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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil B - Sachverhalt <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 214 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

einen Bauschutzbereich einzurichten und Entschädigungen wegen schädlicher Lärmbelastung zu gewähren.<br />

Die zweite Ausbaustufe begann am 1. Januar 1963 mit dem Bau einer zweiten Start- und Landebahn<br />

(07L/25R) von 2.709 m Länge, 45 m Breite und 300 m (25R) bzw. 150 m (07L) lange Stoppbahnen. Die<br />

Einzelradlast betrug 45 t. Die Bahn verläuft nordöstlich der vorhandenen Bahn in unmittelbarer Nähe<br />

der neuen BAB 113. Die Start- und Landebahn wurde als erstes gebaut, obwohl ein Abfertigungsgebäude<br />

dringender benötigt worden wäre, weil die Lage der Bahn mit der Trassenführung der Autobahn<br />

abgestimmt werden musste und die Tiefbaukapazitäten genutzt werden konnten. Die Start- und Landebahn<br />

erhielt eine nach neuesten internationalen Richtlinien gestaltete Befeuerung. 57<br />

Mit der Errichtung und dem Betrieb der beiden parallel angelegten und gegeneinander verschobenen<br />

Start- und Landebahnen waren ab 1965 die Voraussetzungen für ein getrenntes Starten und Landen<br />

geschaffen. Bei vorherrschender Westwindwetterlage wurde die 3.000 m lange Start- und Landebahn I<br />

für Starts in Richtung Westen (Hauptstartbahn) und die Start- und Landebahn II (Hauptlandebahn) für<br />

Landungen aus Richtung Osten genutzt. Diese Nutzungsart führte zu kurzen Bodenrollzeiten. 58<br />

Ergänzend war im Juni 1963 für einen Teil des Stadtbezirks Berlin-Treptow, Ortsteil Bohnsdorf, eine<br />

Bausperre verhängt worden, die Neubauten des allgemeinen Hochbaus einschließlich Wohnbauten<br />

nicht und Um- und Ausbauten nur bedingt zuließ. 59 Durch die „Anordnung über Baubeschränkungsbereiche<br />

(Sicherheitszonen) in der Umgebung von Flugplätzen“ vom 5. März 1971 waren in bestimmte<br />

Klassen unterteilte entsprechende Bereiche festgelegt worden, u. a. auch ein Baubeschränkungsbereich.<br />

60 Die Zustimmung des Ministeriums für Verkehrswesen der DDR zur Errichtung oder dem Umbau<br />

von Wohnhäusern in diesen Bereichen wurde mit dem Zusatz versehen, dass den Nutzern die Lage<br />

bekannt sei und Forderungen aus dem Flugbetrieb gegenüber der Luftfahrt nicht geltend gemacht werden<br />

könnten. 61 Zur Schaffung der Hindernisfreiheit mussten im Ortsteil Bohnsdorf Gebäude abgebrochen<br />

werden. Auf drei Quadratkilometern waren etwa 3.400 Anwohner vom Lärm der landenden und<br />

startenden Flugzeuge betroffen.<br />

Das Gesetz über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur (Landeskulturgesetz) vom<br />

14. Mai 1970 verpflichtete in §§ 34 und 35 die Betriebe zur Minderung des in ihren Bereichen entstehenden<br />

Lärms. 62 Gemäß § 41 des Luftfahrtgesetzes vom 27. Oktober 1983 mussten störende Einwirkungen<br />

durch Fluglärm durch entsprechende technische und betriebsorganisatorische Vorkehrungen<br />

verringert werden. 63 Dazu erließ der Betreiber Interflug entsprechende interne Betriebsanweisungen.<br />

Die letzte Anweisung stammte vom 26. Mai 1990 (Weisung HGF-W 04/90) und ersetzte die Weisung<br />

GD-W 05/79. Die letzte Weisung wurde am 2. Oktober 1990 erlassen als bereits das Luftverkehrsgesetz<br />

der Bundesrepublik Deutschland galt. 64<br />

57 Haas, Ernst (1966): Der Zentralflughafen Berlin-Schönefeld - eine Projektstudie, Flieger-Jahrbuch 1966, S. 85.<br />

58 Haas, Ernst (1966), S. 85.<br />

59 Bekanntmachung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin, Teil II, Nr. 19 vom 11. Juli 1963.<br />

60 GBl. DDR, Sonderdruck Nr. 699.<br />

61 Ratsvorlage des Rates des Bezirkes Potsdam vom 15.08.1962.<br />

62 GBl. I DDR, S. 67.<br />

63 GBl. I DDR, S. 277.<br />

64 Vermerk des Referat 44 des MSWV vom September 1994.

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