18.12.2012 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 801 von 1171<br />

Nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde sind diese Einwendungen zurückzuweisen. Eine raum- und<br />

flächenbezogene Quantifizierung dieser Eingriffe ist vor allem wegen Fehlens zufriedenstellender Methoden<br />

für die Ermittlung dieser Sachverhalte zur Gewinnung weiterer Erkenntnisse nicht möglich und<br />

deshalb nicht erforderlich. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist durch qualitative Berücksichtigung<br />

der Konflikte FA 298, FA 299 und FA 305 dem Sachverhalt ausreichend Rechnung getragen.<br />

15.1.4.2.2 Verminderung der Erholungseignung der Landschaft durch Verlärmung<br />

Aufgrund von Einwänden und Stellungnahmen haben die Träger des Vorhabens hinsichtlich der Verlärmung<br />

von Erholungsräumen eine entsprechend korrigierte und vertiefte Darstellung erarbeitet und als<br />

Ergänzung zur UVS eingereicht. Die sich daraus ergebende Bewertung wurde auch in die ergänzte<br />

Fassung des LBP übernommen. Als präventiver Richtwert wurde der Leq(16h) >= 57 dB(A) tags<br />

zugrunde gelegt und die Zusatzbelastung von Erholungswäldern und Landschaftsschutzgebieten innerhalb<br />

dieser Kontur ermittelt. Danach werden ca. 1.759 ha Erholungswald (in Berlin 1.143 ha, in Brandenburg<br />

616 ha) und im LSG „Diedersdorfer Heide und Großbeerener Graben“ ca. 1.225 ha neu verlärmt.<br />

Insgesamt ergibt sich eine Fläche von rund 2.984 ha.<br />

Diese Auswirkung des Vorhabens auf den Erholungswert der Landschaft wird innerhalb der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

gewürdigt und fließt somit in die Entscheidung ein. Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

handelt es sich aber nicht um einen (ausgleichspflichtigen) Eingriff i. S. d. naturschutzrechtlichen<br />

Regelungen des NatSchGBln oder des BbgNatSchG, dahingehende Einwände und<br />

Stellungnahmen sind zurückzuweisen.<br />

Anders als im Eingriffstatbestand des § 14 NatSchGBln ist im § 10 BbgNatSchG a.F. zwar der Erholungswert<br />

der Landschaft eigens aufgeführt. Diese Regelung bedarf aber der Auslegung . § 12 Abs.2<br />

Satz 2 BbgNatSchG, der den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft definiert, bezieht sich<br />

nur auf Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes. § 10 Abs.1 BbgNatSchG ist<br />

deshalb dahin zu verstehen, dass er (auch) den Erholungswert nur schützt, soweit er durch Eingriffe in<br />

die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder in das Landschaftsbild beeinträchtigt werden kann. Es<br />

gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Brandenburgische Gesetzgeber darüberhinaus materiell<br />

einen von § 8 Abs.1 BNatSchG 1998 (§ 18 Abs.1 BNatSchG 2002) abweichenden Begriff des Eingriffs<br />

hat schaffen wollen. Es wäre auch zweifelhaft, ob er dies hätte tun können. Grundsätzlich stellen die<br />

rahmenrechtlichen Vorschriften zwar Mindeststandards dar, die die Länder verschärfen können. Die<br />

Tatbestandsmerkmale der Eingriffsregelung sind jedoch bundesrechtlich sehr eng vorgeschrieben.<br />

Auch in der Rechtsprechung wird betont, dass der Eingriffstatbestand im Interesse eines Mindestmaßes<br />

an Rechtseinheit in der Bundesrepublik einheitlich verstanden werden muss (BVerwG NVwZ 1991, 364<br />

ff.). Der Erholungswert ist somit auch nach dem BbgNatSchG a.F. kein selbstständiges Schutzgut.<br />

Durch die Novelle des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes wurde der Begriff „Erholungswert“ aus<br />

dem Eingriffstatbestand gestrichen. Nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde ist diese Änderung insofern<br />

als Klarstellung aufzufassen.<br />

Unter dem Begriff des Landschaftsbildes ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde nur das<br />

äußere Erscheinungsbild der Landschaft zu subsumieren. Das ergibt sich bereits aus dem Wortsinn des<br />

Begriffes „Landschafts b i l d“. Das Landschaftsbild wird von optisch wahrnehmbaren Eindrücken geprägt,<br />

ein Eingriff in dieses Schutzgut kann daher nur durch entsprechend negative optische Veränderung<br />

bewirkt werden (OVG Münster NuR 1999, 51). Bei der Verlärmung handelt es sich aber gerade<br />

nicht um optische, sondern akustische Veränderungen, so dass dieser Sachverhalt weder in Berlin noch<br />

in Brandenburg unter den Eingriffsbegriff fällt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!