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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 641 von 1171<br />

Entsprechend der Auflage Nr. 1) unter A.II.5.1.1 „Flugbetriebliche Regelungen“, Seite 104, dürfen in der<br />

Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr Ortszeit strahlgetriebene Flugzeuge mit einer maximal zulässigen<br />

Abflugmasse von mehr als 20.000 kg auf dem Flughafen nur starten oder landen, wenn sie nachweisen,<br />

dass ihre gemessenen Lärmzertifizierungswerte in der Summe mindestens 10 EPNdB unter der<br />

Summe der für sie geltenden Grenzwerte gemäß Band 1, Teil II, Kapitel 3 des Anhangs 16 zum Abkommen<br />

über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) liegen. Der Nachweis erfolgt in der<br />

Regel durch Vorlage eines amtlichen Lärmzeugnisses in englischer Sprache, aus dem die gemessenen<br />

Lärmzertifizierungswerte hervorgehen.<br />

Von der dargestellten Nachtflugbetriebsbeschränkung sind gemäß Auflage A.II.5.1.1 „Flugbetriebliche<br />

Regelungen“ Nr. 2), ab Seite 104, Starts- und Landungen ausgenommen, wenn die Benutzung des<br />

Flughafens als Not- oder Ausweichflughafen aus meteorologischen, technischen oder sonstigen Sicherheitsgründen<br />

erfolgt. Ausgenommen sind auch Starts und Landungen von Flugzeugen, die sich im<br />

Einsatz für den Katastrophenschutz oder für medizinische Hilfeleistung befinden oder die für Vermessungsflüge<br />

des Flugsicherungsunternehmens eingesetzt werden.<br />

Mit der Auflage A.II.5.1.1 „Flugbetriebliche Regelungen“ Nr. 3), ab Seite 105, wird eine weitere Ausnahme<br />

in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr Ortszeit für verspätete Landeanflüge von Flugzeugen<br />

mit Lärmzulassung nach Band 1, Teil II, Kapitel 3 des Anhangs 16 zum ICAO-Abkommen im<br />

gewerblichen Verkehr gestattet, wenn deren planmäßige Ankunftszeit vor 22:00 Uhr Ortszeit liegt.<br />

Die Auflage A.II.5.1.1 „Flugbetriebliche Regelungen“ Nr. 7), ab Seite 105, stellt sicher, dass die nächtlichen<br />

An- und Abflüge mit Flugzeugen unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur und - soweit es aus<br />

Gründen der Flugsicherheit vertretbar ist - so auf die Start- und Landebahnen verteilt werden, dass sich<br />

daraus insgesamt unter Berücksichtigung der Maximalpegel an- und abfliegender Luftfahrzeuge sowie<br />

der Zahl der davon Betroffenen die geringst mögliche Belastung für Flughafenanwohner ergibt. Insbesondere<br />

für die Flugplatzkontrolle ergibt sich die Verpflichtung, bei der Verkehrslenkung und -steuerung<br />

zur Nachtzeit, die Geräuschbelastungen für Flughafenanwohner als maßgebliches Kriterium einzubeziehen.<br />

Die für die bestehende Start- und Landebahn 07R/25L befristet bis zum 31.10.2008 geltenden Betriebsbeschränkungen<br />

bleiben von dieser Regelung bis zur Inbetriebnahme der planfestgestellten neuen<br />

Südbahn unberührt. Die befristet geltenden Betriebsbeschränkungen können erforderlichenfalls bis<br />

zur Inbetriebnahme der neu zu bauenden Start- und Landebahn 07R/25 L verlängert und den aktuellen<br />

Entwicklungen der durch den Flugbetrieb verursachten Lärmbelastung angepasst werden (§ 6 Abs. 2<br />

Satz 3 LuftVG).<br />

Eine darüber hinausgehende Betriebsbeschränkung, insbesondere ein auf die Nacht oder in der zweiten<br />

Hälfte anzusiedelnde Kernbereiche der Nacht bezogenes absolutes Flugverbot, ist aus Sicht der<br />

Planfeststellungsbehörde bei Abwägung der Belange des Schutzes der Bevölkerung vor Fluglärm mit<br />

den öffentlichen Verkehrsinteressen nicht angemessen.<br />

Die von einer Vielzahl von Einwendern geforderte Einführung eines absoluten Nachtflugverbots ist<br />

schon deshalb nicht möglich, weil ein völliges Nachtflugverbot mit der Einstufung des Vorhabens als<br />

internationaler Verkehrsflughafen und der daraus folgenden Funktion als öffentlicher Verkehrsträger<br />

nicht zu vereinbaren wäre. Eine Planungsentscheidung, die trotz eines solchen vorgegebenen Widmungszwecks<br />

aus Lärmschutzgründen ein absolutes Nachtflugverbot verhängen würde, wäre in sich<br />

widersprüchlich und demzufolge rechtswidrig (BVerwGE 87, 332, 368 ff.).

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