam, da beide durch die dauernde Beschränkung in der Mitte durchschnitten werden.<br />

Das Interesse an dem planfestgestellten Vorhaben ist dennoch schwerwiegender als das Interesse des<br />

Eigentümers. Auf den beiden Grundstücken verläuft die 110-kV-Freileitung der Stromversorgung Anschluss<br />

Süd. Der Verlauf der Leitung ergibt sich aus der kürzestmöglichen Verbindung vom Flughafengelände<br />

zum vorhandenen Leitungsnetz. Das letztgenannte Grundstück (Flurstück 93/1) ist dagegen<br />

nur durch einen schmalen Streifen am Rande betroffen, der die Nutzung als Ackerland kaum einschränken<br />

dürfte, da es sich nur um die Pflanzung einer Baumreihe handelt.<br />

Die Ausführungen des Einwenders lassen außerdem erkennen, dass es ihm um die finanziellen Einnahmen<br />

aus der Verpachtung der Flächen, d. h. die möglichst wirtschaftliche Verwertung seiner<br />

Grundstücke geht. Er ist nicht als Landwirt in seiner Existenz gefährdet. Die eventuellen Verluste werden<br />

aber durch die von den Trägern des Vorhabens zu zahlende Entschädigung für die Beschränkungen<br />

der Flächen ausgeglichen. Die Entschädigung wird entweder zwischen den Trägern des Vorhabens<br />

und dem Eigentümer frei vertraglich ausgehandelt oder im Falle der Nichteinigung gemäß § 8 ff.<br />

EntGBbg durch die Enteignungsbehörde festgesetzt. Auch den Tausch mit anderen Flächen können die<br />

Beteiligten frei vereinbaren. Er kann unter im vorliegenden Fall allerdings wohl nicht vorliegenden Bedingungen<br />

gemäß § 16 EntGBbg durch die Enteignungsbehörde angeordnet werden.<br />

Eigentümer mit der GEV-Nr. 00128<br />

Der Eigentümer erhebt nur bezüglich eines seiner betroffenen Grundstücke die spezifische Einwendung,<br />

dass er nicht mit der teilweisen Inanspruchnahme für den Ausbau der Bahnstrecke einverstanden<br />

sei, weil dadurch die verbleibende Restfläche für die Nutzung als Lagerfläche nicht mehr geeignet sei.<br />

Die Inanspruchnahme des Grundstücks Gemarkung Mahlow, Flur 18, Flurstück 1/12 mit einer Größe<br />

von 23.468 m² entfällt aufgrund des Änderungsantrages Nr. 03, der die Westanbindung der Schiene<br />

optimiert und in der Ausdehnung verringert, vollständig (vgl. Plan G 9302.0-A1).

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