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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 579 von 1171<br />

7) Schutz der besonderen Einrichtungen<br />

Die Planfeststellungsbehörde legt auf der Grundlage der Wirkungskriterien für Schwerstkranke in<br />

Krankenhäusern als einfach-rechtliche Zumutbarkeitsgrenze im Innenbereich der Räume einen Maximalpegel<br />

Lmax von 45 dB(A) fest. Dieser Wert verhindert die Übersteuerung bei kranken Menschen<br />

ausreichend, um die Heilungsprozesse nicht negativ zu beeinflussen. Gleichzeitig werden<br />

Schlafstörungen durch einen Maximalpegel, der 10 dB(A) unter dem des allgemeinen Schutzziels<br />

für den nächtlichen Fluglärm liegt, weitestgehend vermieden. Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

ist es erforderlich, für kranke Menschen einen ausreichenden Innenschutz auch hinsichtlich<br />

der Dauerbelastung zu gewähren. Die Grenze für kranke Menschen wird daher aus präventiven<br />

Gründen tagsüber auf einen Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von 38 dB(A) und für die Nacht auf<br />

einen Dauerschallpegel Leq(3, Nacht) von 32 dB(A) im Rauminnern festgelegt. Diese Begrenzungen<br />

gelten auch für Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeheime, in denen kranke und behinderte<br />

Menschen vollstationär versorgt werden. Diese Menschen müssen aus der Sicht der Planfeststellungsbehörde<br />

im Schutzniveau denen in Krankenhäusern gleichgestellt werden.<br />

Durch den allgemein gültigen Begrenzungswert für den Schutz vor Schlafstörungen in der Nacht<br />

(Dauerschallpegel Leq(3,Nacht) 35 dB(A) innen) ist bei älteren Menschen auch ausreichend für Lärmschutz<br />

gesorgt. Unter Berücksichtigung eines höheren Schutzbedürfnisses älterer Menschen hinsichtlich<br />

der Kommunikation am Tag wird tagsüber ein Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von 42 dB(A) im<br />

Rauminnern als Grenze festgelegt. Zur Berücksichtigung der möglicherweise leicht- bis schwerkranken<br />

älteren Menschen in Wohnheimen ist die Einhaltung der beim Kommunikationsschutz und<br />

beim Schutz vor Schlafstörungen definierten Maximalpegel Lmax im Innenraum von 55 dB(A) ausreichend.<br />

Die einfach-rechtliche Zumutbarkeitsgrenze für den Maximalpegel im Innenraum wird daher<br />

auch hier auf diesen Wert festgelegt.<br />

Bei Schulen und Kindertagesstätten hat das Vorsorgeprinzip besonders zu gelten. Es wird deshalb<br />

ein Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von 40 dB(A) für den Innenraum in Schulen als Grenze festgelegt. Die<br />

zulässigen Maximalpegel Lmax werden auf einen Wert von 55 dB(A) festgelegt, der maximal durch<br />

Fluglärm einmal pro Unterrichtsstunde überschritten werden darf.<br />

Bei den Kindertagesstätten, wo die Kinder mittags ruhen sollen, stellt unter Berücksichtigung der<br />

geringeren Lärmempfindlichkeit von Kindern in den betreffenden Innenräumen ein Dauerschallpegel<br />

Leq(3,Tag) von 38 dB(A) tagsüber die Grenze dar, dieser Wert ist während der Ruhepause in Ruheräumen<br />

einzuhalten. In den übrigen Aufenthaltsräumen der Kindertagesstätten sind die Werte für<br />

Schulen einzuhalten.<br />

Da die vorgenannten Einrichtungen von Kindern nur tagsüber genutzt werden, erübrigt sich die<br />

Festlegung zulässiger Nachtwerte.<br />

10.1.3 Grundlagen zur Beurteilung und zur Bewertung der Geräuschimmissionen<br />

Für die Beurteilung und Bewertung von Geräuschimmissionen sind akustische Kriterien erforderlich. Die<br />

Planfeststellungsbehörde ist der Auffassung, dass die Beurteilung des Fluglärms allein durch Dauerschallpegel<br />

nicht ausreichend ist, sondern auch die Anzahl und die Maximalpegel der einzelnen Fluglärmereignisse<br />

zu betrachten sind. Um beurteilen zu können, ob durch die Geräuschbelastungen die<br />

Zumutbarkeitsgrenzen erreicht werden und somit Schutzauflagen notwendig sind, wurden durch die<br />

Träger des Vorhabens sowohl Dauerschallpegel als auch Maximalpegel der Fluglärmereignisse nach<br />

einschlägigen, wissenschaftlich anerkannten Methoden ermittelt.

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