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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 969 von 1171<br />

Vertragsabschlüsse im zweiten Halbjahr 2004 angestrebt, so dass die Umsiedlung bis zum Jahresende<br />

2005 erfolgen kann. In Selchow waren mit acht von zehn Eigentümern Verträge geschlossen, ein Vertragsschluss<br />

erfolgt in Kürze und mit dem Abschluss des letzten Vertrages ist im zweiten Halbjahr 2004<br />

zu rechnen. Die Verträge mit den Mietern sind alle abgeschlossen. Die Umsiedlung der Mieter von Diepensee<br />

nach Deutsch Wusterhausen und der Mieter innerhalb Selchows ist abgeschlossen. Von zwölf<br />

Gewerbebetrieben in beiden Orten haben neun bereits Verträge geschlossen. Drei Vertragsschlüsse<br />

erfolgen voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2004. Der Vertrag zum kommunalen Handlungskonzept mit<br />

der Gemeinde Diepensee wurde am 03.09.2003 geschlossen. Die Gemeinbedarfseinrichtungen in<br />

Deutsch Wusterhausen werden derzeit durch die Stadt Königs Wusterhausen errichtet und sollen im<br />

Herbst 2004 in Betrieb genommen werden. Der Vertrag zur Entschädigung des Ersatzmietwohnungsbaus<br />

mit der Gemeinde Selchow wurde Anfang April 2003 geschlossen. Damit sind die Rahmenverträge<br />

von wenigen Einzelfällen abgesehen durch Einzelverträge und tatsächliche Umsiedlung realisiert.<br />

22.2.3 Umsiedlungsverlangen anderer Gemeinden oder einzelner Bürger<br />

Die Umsiedlung weiterer Gemeinden oder einzelner Bürger kann von der Planfeststellungsbehörde<br />

nicht angeordnet werden.<br />

Eine Reihe von Gemeinden, z. B. Blankenfelde (nach der Gemeindereform: Teil der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow),<br />

Rotberg (nach der Gemeindereform: Teil der Gemeinde Schönefeld) und Waßmannsdorf<br />

(nach der Gemeindereform: Teil der Gemeinde Schönefeld) im Umfeld des Flughafens<br />

Schönefeld und von Bürgern aus diesen Gemeinden verlangen eine Umsiedlung der Gemeinden oder<br />

von Teilen der Gemeinde nach dem Vorbild der Umsiedlungsverträge für die Gemeinde Diepensee und<br />

Teilen der Gemeinde Selchow oder haben sogar die Umsiedlung von Teilen der Gemeinde in der Gemeindevertretung<br />

beschlossen wie die Gemeinde Schulzendorf. Begründet wird das Umsiedlungsverlangen<br />

meist mit der Lärmbelastung, teilweise auch mit dem gestiegenen Katastrophenrisiko, erhöhtem<br />

Flugbetrieb im allgemeinen oder mit Gesundheitsrisiken. Auch einzelne Bürger fordern ihre Umsiedlung.<br />

Das Ministerium für Umweltschutz, Landwirtschaft und Raumordnung hat in seiner Stellungnahme vom<br />

07.07.2000 Umsiedlungen aufgrund Ziel 4.5.1 des Landesentwicklungsplans Standortsicherung Flughafen<br />

vom 18.03.1999 (GVBl. II, S. 262) verlangt, das inhaltlich mit Ziel 12 der Verordnung über den Landesentwicklungsplan<br />

Flughafenstandortentwicklung vom 28.10.2003 (GVBl. II S. 594) übereinstimmt.<br />

Wie oben bereits ausgeführt, kann eine Umsiedlung durch die Planfeststellungsbehörde nicht angeordnet<br />

werden. Eine weitergehende Kompetenz als die Anordnung von Schutzmaßnahmen bzw. die Gewährung<br />

von Entschädigung gemäß § 9 Abs. 2 LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfGBbg und<br />

die Enteignung gemäß § 28 Abs. 1 LuftVG und § 22 AEG ist nicht gegeben. Wenn durch den Fluglärm<br />

benachbarte Grundstücke „schwer und unerträglich“ betroffen sind, so dass eine sinnvolle Nutzung der<br />

Grundstücke ausgeschlossen ist, kann darüber hinaus die Schwelle zum enteignenden Eingriff des<br />

Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG überschritten sein, und der betroffene Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme<br />

des Grundstücks gegen Entschädigung haben. Weitere Ansprüche von Bürgern oder Gemeinden<br />

können durch die Planfeststellungsbehörde nicht planfestgestellt werden.<br />

Die außerhalb des gesetzlichen Rahmens getroffenen Vereinbarungen zwischen der Flughafengesellschaft<br />

und den Gemeinden Diepensee und Selchow können nicht der Maßstab für die Höhe der Entschädigungen<br />

für alle vom Planfeststellungsverfahren betroffenen Entschädigungsberechtigten sein. Es<br />

handelt sich um privatrechtliche Vereinbarungen ohne Wirkung für Dritte. Die überobligatorischen Verpflichtungen<br />

aus den Umsiedlungsverträgen gelten nur für die Vertragspartner. Die Verwaltung ist dagegen<br />

an das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen gebunden und der Entschädigungsanspruch deshalb<br />

auf den gesetzlichen Rahmen beschränkt.

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