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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 292 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

struktur im Flughafenumfeld am Standort Schönefeld erheblich größer ist, als sie am Standort Sperenberg<br />

wäre.<br />

Viele Einwendungen kritisieren die Planungsziele und setzen andere Schwerpunkte oder schätzen künftige<br />

Entwicklungen, insbesondere den Verkehrsbedarf, anders ein als die Träger des Vorhabens und<br />

die Landesplanung im LEPro und im LEP FS oder setzen bestimmte Gegebenheiten, wie eine Schienenschnellverbindung<br />

Berlin - Sperenberg oder eine Anbindung Sperenbergs über eine vierspurig auszubauende<br />

B 101 an die BAB 100 nach Berlin voraus, für die es keine konkreten Anhaltspunkte, sondern<br />

allenfalls Spekulationen gibt.<br />

Weitere Einwendungen gehen von offensichtlich unzutreffenden Sachverhalten aus, wie z. B. dass die<br />

Betriebsgenehmigungen und Vorbelastungen für Schönefeld und Sperenberg im Hinblick auf die fast<br />

50jährige Nutzung von Sperenberg als Militärflugplatz vergleichbar seien, oder dass sich bei einem<br />

Ausbau des Flughafens Leipzig die Reisezeiten zwischen Berlin und Leipzig auf dem schon bestehenden<br />

Schienennetz erheblich verkürzen ließen und es dazu nur des Ausbaus einiger Zubringerstraßen<br />

bedürfe.<br />

Alle Argumente, die sich mit dem Für und Wider des Standorts Schönefeld und anderer Standorte auseinandersetzen,<br />

sind bereits in den Erörterungsterminen des vorangegangenen Anhörungsverfahrens<br />

am 7., 15., 18., 19., 21. und 22. Juni sowie am 14. August 2001 thematisiert worden. Allein die den<br />

Standort Sperenberg betreffenden Argumente - es waren weit mehr als 100 - wurden an drei Tagen,<br />

nämlich am 18., 19. und 21. Juni 2001, erörtert. Der Standort Stendal wurde unter allen auch im ergänzenden<br />

Verfahren vorgetragenen Aspekten sowie auch den Aussagen dazu im Gutachten Roland Berger,<br />

insbesondere in den Erörterungsterminen am 7. und 19. Juni sowie am 14. August 2001, behandelt.<br />

Die Alternative einer Verlagerung eines großen Anteils des Berliner Luftverkehrsaufkommens auf<br />

den Flughafen Leipzig Halle wurde unter mehr als 50 unterschiedlichen Aspekten insbesondere in den<br />

Erörterungsterminen am 19. und 22. Juni 2001 diskutiert. Im Übrigen wurden auch im Rahmen der Diskussion<br />

von Sachthemen, z. B. zum Lärm während der Anhörung immer wieder die Standortfrage problematisiert.<br />

Ergänzende Aspekte zu bereits vorgetragenen Argumenten sind dem Abwägungsmaterial, insbesondere<br />

bei der Alternativenprüfung, hinzugefügt und beachtet worden.<br />

Die im ergänzenden Verfahren eingebrachten Aspekte lassen - wie die Anhörungsbehörde zutreffend<br />

festgestellt hat - eine erneute Erörterung weder als zweckmäßig noch gar als notwendig erscheinen .<br />

Dass „bei der Änderung eines Flughafens“ auf eine förmliche Erörterung verzichtet werden kann, ergibt<br />

sich aus § 10 Abs. 2 Nr. 5 LuftVG. Es liegt nahe, diese Vorschrift analog auf den Fall anzuwenden, dass<br />

in einem laufenden luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren weitere Unterlagen in einem ergänzenden<br />

Verfahren gemäß § 73 Abs. 3 VwVfGBbg ausgelegt worden sind, die eingegangenen Einwendungen<br />

aber nichts Substantielles erbracht haben, was mit Aussicht auf Gewinn weiterer entscheidungserheblicher<br />

Erkenntnisse gemäß § 73 Abs. 6 VwVfGBbg zu erörtern wäre. Nach der Rechtsprechung<br />

des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 05.12.1986, BVerwGE 75, 214, 227) kann auf<br />

eine Wiederholung des Erörterungstermins verzichtet werden, wenn aus ihm kein Gewinn an weiteren<br />

Erkenntnissen zu erwarten ist. Es hat insoweit auf den Rechtsgedanken des § 73 Abs. 3 Satz 2<br />

VwVfGBbg verwiesen. Bei der Entscheidung, ob auf einen neuen Erörterungstermin verzichtet werden<br />

kann, ist auch der für die Heilung eines Verfahrensfehlers maßgebliche Gesichtspunkt zu beachten,<br />

dass nur die Nachholung solcher Schritte erforderlich ist, die fehlerhaft waren, und anschließender<br />

Schritte, die durch den Fehler „infiziert“ worden sein könnten.

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