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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1149 von 1171<br />

Auch nach Einbezug der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen verbleiben erhebliche Beeinträchtigungen<br />

von Biotopen und ihrer Funktionen als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie von<br />

Tierlebensräumen ohne direkten Biotopbezug. Auch die Fällung von Einzelbäumen kann nicht vermieden<br />

werden. Nicht vermeidbar sind auch erhebliche Beeinträchtigungen im Flächennaturdenkmal „Drei<br />

Feldsölle südlich Selchow“ durch den Verlust des Ziegeleipfuhls. Ebenso sind Flächeninanspruchnahmen<br />

in den Naturschutzgebieten „Torfbusch“, „Ehemaliger Blankenfelder See“, „Glasowbachniederung“<br />

und „Flutgrabenaue Waltersdorf“ nicht vermeidbar. Weiter erfolgen unvermeidbare Flächeninanspruchnahmen<br />

in nach § 31 BbgNatSchG geschützte Alleen, nach § 32 BbgNatSchG geschützten Biotopen<br />

sowie in nach § 35 BbgNatSchG geschützten Fließgewässerabschnitte.<br />

Eine Vermeidung der Eingriffe in Lebensräume streng geschützter Tierarten ist nicht möglich, da sich<br />

diese im Bereich des Flughafens befinden und die technische Planung bereits optimiert wurde. Die Lebensräume<br />

sind jedoch durch die in der ergänzten Fassung des LBP dargestellten Maßnahmen ersetzbar.<br />

5.2.2 Beeinträchtigungen durch Lärm und Überflug<br />

Nach Auffassung einiger Träger öffentlicher Belange und Fachbehörden im Anhörungsverfahren kommt<br />

es durch Schallimmissionen zu Auswirkungen auf Tiere. Vor allem werden erhebliche Beeinträchtigungen<br />

für Vögel befürchtet. Die Planfeststellungsbehörde hat sich hiermit im Abschnitt A.II.9 „Naturschutz<br />

und Landschaftspflege“, ab Seite 113, auseinandergesetzt. Durch die Schallimmissionen selbst ergeben<br />

sich keine erheblichen Beeinträchtigungen auf die Avifauna. Die in den Stellungnahmen geäußerte<br />

gegenteilige Einschätzung beruht vor allem auf der Annahme, dass der Fluglärm in seinen Auswirkungen<br />

auf die Avifauna mit Straßenverkehrslärm gleichzusetzen sei und dass deshalb die nach aktuellem<br />

wissenschaftlichem Kenntnisstand für diesen Bereich diskutierten Beurteilungsschwellen in gleicher<br />

Weise maßgebend seien. Dies ist nach Auswertung der vorliegenden Fachliteratur nicht der Fall, da<br />

Fluglärm im Unterschied zu Straßenlärm keine Dauerlärmquelle ist.<br />

Allerdings kann der Überflug von störungsempfindlichen Vogellebensräumen in geringer Höhe (

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