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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 375 von 1171<br />

dert, das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens „BBI“ durch den Bau eines Flughafens am Standort<br />

Sperenberg umzusetzen; auch der Standort Jüterbog-Ost eigne sich für einen Flughafen besser als<br />

Schönefeld.<br />

Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz stehe einer Einbeziehung der Ergebnisse des<br />

Raumordnungsverfahrens „BBI“ in das hiesige Verfahren nicht entgegen, da eine Verzögerung des<br />

Projekts dadurch nicht zu befürchten sei. Unter der Prämisse, dass das Raumordnungsverfahren „BBI“<br />

von 1994 berücksichtigt werde, sei kein neuerliches Raumordnungsverfahren erforderlich.<br />

Es wurde gerügt, dass die allgemeinen Vorschriften und Grundsätze nach §§ 1 und 2 ROG, sowie die<br />

Bindungswirkung der Standortentscheidung nicht beachtet worden und auch gegen §§ 4 und 5 ROG<br />

verstoßen worden sei. Es liege auch ein Verstoß gegen die Charta von Aalborg und die Charta von<br />

Valencia vor, denen Brandenburg 1996 beigetreten sei.<br />

Die Einwendungen, das Vorhaben widerspreche den Erfordernissen der Raumordnung, insbesondere<br />

weil der Standort Schönefeld im Raumordnungsverfahren „BBI“ als ungeeignet festgestellt worden sei,<br />

werden zurückgewiesen.<br />

Nach rein formaler Betrachtung hat das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens „BBI“ keine Gültigkeit<br />

mehr; diese ist gemäß Absatz D der besagten landesplanerischen Beurteilung auf vier Jahre begrenzt.<br />

Das Planfeststellungsverfahren ist nach Ablauf dieses Zeitraums eingeleitet worden. Es ist auch inhaltlich<br />

überholt, weil sich die Grundlagen für die Abstimmung der Fachplanung mit den Erfordernissen der<br />

Raumordnung gegenüber dem Zeitpunkt bei Abschluss des Raumordnungsverfahrens im Jahre 1994<br />

grundlegend geändert haben. Zudem ist das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens als Erfordernis<br />

der Raumordnung in der Planfeststellung nach Maßgabe des Fachrechtes lediglich in der Abwägung zu<br />

berücksichtigen; es entfaltet keine strikte Bindungswirkung (Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky,<br />

Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2004, § 4 ROG<br />

Rn. 194 ff.). Soweit dem seinerzeitigen Raumordnungsverfahren „BBI“ Tatsachen zugrunde gelegen<br />

haben, die auch jetzt noch gegeben sind, können diese als solche – wenn auch möglicherweise mit<br />

anderem Gewicht – von Bedeutung für die fachplanerische Abwägung sein. Insoweit hat die Planfeststellungsbehörde<br />

die Feststellungen im seinerzeitigen Raumordnungsverfahren geprüft und im Rahmen<br />

ihrer fachplanerischen Abwägung berücksichtigt.<br />

Materiell ist zunächst einmal auf das bereits oben dargestellte Ergebnis der damaligen Landesplanung<br />

(Ausbau mit drei Start- und Landebahnen) zu verweisen, wohingegen im hiesigen Verfahren in der<br />

Endausbaustufe nur zwei Start- und Landebahnen beantragt sind. Die schon beschriebenen und befürchteten<br />

Umsiedlungen sind im Fall Diepensee bereits überwiegend einvernehmlich erfolgt. Alle darüber<br />

hinaus gehenden beschriebenen Umsiedlungen sind wegen der Verkleinerung des Vorhabens um<br />

eine Start- und Landebahn nicht mehr erforderlich.<br />

Von daher sind wegen des erheblich verringerten Umgriffs des Vorhabens aus Sicht der Planfeststellungsbehörde<br />

gewichtige Bedenken des seinerzeitigen Verfahrens bereits materiell ausgeräumt.<br />

Vor dem Hintergrund, dass das Gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und<br />

Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm – LEPro) in Art. 3 das raumordnerische Leitbild der dezentralen<br />

Konzentration als Grundlage für die gemeinsame Landesentwicklungsplanung, die Regionalplanung<br />

und die Fachplanungen propagiert, ist ergänzend insbesondere auf Folgendes hinzuweisen:

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