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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 535 von 1171<br />

Das Gutachten M 8 geht vom Aufwachen als Kriterium für lärmbedingte Schlafstörungen aus. Danach<br />

führt das lärmbedingte Aufwachen in Verbindung mit einem verzögerten Wiedereinschlafen zu einer<br />

Gesundheitsbeeinträchtigung, weil es durch die Verkürzung der Gesamtschlafzeit eines Menschen zu<br />

einer mangelnden Entmüdung des Organismus kommt. Als Kriterium für die gesundheitliche Beeinträchtigung<br />

wird als Indikator die Dosis-Wirkung-Beziehung zwischen Aufwachen und dem einwirkenden<br />

Schallpegel herangezogen. Der Nullpunkt dieser Dosis-Wirkung-Beziehung liegt bei einem Maximalpegelwert<br />

Lmax von 60 dB(A). Der Wert ist statistisch ermittelt, die Standardabweichung beträgt 7<br />

dB(A), so dass individuelles Aufwachen bei Werten zwischen 53 und 67 dB(A) auftreten kann. Bedeutung<br />

für die Lärmwirkung hat jedoch nur das erinnerbare Aufwachen. Während des zyklischen Schlafablaufes<br />

wacht jeder Mensch kurz auf und dies auch ohne Lärm. Dieses Aufwachen ist jedoch nicht in<br />

jedem Fall erinnerlich. Im Gutachten M 8 wird deshalb eine Belastung von 6 Ereignissen mit Maximalpegeln<br />

Lmax von 60 dB(A) am Ohr des Schläfers als Kriterium dargestellt, bei dessen Einhaltung eine<br />

Gesundheitsbeeinträchtigung nicht zu erwarten ist. Häufige Nachtflugereignisse unterhalb dieser<br />

Schwelle sollten nach Auffassung der Träger des Vorhabens durch einen Dauerschallpegel Leq(3) von 55<br />

dB(A) außen begrenzt werden. Weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Nachtfluglärm wie z. B.<br />

Belastungen durch signifikant erhöhte Stresshormonausschüttungen treten nach Aussagen des Gutachters<br />

nicht auf.<br />

Die Einwendungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Folgen der Schlafstörungen, die Parameter<br />

zur Beurteilung einer Gesundheitsbeeinträchtigung, die Notwendigkeit der Festlegung unterschiedlicher<br />

Begrenzungswerte im Verlaufe der Nacht, sie kritisieren die in den Gutachten M 8 und M 9<br />

angewandten Grenzwerte für die nächtliche Fluglärmbelastung, die Berechnung des Innenraumpegels<br />

und das damit zusammenhängende Schall-Dämmmaß.<br />

Aufgrund von Schlafmangel werden durch die Einwender von Leistungsminderungen über chronische<br />

körperliche Erkrankungen wie Herzleiden, Schlaganfall, und Krebs bis hin zu psychischen Erkrankungen<br />

befürchtet. Wer chronisch übermüdet sei, hätte ein viermal höheres Risiko depressiv zu werden.<br />

Bei Menschen, die regelmäßig weniger als 6 Stunden schlafen, erhöhe sich das Sterblichkeitsrisiko um<br />

30 %.<br />

Einwendungen und Stellungnahmen führen aus, die Annahme des lärmmedizinischen Gutachters Jansen,<br />

bei Einhaltung des Kriteriums 6 x 60 dB(A) Maximalpegel am Ohr des Schläfers sei eine Gesundheitsbeeinträchtigung<br />

nicht zu erwarten, entspräche nicht dem letzten Stand der Lärmwirkungsforschung.<br />

Sie könne folglich keine tragfähige Grundlage für eine Planfeststellung sein. Der Gutachter<br />

würde mit dieser Annahme bestreiten, dass es Gesundheitsbeeinträchtigungen unterhalb der Aufwachschwelle<br />

gibt, er negiere also die von anderen Wissenschaftlern seit längerem festgestellten lärmbedingten<br />

Schlafstörungen als Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens. Der Einzelschallpegel<br />

von 60 dB(A) würde zu hoch angesetzt, da er nur auf die Aufwachschwelle abstellt. Er stehe damit u. a.<br />

in Widerspruch zu anderen Ausbauprojekten, z. B. am Flughafen Hahn, wo mit Einzelschallpegeln am<br />

Ohr des Schläfers von 55 dB(A), teilweise sogar 52 dB(A), gearbeitet wurde. Die genannte Aufwachschwelle<br />

von 60 dB(A) müsse ferner relativiert werden, da erst bei 20 dB(A) über dem Grundgeräusch<br />

eine Aufwachreaktion erfolgt. In der Zeit von 1 bis 6 Uhr solle ein Maximalpegel von 40 dB(A) bei Kurzzeitmittelungspegeln<br />

von 30 dB(A) - innen am Ohr des Schlafenden betrachtet - nicht überschritten<br />

werden. In der Zeit von 22 bis 1 Uhr seien Maximalpegel von maximal 55 dB(A) - unabhängig von der<br />

Anzahl derartiger Überflugereignisse - zulässig bei einem auf die 8 Stunden der Nacht bezogenen "Mittelungspegel"<br />

von 32 dB(A) - wenn davon ausgegangen werden könne, dass in dem darauffolgenden<br />

Zeitraum von 1 bis 6 Uhr ein absolutes Nachtflugverbot eingehalten würde.<br />

Momentanpegel von mehr als 60 dB(A) am Ohr würden bereits zu abnormalen körperlichen Reaktionen<br />

bei der Atmung, beim Herzrhythmus, bei den Gehirnströmen (Elektroenzephalogramm, EEG), bei der

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