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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1139 von 1171<br />

Ferner wird von Trägern öffentlicher Belange kritisiert, dass der Wirkungskomplex Mensch/Klima/Luft/<br />

Landschaft nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Dies ist nicht zutreffend, da der Wirkungskomplex<br />

Mensch/Klima/Luft/Landschaft in der UVS in Kap. N 14 untersucht wurde. Es werden insgesamt<br />

erhebliche Auswirkungen für das Wohnumfeld des Menschen festgestellt, die auch von Planfeststellungsbehörde<br />

gesehen werden. Eine in diesem Zusammenhang von Trägern öffentlicher Belange befürchtete<br />

vorhabensbedingte Verlagerung von Ausflugsverkehr ist nicht zu erkennen. Die Nutzung von<br />

Erholungsräumen im Süden von Berlin und damit im Umfeld es geplanten Vorhabens ist vielmehr abhängig<br />

von einer Vielzahl von Faktoren. Die vorhabensbedingten Veränderungen haben hierauf nur zu<br />

einem geringen Anteil Einfluss. Insgesamt ergibt sich somit, dass der Wirkungskomplex<br />

Mensch/Klima/Luft/Landschaft auf der Grundlage vorgelegten Unterlagen im Rahmen der UVP ausreichend<br />

berücksichtigt werden kann.<br />

Hinsichtlich der Wechselwirkungen durch den Wirkungskomplex der Schutzgüter Tiere /Pflanzen/Boden/Wasser<br />

wird kritisiert, dass die Aspekte der Verinselung von Biotopen sowie der Unterbrechung<br />

von Austauschbeziehungen zwischen Biotopen durch die Folgen der Grundwasserabsenkung<br />

unberücksichtigt geblieben sei. Dies wurde jedoch ausreichend beim Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />

sowie in der ergänzten Fassung des LBP berücksichtigt. Insbesondere sind derartige Auswirkungen<br />

durch die im Kapitel Natur und Landschaft festgesetzten Monitoring- und Vermeidungsmaßnahmen mit<br />

hinreichender Sicherheit auszuschließen. Die Austauschbeziehungen zwischen einzelnen Biotopen<br />

stellen zudem keine Wechselbeziehungen gemäß UVPG dar.<br />

5 Zusammenfassende Bewertung der entscheidungserheblichen Sachverhalte<br />

gemäß § 12 UVPG<br />

Auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen<br />

des Vorhabens einschließlich ihrer Wechselwirkungen nimmt die Planfeststellungsbehörde die Bewertung<br />

gemäß § 12 UVPG vor. Als Maßstab für diese Bewertung werden die fachrechtlichen Zulassungsnormen<br />

herangezogen. Die Bewertung berücksichtigt daher die in den entsprechenden Fachkapiteln<br />

enthaltenen Bewertungen der jeweiligen Auswirkungen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es<br />

durch die Auswahl von optimierten technischen Varianten und durch die von den Trägern des Vorhabens<br />

vorgesehenen weiteren Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nur noch in einzelnen Teilbereichen<br />

zu erheblichen Beeinträchtigungen kommt. Durch die von der Planfeststellungsbehörde angeordneten<br />

darüber hinausgehenden Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, die naturschutzrechtlichen<br />

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie weiteren Schutzvorkehrungen werden diese Beeinträchtigungen<br />

weiter gemindert oder vermieden. Dies wird bei der Bewertung der Umweltauswirkungen<br />

berücksichtigt.<br />

5.1 Schutzgut Mensch<br />

5.1.1 Beeinträchtigungen von Siedlungs- und Erholungsräumen durch Geräuschimmissionen<br />

5.1.1.1 Fluglärm<br />

5.1.1.1.1 Auswirkungen auf Siedlungsräume<br />

Der Flugbetrieb des ausgebauten Flughafens (Szenario 20XX) wird eine zusätzliche Verlärmung von<br />

Siedlungsräumen herbeiführen. Die Lärmemissionen der technischen Anlagen auf dem Flughafen liefern<br />

keine relevanten Beiträge zur Lärmbelastung in der Umgebung.

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