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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1020 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Eine weitere Eigentümerin hat ebenfalls vorgetragen, dass die o. g. Grundstücke zerlegt, unerreichbar<br />

und damit für die weitere Nutzung unbrauchbar würden.<br />

Da o. g. Grundstück (10.547 m² Acker- und Gartenland mit Gebäuden und Freiflächen) wird mit<br />

2.839 m² für die westliche Schienenanbindung und mit 233 m² für den Straßenkörper der Ortsumgehung<br />

Selchow zum Erwerb in Anspruch genommen ( insgesamt 3.072 m² = 29,1 %). 1.036 m² (= 9,8 %)<br />

werden für trassennahe Ausgleichsmaßnahmen der Schiene wie der Straße dauerhaft beschränkt.<br />

Das Grundstück liegt unmittelbar nördlich der Ortslage Selchow westlich der Dorfstraße, an der Stelle,<br />

an der die Eisenbahnstrecke im Trog die Ortslage Selchow tangiert. Dieser Punkt ist bereits ein<br />

Zwangspunkt für die Trassierung, der gewählt wurde, um die Ortslage Selchow nicht zu durchschneiden.<br />

Die Trassierung würde eigentlich einen südlicheren Kreuzungspunkt erfordern. Eine noch weitere<br />

Verschiebung dieses Kreuzungspunktes würde deshalb die Trassierung in einem Maße verschlechtern,<br />

die im Verhältnis zu dem Interesse am Erhalt der Gärtnerei nicht angemessen wäre. Insbesondere hätte<br />

es Auswirkungen auf die Ortsumgehung Selchow und deren Knotenpunkt mit der Dorfstraße, der ebenfalls<br />

in nördliche Richtung zu verschieben wäre. Die Ortsumgehung folgt in diesem Bereich der Grenze<br />

des Flughafengeländes und kann insofern ebenfalls nicht verschoben werden, denn die Konfiguration<br />

der Flugbetriebsflächen wurde mit dem geringsten zur Funktionsfähigkeit des Flughafens erforderlichen<br />

Flächenverbrauch konzipiert (vgl. Abschnitt C.II.7 „Flughafenausbau“, ab Seite 404).<br />

Nach dem Grunderwerbsplan befinden sich die Gebäude der Gärtnerei sämtlich im südlichen Teil des<br />

Grundstücks, welcher nicht in Anspruch genommen wird. Sollte dennoch die Fortführung des Betriebes<br />

auf den verbleibenden ca. zwei Dritteln des Grundstücks nicht möglich sein, müssten sich die Eigentümer<br />

und die Träger des Vorhabens über die Entschädigung nicht nur für den Grundstücksverlust, sondern<br />

auch für den Verlust des Betriebes einigen. Wenn keine gütliche Einigung zustande kommt, entscheidet<br />

die Enteignungsbehörde gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 auch über den Verlust den<br />

der Eigentümer in seiner Erwerbstätigkeit erleidet.<br />

Die trassennahen Ausgleichsmaßnahmen können nicht verlegt werden, vor allem weil sie der landschaftsgerechten<br />

Einbindung der Straße und der Bahnanlagen dienen.<br />

Das Grundstück Gemarkung Mahlow, Flur 1, Flurstück 309 (18.718 m² Wasserfläche und Brachland)<br />

wird mit 3.246 m² (= 17,3 %) für die westliche Fernbahnanbindung und die S-Bahnanbindung beansprucht<br />

und mit 2.541 m² (= 13,6 %) für eine trassennahe Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme, nämlich<br />

ein Zielbiotop Laubgehölz, auf dem Dreieck zwischen den beiden Schienensträngen.<br />

Das benachbarte Grundstück Gemarkung Mahlow, Flur 1, Flurstück 310 (8.292 m² Brachland) wird mit<br />

2.664 m² (= 32,1 %) für die dieselbe Schienenanbindung beansprucht und mit 687 m² (= 8,3 %) für dieselbe<br />

trassenahe Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.<br />

Beide Grundstücke werden durch die Schienenstränge und die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in<br />

eine nördliche und eine südliche Hälfte geteilt. Das Grundstück 310 wird in jeder Hälfte durch Zuwegungen<br />

zur Schiene erschlossen. Es ist aus dem Bestandsplan zum LBP ( H 3.1-1E) und aus den Grunderwerbsplänen<br />

G-9502.0-A1 und G-9502.9-A1 nicht konkret ersichtlich, wie das Grundstück 309 derzeit<br />

erschlossen ist. Auf den Plänen ist aber erkennbar, dass nördlich und südlich in der Nähe des Grundstücks<br />

Wegeverbindungen vorhanden sind. Sollte das Grundstück dennoch nicht mehr erreichbar sein,<br />

haben die Träger des Vorhabens eine Zuwegung herzustellen (vgl. Auflage „Anlegung von Zufahrten“)

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