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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 707 von 1171<br />

11 Luftreinhaltung<br />

11.1 Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen der Luftreinhaltung<br />

Das Vorhaben ist mit den Belangen der Luftreinhaltung vereinbar. Die für das Verkehrsszenario 20XX<br />

(beantragter Endausbauzustand) ermittelte Zusatzbelastung aus dem Vorhaben (worunter die Immissionen<br />

aus dem Flughafenbetrieb, dem Verkehr auf den zur Planfeststellung beantragten Straßenanbindungen<br />

und dem im Straßennetz induzierten Kfz-Verkehr zu verstehen sind) liegen bei Betrachtung<br />

aller Belastungsfaktoren über den Zeitraum eines Jahres innerhalb der von der Planfeststellungsbehörde<br />

zugrunde gelegten Grenz- und Prüfwerte. Dies gilt sowohl für den Schutz der menschlichen Gesundheit,<br />

als auch für andere Schutzgüter wie Pflanzen und Tiere oder Gewässergüte.<br />

Hinsichtlich der Gesamtbelastung ist durch die Auflagen zur Luftreinhaltung sichergestellt, dass keine<br />

unzumutbaren Belastungen eintreten können.<br />

11.2 Beurteilungsgrundlagen<br />

Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen<br />

und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.<br />

Zu den abwägungserheblichen Belangen gehört die Luftreinhaltung sowohl als öffentliches<br />

Interesse wie auch als individuelles Schutzinteresse der von möglichen Luftschadstoffen Betroffenen.<br />

Der fachplanerischen Abwägung unterliegt die Luftreinhaltung jedoch nicht, soweit durch Gesetz oder<br />

Rechtsverordnung die Einhaltung bestimmter Grenzwerte hinsichtlich der Belastung der Luft mit Schadstoffen<br />

vorgeschrieben ist. § 50 BImSchG fordert bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen<br />

eine solche räumliche Zuordnung von Flächen zueinander, dass schädliche Umweltauswirkungen auf<br />

die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige<br />

Gebiete so weit wie möglich vermieden werden (Satz 1). Er stellt aber auch klar, dass dabei in<br />

Rechtsverordnungen nach § 48 a Abs. 1 BImSchG festgelegte Immissionsgrenzwerte (dazu gehören<br />

die in der 22. BImSchV festgelegten Grenzwerte) nicht überschritten werden dürfen und fordert, dass<br />

bei der Abwägung der betroffenen Belange auch unterhalb dieser Grenzwerte die Erhaltung der bestmöglichen<br />

Luftqualität als Belang zu berücksichtigen ist (Satz 2).<br />

Darüber hinaus ist auch unabhängig davon, ob Grenzwerte bestehen oder nicht, zu beachten: Staatliches<br />

Handeln darf nicht zu Gefährdungen der menschlichen Gesundheit führen. Dies folgt aus dem<br />

Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG. Hier ist daher die absolute Grenze für die<br />

Hinnehmbarkeit von Schadstoffen zu sehen. Aber auch vor dieser Schwelle sind Schadstoffimmissionen<br />

nicht hinzunehmen, wenn sie zu erheblichen Belästigungen oder Nachteilen führen. Einen Anhalt für<br />

diese Toleranzgrenze geben die in Rechtsvorschriften und anerkannten Untersuchungen bestimmten<br />

Richt- und Grenzwerte.<br />

Weitere in diesem Zusammenhang zu betrachtende Schutzgüter sind der Boden, Gewässer, Pflanzen<br />

und Tiere sowie das Klima.

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