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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 335 von 1171<br />

„Die luftrechtliche Genehmigung und die luftrechtliche Planfeststellung für den Verkehrsflughafen Berlin-<br />

Tegel werden sechs Monate nach Inbetriebnahme der bestandskräftig festgestellten Erweiterung der<br />

künftigen Nord- und heutigen Südpiste des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld und der bestandskräftigen<br />

Planfeststellung der künftigen Südpiste des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld mit einer Länge<br />

von 4.000 m nebst Vorfeldern, hochbaulichen Anlagen und Verkehrserschließung rechtsunwirksam.“<br />

Der Antrag wird von der BFG mit dem gestellten Planfeststellungsantrag zum Ausbau des Verkehrsflughafens<br />

Berlin-Schönefeld begründet. Dabei wird die lagebedingte fehlende Erweiterungsmöglichkeit<br />

des Verkehrsflughafens Berlin-Tegel angeführt, die insbesondere einen Ausbau des Start- und Landebahnsystems<br />

zur restriktionsfreien Abwicklung von Interkontinentalverkehr unmöglich macht.<br />

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin hat als die zuständige luftrechtliche Genehmigungsbehörde<br />

mit Bescheid vom 29.07.2004 die folgende Entscheidung getroffen:<br />

„Die Betriebsgenehmigung für den Verkehrsflughafen Berlin-Tegel (TXL) wird widerrufen.<br />

Der Widerruf wird mit Ablauf von sechs Monaten wirksam, nachdem die Verlängerung der künftigen<br />

Start- und Landebahn 07L/25R (Nord- und heutigen Südbahn) auf 3.600 m Länge und der Neubau der<br />

künftigen Start- und Landebahn 07R/25L (Südbahn) des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld (SXF)<br />

mit einer Länge von mindestens 4.000 m funktionsfähig in Betrieb genommen worden ist.<br />

Die Gestattung der Betriebsaufnahme wird gemäß § 44 Abs. 2 LuftVZO in den Nachrichten für Luftfahrer<br />

veröffentlicht.“<br />

2.2.8 Zusammenfassende Bewertung der Planfeststellungsbehörde<br />

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist das Ausbauvorhaben unter Berücksichtigung einerseits der<br />

dem Antrag zu Grunde gelegten prognostizierten Verkehrsentwicklung und andererseits der angestrebten<br />

Ersetzungsfunktion vernünftigerweise geboten und damit gerechtfertigt.<br />

Die Planfeststellungsbehörde vertritt dabei die Auffassung, dass sich der nach der Verkehrsprognose<br />

ergebende künftige Luftverkehrsbedarf von der gegenwärtigen Situation ausgehend sachgerecht nur<br />

durch den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld zum „Single-Airport“, nicht jedoch durch<br />

den Ausbau aller drei Flughäfen, bewältigen lässt. Dabei ist die geplante Konzentration des Luftverkehrs<br />

der Region Berlin/Brandenburg, der bisher durch die langjährige Teilung Berlins und Deutschlands<br />

auf drei Flughäfen aufgeteilt war und unter heutigen Gesichtspunkten überholt ist, an diesem einen<br />

Standort unter luftverkehrlichen Gesichtspunkten in mehrfacher Hinsicht sinnvoll und wird insbesondere<br />

den von §§ 6 und 2 LuftVG vorausgesetzten fachplanerischen Zielsetzungen und in § 6 Abs. 2<br />

LuftVG genannten Anforderungen gerecht.<br />

So wird der ausgebaute Flughafen Berlin-Schönefeld den Flugbetrieb mit allen Flugzeuggrößen gestatten<br />

und außerdem, bezogen auf das bestehende Flughafensystem, erstmals mit Start- und Landebahnlängen<br />

von mehr als 3.500 m einen Flugbetrieb mit Flugzeugen gestatten, die im Interkontinentalverkehr<br />

typischerweise eingesetzt werden. Damit konzentrieren sich alle Verkehrssegmente auf einen Ort.<br />

Die bisherige Verteilung des Verkehrs auf die drei Flughäfen wird den künftigen Anforderungen nicht<br />

mehr gerecht. Allein der zukünftig erwartete Umsteigerverkehr mit einem Anteil bis zu 10 % bei<br />

30 Millionen Passagieren pro Jahr würde unvermeidbar die durch den Innenstadtbereich führenden<br />

Verkehrsverbindungen zwischen den Flughäfen des Flughafensystems Berlin stark belasten.

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