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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 663 von 1171<br />

ximal 5 % angemessen. 224 Diese Wertabschläge beruhen jedoch primär auf der durch Fluglärm beeinträchtigten<br />

Nutzung der Innenwohnbereiche; die eingeschränkte Nutzbarkeit von Außenwohnbereichen<br />

fließt lediglich sekundär in die angenommene Wertminderung ein. Die Planfeststellungsbehörde hält<br />

deshalb einen Wertabschlag in Höhe von 2 % des Verkehrswerts von Grundstücken mit Außenwohnbereichen<br />

für eine Entschädigung in dieser Höhe für angemessen und ausreichend.<br />

Eine allein grundstücksbezogene Betrachtung würde die Tatsache außer acht lassen, dass die eigentliche<br />

Beeinträchtigung, nämlich die entfallene Möglichkeit, den Außenwohnbereich zum Zwecke des<br />

Wohnens, Arbeitens und Erholens uneingeschränkt zu nutzen, den Betroffenen auch dann benachteiligt,<br />

wenn der Wert der betroffenen Immobilie und damit auch der gewährten Entschädigung nicht allzu<br />

hoch ist. Deshalb hat die Planfeststellungsbehörde Entschädigungsgrundbeträge festgesetzt, die jedem<br />

Betroffenen eine Mindestentschädigung gewähren. Auf diese Weise wird der Billigkeitsfunktion der Entschädigung<br />

Rechnung getragen und die Möglichkeit eröffnet, bauliche Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen.<br />

Unter den Mindestgrenzen liegende Entschädigungen könnten diese Ausgleichsfunktion nicht<br />

mehr ausreichend erfüllen.<br />

Die Entschädigungsregelung gewährt als Mindestentschädigung und zur einfacheren Handhabung für<br />

die Betroffenen wie die Träger des Vorhabens Pauschalbeträge für die Außenwohnbereichsentschädigung.<br />

Der Entschädigungsgrundbetrag von 4.000 Euro für ein Einfamilienhaus einschließlich Grundstück<br />

geht von einem Verkehrswert von 200.000 Euro aus, der Betrag von 3.000 Euro für eine Eigentumswohnung<br />

von einem Verkehrswert von 150.000 Euro. Für jede weitere Wohnung in Zwei- bzw.<br />

Mehrfamilienhäusern sind zusätzlich 2.000 Euro Entschädigung zu zahlen. Damit dürfte nach den in der<br />

Umgebung des Flughafens üblichen Größen und -werten der Grundstücke einschließlich der Häuser in<br />

den meisten Fällen 2 % des Verkehrswertes erreicht oder überschritten werden. Wenn im Einzelfall der<br />

Grundstückseigentümer den Verkehrswert höher einschätzt, kann er dies mittels Verkehrswertgutachtens<br />

beweisen. Wenn die Entschädigung von 2 % des Verkehrswertes über den Pauschalbeträgen liegt,<br />

hat er Anspruch auf die individuelle Entschädigungssumme und auf Erstattung der Gutachterkosten.<br />

Da insbesondere Kleingartengrundstücke eher niedrige Verkehrswerte haben bzw. aktuelle Grundstückswerte<br />

nicht vorliegen, wurde die Entschädigung auf 0,50 Euro pro m² Gartenfläche angesetzt.<br />

Durch die Berechnung der Entschädigung nach der Zahl der Quadratmeter wird dem Umstand Rechnung<br />

getragen, dass Kleingartengrundstücke sehr groß und in eine Vielzahl von Kleingartenparzellen<br />

eingeteilt sein können.<br />

Dieser Betrag deckt mit großer Sicherheit die Wertminderung der Kleingartengrundstücke ab und gewährt<br />

einen angemessenen Ausgleich für die Fluglärmbelastung.<br />

Zu Gunsten der Betroffenen werden Grundstücke, deren Außenwohnbereiche von der Grenzlinie des<br />

Entschädigungsgebietes durchschnitten werden, den Grundstücken gleichgestellt, deren Außenwohnbereiche<br />

vollständig innerhalb des Entschädigungsgebiets liegen.<br />

224 Kleiber, W. / Simon, J. / Weyers, G. (2002): Verkehrswertermittlung von Grundstücken. Kommentar und Handbuch zur<br />

Ermittlung von Verkehrs-, Versicherungs- und Beleihungswerten unter Berücksichtigung von WertV und BauGB, Bundesanzeiger<br />

Verlag, Köln, 4. Auflage, V § 5 WertV Rn. 303

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