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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1029 von 1171<br />

gefährdet wird. Neben finanziellen Entschädigungen sei zu prüfen, ob und in welchem Umfang Arbeitsplatz-<br />

und Einkommensverluste minimiert werden könnten, indem z. B. den Landwirtschaftsbetrieben<br />

Pflegearbeiten und Dienstleistungen, die zum Bau und Betrieb des Flughafens erforderlich<br />

seien, übertragen würden.<br />

Eine Berücksichtigung der betrieblichen Belange durch die Planfeststellungsbehörde findet statt<br />

(s. u.). Durch die bereits eingeholten und ausweislich der Zusage der Träger des Vorhabens noch<br />

nach Entscheidung der Planfeststellungsbehörde einzuholenden Gutachten zu einzelnen Betrieben<br />

in Verbindung mit den auf der Basis der Gutachten zu schließenden Entschädigungsvereinbarungen<br />

wird den Belangen der Landwirtschaftsbetriebe und insbesondere auch der Tatsache, dass die<br />

Betriebskonzepte der Agrarunternehmen flächenbezogen erstellt wurden, im erforderlichen Umfang<br />

Rechnung getragen. Auch die Beeinträchtigung durch Zerschneidung von landwirtschaftlichen Nutzflächen<br />

und Wirtschaftswegen wird durch diese Vorgehensweise berücksichtigt. Wie oben ausgeführt,<br />

kommt es durch das Vorhaben zu einer Inanspruchnahme von ca. 1.115 ha landwirtschaftlicher<br />

Nutzfläche. Die Inanspruchnahme dieser Fläche ist für das Vorhaben erforderlich; eine weitere<br />

Minimierung der Flächeninanspruchnahme für das Vorhaben ist ohne Beeinträchtigung der Planungsziele<br />

nicht möglich. Gegenüber der (15) haben die Träger des Vorhabens in § 2 der Entschädigungsvereinbarung<br />

vom 10.10.2003 eine dahingehende „Goodwill-Erklärung“ abgegeben, dass<br />

sie sich im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten dafür einsetzen werden, dass<br />

die Dienstleistungen, die die (15) bisher für den Flughafen Berlin-Schönefeld erbringt (Winterdienst),<br />

auch für den ausgebauten Flughafen von der (15) in Anspruch genommen werden. Im übrigen<br />

steht es den einzelnen Betrieben und ihren Mitarbeitern frei, sich um Pflegearbeiten u. Ä. bei<br />

den Trägern des Vorhabens zu bewerben.<br />

Durch die Tatsache, dass versucht wird, mit den betroffenen Betrieben einvernehmlich auf den Erhalt<br />

des Betriebes gerichtete Vereinbarungen zur treffen, wird der Verlust von Arbeitsplätzen in den<br />

einzelnen Betrieben weitestgehend minimiert.<br />

Soweit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgestellt werden, wird die Beeinträchtigung einzelner<br />

Landwirtschaftsbetriebe durch diese Maßnahmen berücksichtigt. Es wird auf die Ausführungen zu<br />

den einzelnen Betrieben verwiesen.<br />

Soweit es im Rahmen der Vorbehaltsregelung zum LBP zur Inanspruchnahme weiterer landwirtschaftlicher<br />

Flächen kommt, sind Regelungen über Entschädigungen hinsichtlich der durch diese<br />

Maßnahmen beeinträchtigten Betriebe im Rahmen einer Vereinbarung mit den Trägern des Vorhabens<br />

zu treffen, bzw. sofern es zur Durchführung eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens<br />

hinsichtlich der weiteren Ersatzmaßnahmen kommt, in diesem ergänzenden Verfahren und einem<br />

ggf. folgenden Enteignungsverfahren zu treffen. Die Tatsache, dass es durch die vorbehaltenen<br />

Maßnahmen, die sich auf eine Fläche von ca. 400 ha beziehen, zu weiteren Beeinträchtigungen<br />

von Betrieben kommen kann, steht einer Verwirklichung des Vorhabens nicht entgegen. Dies gilt<br />

insbesondere auch, da die Kompensationsmaßnahmen größtenteils unter Beibehaltung der derzeitigen<br />

Nutzung geplant sind.<br />

3) Landwirtschaftsamt des Landkreises Teltow-Fläming<br />

Das Landwirtschaftsamt des Landkreises Teltow-Fläming macht in seiner Stellungnahme die Beeinträchtigung<br />

von zwei landwirtschaftlichen Betrieben im Landkreis Teltow-Fläming geltend ((09) in<br />

Glasow, (02) in Groß Machnow). Es sieht den Entzug von über 10 % der Betriebsfläche als existenzbedrohend<br />

an. Hinsichtlich landwirtschaftlicher Pachtflächen sei der Nutzungsausfall durch<br />

zeitweilige oder dauerhafte Inanspruchnahme zu entschädigen.

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