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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 623 von 1171<br />

überschreiten werden. Auch das Spitzenpegelkriterium der TA-Lärm wird an allen umliegenden Wohngebäuden<br />

deutlich unterschritten.<br />

Erwartungsgemäß erreichen die von den technischen Anlagen verursachten Geräuschimmissionen in<br />

den Orten Rotberg, Selchow, Waßmannsdorf, Schönefeld und Kienberg die größten Werte.<br />

Für das nördlichste und damit dem Flughafen am nächsten gelegenen Wohngebäude in Rotberg wurden<br />

Pegel von 41 dB(A) am Tage und 35 dB(A) in der Nacht errechnet.<br />

Für den Norden von Selchow, am Grundstück Rotberger Straße 4b, wurden Pegel von 50 dB(A) am<br />

Tage und 37 dB(A) in der Nacht ermittelt. Im Süden von Selchow, im Bereich des Grundstücks Dorfstraße<br />

13, führen die Berechnungen zu Pegeln von 46 dB(A) am Tage und 37 dB(A) in der Nacht.<br />

Am südlichen Ortsrand von Waßmannsdorf, der dem Flughafengelände am nächsten gelegen und damit<br />

von den Geräuschen der technischen Anlagen potenziell am stärksten betroffen ist, sind Pegel von<br />

45 dB(A) am Tage und 38 dB(A) in der Nacht zu erwarten.<br />

Am südlichsten Wohngebäude in der Dorfstraße in Schönefeld ergeben die Berechnungen Pegel von<br />

40 dB(A) am Tage und 35 dB(A) in der Nacht.<br />

Am westlichen Ortsrand von Kienberg werden die von den technischen Anlagen verursachten Geräuschimmissionen<br />

Pegel von 44 dB(A) am Tage und 38 dB(A) in der Nacht erreichen.<br />

10.1.7 Bisherige Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung<br />

Die bisher am Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld durchgeführten vorhandenen Schallschutzmaßnahmen<br />

umfassen sowohl aktive als auch passive Maßnahmen.<br />

10.1.7.1 Aktive Schallschutzmaßnahmen<br />

Die aktuell gültige Genehmigung des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 20.09.1990 enthielt<br />

zum Zeitpunkt ihres Erlasses zunächst keine Betriebsbeschränkungen oder sonstige Regelungen zur<br />

Verminderung der Fluglärmbelastung der Anwohner. Auch die früheren, entsprechend dem Luftrecht<br />

der ehemaligen DDR jeweils auf fünf Jahre zeitlich befristeten Flughafengenehmigungen enthielten<br />

selbst keine fluglärmlärmbedingten Betriebsregelungen. Es gab zunächst im Jahr 1979 nach Einwirkung<br />

des Ministeriums für Gesundheitswesen der ehemaligen DDR den Erlass einer im internen Bereich der<br />

Interflug geltenden Weisung, die in der ehemaligen DDR sowohl als Luftverkehrsgesellschaft, als auch<br />

als Flughafenbetreiber tätig war. Damit wurden „Maßnahmen zur Minderung des Fluglärms“ mit dem<br />

Ziel der Umsetzung der im Landeskulturgesetz der DDR enthaltenen Lärmgrenzwerte festgelegt und<br />

neben einigen luftfahrzeugbezogenen Regelungen vorwiegend Benutzungsbeschränkungen bezüglich<br />

der bestehenden Start- und Landebahn 07L/25R (Nordbahn) getroffen. Um die Aufrechterhaltung des<br />

Flugbetriebs auf der Nordbahn letztlich zu gewährleisten, wurde der Interflug vom Ministerium für Gesundheitswesen<br />

der ehemaligen DDR eine mit Wirkung vom 01.06.1990 widerrufene und unter anderem<br />

durch eine vorläufige Beschränkung des Flugbetriebs auf der Nordbahn mit Strahlflugzeugen mit<br />

einer Lärmzulassung nach ICAO Anhang 16, Band I, Kapitel 3 und ein "grundsätzliches Nachtflugverbot<br />

zwischen 22:00 und 06:00 Uhr" für die Nordbahn ersetzte Ausnahmegenehmigung mit Datum vom<br />

12.05.1986 zum Überschreiten der durch die TGL 39 617 – Schutz vor Lärm – der ehemaligen DDR<br />

geregelten Grenzwerte erteilt. Mit dem Eintritt der Wende in der ehemaligen DDR verminderten sich die<br />

Flugbewegungszahlen am Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld u. a. in Folge der Einstellung des Flug-

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