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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 713 von 1171<br />

stellen Emissionen durch Luftfahrzeuge lediglich eine Teilmenge dar. Auch der Straßenverkehr einschließlich<br />

des Zubringerverkehrs zum Flughafen, die Industrie sowie private Haushalte tragen nicht<br />

unerheblich zur Gesamtmenge der emittierten Luftschadstoffe bei.<br />

Technische Entwicklungen im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik, wie z. B. verbesserte Katalysatoren<br />

oder Rußfilter, der zunehmende Einsatz bleifreier und schwefelarmer Kraftstoffe, die forcierte Entwicklung<br />

verbrauchsarmer Motoren sowohl im Straßenverkehr als auch im Luftverkehr sowie die weiter fortschreitende<br />

Umstellung von Heizungsanlagen auf schadstoffarme Modelle oder umweltfreundliche Energiearten<br />

wie Erdgas, führen zukünftig zu reduzierten Schadstoffimmissionen.<br />

Im Allgemeinen ist in der Umgebung von Flughäfen die Belastung der Luft durch die Schadstoffemissionen<br />

des Luftverkehrs im Vergleich zu anderen Verkehrsmitteln, insbesondere zum Straßenverkehr,<br />

gering. Dies belegen sowohl die von den Trägern des Vorhabens vorgelegten Untersuchungen als auch<br />

vergleichbare Studien für andere Flughäfen.<br />

So wurde beispielsweise für den Verkehrsflughafen München festgestellt, dass die Luftschadstoffbelastung<br />

im Bereich des vor dem Neubau gering besiedelten und überwiegend landwirtschaftlich genutzten<br />

Flughafengeländes nach Aufnahme des Flugbetriebs im Hinblick auf NO2 auf ein Konzentrationsniveau<br />

vergleichbar dem besiedelter ländlicher Bereiche mit Kfz-Verkehr angestiegen ist. Die Luftqualität wird<br />

jedoch mehr vom Ballungszentrum München als durch den Flughafenbetrieb beeinflusst.<br />

Die Träger des Vorhabens haben mit dem Antrag auf Planfeststellung zum Nachweis der Vereinbarkeit<br />

des Vorhabens mit den Belangen der Luftreinhaltung ein Gutachten „Schadstoffimmissionen“ (M 10),<br />

erarbeitet vom TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg sowie Arcadis Trischler & Partner, vorgelegt.<br />

Das Gutachten „Schadstoffimmissionen“ (M 10) berücksichtigte allerdings nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

insbesondere in flughafennahen Siedlungsgebieten nicht hinreichend die kleinräumige<br />

Ausbreitung von Luftschadstoffen im unmittelbaren Umfeld von Straßen. Aufgrund des im Gutachten<br />

„Schadstoffimmissionen“ verwendeten Rechengitters von 1.000 m x 1.000 m war es nicht auszuschließen,<br />

dass Belastungsspitzen bei am Straßenrand liegender Wohnbebauung unerkannt bleiben.<br />

Außerdem ist aufgrund der Novellierung der 22. BImSchV, mit der die EU-Luftqualitätsrichtlinien verbindlich<br />

umgesetzt wurden, eine Aktualisierung der Prognose hinsichtlich der sich daraus ergebenden<br />

Grenzwerte nötig gewesen. Es wurde auch von Trägern öffentlicher Belange und zahlreichen Privateinwendern<br />

bemängelt, dass in dem im Jahr 1999 erstellten Gutachten „Schadstoffimmissionen“ (M 10)<br />

keine Bewertung der in der EU-Richtlinie 1999/30/EG sowie in der novellierten 22. BImSchV definierten<br />

Grenzwerte für die Schadstoffbelastung vorgenommen wurde. Die Planfeststellungsbehörde hat aus<br />

diesem Grund die Träger des Vorhabens aufgefordert, zu diesen Punkten eine ergänzende Berechnung<br />

vorzulegen. Mit der Nachberechnung mit LASAT und MISKAM „Bewertung der Schadstoffimmissionssituation<br />

für den Endausbau 20XX unter Berücksichtigung der novellierten 22. BImSchV“ vom 26.09.2003<br />

sind die Träger des Vorhabens dieser Forderung nachgekommen.<br />

Die vorliegenden Untersuchungen kommen, in ihrer Gesamtheit nunmehr methodisch nicht mehr zu<br />

beanstanden, zu dem Ergebnis, dass wesentliche negative lufthygienische Auswirkungen, wie Gesundheitsgefährdungen,<br />

erhebliche Belästigungen oder Nachteile, durch die Luftschadstoffemissionen als<br />

Folge des beantragten Ausbauvorhabens für Mensch und Natur weitgehend auszuschließen sind. Aufgrund<br />

der Prognoseungenauigkeiten, die jeder Untersuchung innewohnen, die über einen sehr langen<br />

Zeitraum angelegt ist, lassen sich für das Verkehrsszenario 20XX mit dem Jahr 2023 als Prognosehorizont<br />

an einzelnen Orten in der Umgebung des Ausbauprojektes mögliche negative Auswirkungen nicht<br />

gänzlich ausschließen. Die Planfeststellungsbehörde hat daher durch Auflagen sichergestellt, dass an<br />

diesen Orten Monitoringmaßnahmen durchgeführt werden, so dass Maßnahmen zur Reduktion der

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