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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 977 von 1171<br />

c) wegen nachteiliger Veränderungen des sozialen Umfeldes ("Slum-Bildung"),<br />

d) wegen planungsrechtlicher Beschränkungen für Flurstücke im Außenbereich,<br />

e) wegen möglicher Schäden an Bauwerken durch Bodensetzung infolge einer Grundwasserabsenkung<br />

bzw. -veränderungen in den angrenzenden Gemeinden,<br />

f) wegen veränderter Nutzungsmöglichkeit von Grundstücken durch Grundwasserschwankungen,<br />

g) weil die Baugenehmigungen keinen Hinweis auf den geplanten Flughafen enthielten, obwohl die<br />

Baubehörden entsprechende Hinweise hätten geben müssen,<br />

h) wegen Wertminderung durch Schäden an Gebäuden,<br />

i) wegen Schäden an - insbesondere alten - Gebäuden durch Beschallung,<br />

j) wegen Wohnwertminderung durch gestiegene Abgasbelastung und<br />

k) wegen der Möglichkeit von Flugunfällen.<br />

Hierzu gilt im Einzelnen:<br />

Zu a): Lärm und sonstige Immissionen<br />

Im Rahmen der fachplanerischen Abwägung sind die Möglichkeiten ausgeschöpft worden, die Belastungen<br />

durch Lärm und andere Immissionen auch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle zu minimieren.<br />

Die dazu erforderlichen Schutzanordnungen sind getroffen worden. Soweit gar die „enteignende“ Zumutbarkeitsschwelle<br />

überschreitende Eingriffe nicht vermeidbar sind, ist ein entsprechender Ausgleich<br />

(Entschädigung) in Geld festgesetzt worden. Im Einzelnen wird hierzu auf die Anordnungen unter A.II.5<br />

„Lärm“, ab Seite 104, A.II.6 „Auflagen zur Luftreinhaltung“ und A.II.7 „Auflagen zur Vermeidung und<br />

Minderung sonstiger Auswirkungen“ und die Ausführungen unter C.II.10 „Lärm“, ab Seite 524, C.II.11<br />

„Luftreinhaltung“ und C.II.12 „Sonstige Auswirkungen“ verwiesen.<br />

Zu b): Einschränkung der Erholungsfunktion des Wohnumfeldes<br />

Die hiermit geltend gemachte Beeinträchtigung des Eigentums beruht auf Geräuschimmissionen und<br />

anderen Immissionen. Insoweit ist auf das oben zu a) Angeführte zu verweisen. Für einen weitergehenden<br />

Ausgleich ist kein Raum.<br />

Zu c): Nachteilige Veränderung des sozialen Umfeldes<br />

Als Ursachen für nachteilige Veränderungen des sozialen Umfeldes kommen Geräuschimmissionen<br />

und andere Immissionen in Betracht. Insoweit ist auf das zu a) Ausgeführte zu verweisen, insbesondere<br />

darauf, dass - vor allem mit dem Lärmschutzkonzept - die Möglichkeiten der Minimierung der Belastung<br />

ausgeschöpft werden. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass die Realisierung des Vorhabens zur<br />

"Slum-Bildung" der Flughafenumgebung führen wird. In der Umgebung anderer Flughäfen konnten derartige<br />

Tendenzen bislang nicht beobachtet werden. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das soziale<br />

Umfeld nicht zum Inhalt des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums gehört. Das Eigentum ist nicht

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