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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 840 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

der Regelung des § 43 Abs. 4 BNatSchG führen würde. Zusätzlich zeigt die Regelung des § 19 Abs. 3<br />

BNatSchG, dass der Artenschutz bereits in der Eingriffsregelung integriert ist.<br />

Ein solches Verständnis des Begriffs der Absichtlichkeit widerspricht auch nicht europarechtlichen Vorschriften,<br />

insbesondere nicht dem Art. 5 VRL. Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen der<br />

Vogelschutzrichtlinie ergibt sich, dass sich die Verbote des Art. 5 nicht auf legale Vorhaben beziehen.<br />

Die VRL zielt auf die langfristige Erhaltung der Vogelarten ab, bei der die Bestände aller europäischen<br />

Vogelarten auf einem Stand gehalten oder gebracht werden müssen, der den ökologischen, wissenschaftlichen<br />

und kulturellen aber auch wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen entspricht.<br />

Damit untersagt Art. 5 VRL nur Störungen, die sich negativ auf die Sicherung eines dauerhaft angemessenen<br />

Niveaus der Bestände der Vogelarten auswirken. 238<br />

15.1.15 Entfernung von Einzelbäumen<br />

Der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> umfasst die Genehmigungen zur Beseitigung, wesentlichen Veränderung<br />

oder Beeinträchtigung von Einzelbäumen gemäß § 5 i. V. m. § 6 der BaumSchVO, soweit sie zur<br />

Verwirklichung des Vorhabens unumgänglich sind.<br />

Die Beeinträchtigungen von Einzelbäumen sind in der ergänzten Fassung des LBP und im Band YI 2<br />

dargestellt. Zusammenfassend wird es durch Rodung von flächenhaften Biotopen und Baumreihen zu<br />

entsprechenden Beeinträchtigungen von Bäumen kommen. Insgesamt sind 10.307 Einzelbäume zu<br />

fällen. Die Maßnahmen sind zur Verwirklichung des Vorhabens notwendig.<br />

Der Kompensationsansatz hinsichtlich der Beeinträchtigung von Einzelbäumen wurde nach der Kritik<br />

von zahlreichen Trägern öffentlicher Belange angepasst. Im ursprünglichen LBP war ein Ansatz gewählt<br />

worden, bei dem der Kompensationsumfang mit Zunahme des Stammumfangs abnahm. Dies entsprach<br />

nicht der Intention der Baumschutzverordnung. Das mit der ergänzten Fassung des LBP vorgelegte<br />

Kompensationskonzept trägt der Kritik Rechnung. Die Kompensationsumfänge wurden nunmehr zutreffend<br />

ermittelt.<br />

Insgesamt sind Ersatzpflanzungen in einem Umfang von 37.146 Einzelbäumen mittlerer Qualität (2x<br />

verpflanzt, 10-14 cm Stammumfang) zur Kompensation nötig. Im Rahmen der konkret festgestellten<br />

Maßnahmenpläne und -blätter ist die Pflanzung von 8.413 Bäumen höherer Qualität (4x verpflanzt mit<br />

einem Stammumfang von 18-20 cm) - was 25.239 Einzelbäumen mittlerer Qualität entspricht - angeordnet.<br />

Dies ist nach Prüfung der Planfeststellungsbehörde zulässig, da bei den vorgesehen Maßnahmen:<br />

Anlage von Baumreihen (z. B. BR 31-1), Alleen (z. B. AL 134-1). Parkanlagen (z. B. PA 1-1) sowie<br />

gärtnerisch gestaltete Grün- und Vegetationsflächen (GG FA und VA-BAB 113) landschaftsästhetische<br />

Gründe für die Verwendung einer höheren Qualität sprechen.<br />

Das verbleibende Kompensationsdefizit von 11.907 Einzelbäumen mittlerer Qualität kann nach eingehender<br />

Prüfung durch die Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Ersatzmaßnahmenkonzepts in der<br />

Zülowniederung ausgeglichen werden. Die dazu erforderlichen Ersatzpflanzungen sind aufgrund der<br />

Nebenbestimmung „Entscheidung hinsichtlich weiterer Ersatzmaßnahmen/Vorbehalt hinsichtlich grundstücksscharfer<br />

Festlegung“ Gegenstand des Planergänzungsvorbehalts. Im Rahmen der ergänzenden<br />

238 Gellermann, M, Artenschutz in der Fachplanung und der kommunalen Bauleitplanung in NuR 2003, 385, 392

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