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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 344 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

dere die hohe Zeitersparnis gegenüber anderen Verkehrsträgern ist für diese Personengruppe Grund<br />

für eine hohe Nachfrage nach Luftverkehrsleistungen.<br />

Darüber hinaus hat sich der Luftverkehr im Laufe der Zeit als flexibles und mittlerweile kostengünstiges<br />

Verkehrsmittel für den Urlauberverkehr zu Zielen in Europa und weltweit entwickelt. Insoweit ist inzwischen<br />

sogar von einem Massenverkehrsmittel auszugehen, mit dessen Hilfe alle Schichten der Bevölkerung<br />

die klassischen europäischen und benachbarten Urlaubsziele in kurzer Zeit erreichen können.<br />

Parallel dazu hat sich die Tourismus-Branche mit Flugreisen zu einem volkswirtschaftlich bedeutenden<br />

Wirtschaftszweig entwickelt.<br />

Der Luftverkehr spielt eine zunehmende Rolle beim Transport von Fracht. Neben dem weltweiten<br />

Transport leicht verderblicher Waren werden andere eilbedürftige Waren, wie Ersatzteile für Hochtechnologieprodukte,<br />

Medikamente oder Hilfsgüter per Luftfracht transportiert.<br />

Die volkswirtschaftliche Bedeutung, die der Luftverkehr als Transportmedium besitzt, zeigt sich zusätzlich<br />

an im Einzelnen noch darzustellenden Sekundäreffekten, die Flughäfen in Form von Unternehmensansiedelungen<br />

mit entsprechendem Transportbedarf in ihrer Nähe regelmäßig mit sich bringen.<br />

Außerdem werden im Umfeld von Flughäfen von einer Vielzahl von Unternehmen in gesteigertem Maß<br />

luftverkehrsbezogene Dienstleistungen erbracht, so dass in den betreffenden Regionen verstärkt luftverkehrsbezogene<br />

Arbeitsplätze zu finden sind.<br />

Insgesamt wird der Luftverkehr durch die beiden Komponenten „öffentliches Interesse“ und „individuelle<br />

Verkehrsansprüche“ gekennzeichnet, deren Erfüllung wegen ihrer großen gesellschaftlichen Bedeutung<br />

dem Kernbereich der öffentlichen Daseinsvorsorge zuzurechnen ist.<br />

Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 3 LuftVG das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses zum Ausdruck<br />

gebracht, indem er bei seiner unangemessenen Beeinträchtigung zwingend die Versagung der<br />

Genehmigung von „Flughäfen des allgemeinen Verkehrs“ vorschreibt. Die in § 38 Abs. 2 LuftVZO vorgenommene<br />

Differenzierung nach Flughäfen des allgemeinen Verkehrs und Sonderflughäfen unterstreicht,<br />

dass es bei den in § 6 Abs. 3 LuftVG gemeinten öffentlichen Interessen vornehmlich um die<br />

öffentlichen Verkehrsinteressen geht, wobei der Bund trotz der Zuständigkeit der Länder für die Planfeststellung<br />

und für die Genehmigung von Flugplätzen im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung<br />

selbst für die Wahrnehmung der überregionalen Verkehrsinteressen gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG<br />

zuständig bleibt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (BMVBW) als oberste<br />

Luftfahrtbehörde der Bundesrepublik Deutschland hat mit Stellungnahme vom 06.08.2003 dazu erklärt,<br />

dass die luftverkehrliche Anbindung Berlins insbesondere zur Erfüllung der Hauptstadtfunktion erforderlich<br />

sei und dass am Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Brandenburg zum „Single-Airport“ (alleiniger<br />

internationaler Verkehrsflughafen für die Region Berlin/Brandenburg) unter verkehrspolitischen Gesichtspunkten<br />

ein großes Interesse bestehe.<br />

Der Luftverkehr benutzt als Verkehrsträger den zum großen Teil durch die Flugsicherung überwachten<br />

Luftraum, auf dessen freie Benutzung gemäß § 1 Abs. 1 LuftVG vorbehaltlich nationaler und internationaler<br />

Verkehrsregelungen ein Rechtsanspruch besteht. In jedem Fall benötigt der Luftverkehr aus technischen,<br />

aber auch aus rechtlichen Gründen als Ausgangs- und Zielpunkt von Flügen immer einen<br />

Flugplatz (sogenannter Flugplatzzwang, § 25 Abs. 1 LuftVG). Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die<br />

Einrichtung und das Vorhalten von Flugplätzen ein zwingender Bestandteil des Luftverkehrs und damit<br />

auch der öffentlichen Daseinsvorsorge.

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