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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 581 von 1171<br />

Fluglärmbewertungsmaße in der Form von äquivalenten Dauerschallpegeln korrelieren in der Regel<br />

hoch mit der Störwirkung des Fluglärms.<br />

Aus diesem Grunde sind alle gebräuchlichen Formen von äquivalenten Dauerschallpegeln grundsätzlich<br />

gleichermaßen geeignet, die Fluglärmbelastung durch einen Einzahlwert zu beschreiben. Es muss<br />

daher betont werden, dass die Wahl eines bestimmten Bewertungsmaßes mit wissenschaftlichen Argumenten<br />

nicht stichhaltig begründet werden kann. Wichtig ist allerdings, dass Grenz- oder Richtwerte<br />

als Grundlage von Schutzmaßnahmen bzw. planerischen Maßnahmen jeweils der Art des entsprechenden<br />

äquivalenten Dauerschallpegels angepasst sind. Bei einem Wechsel des Bewertungsmaßes ist<br />

daher darauf zu achten, dass auch die zugehörigen Grenzwerte in adäquater Weise geändert werden.<br />

Äquivalente Dauerschallpegel in ihren verschiedenen Formen haben sich in den letzten Jahren in der<br />

Praxis, wie beispielsweise bei der Siedlungsplanung, weltweit bewährt. Bei der Beurteilung der Lärmbelastung<br />

gilt es allerdings auch die Besonderheiten äquivalenter Dauerschallpegel zu beachten. Dies<br />

resultiert insbesondere daraus, dass der Einfluss des Maximalpegels nur indirekt im Zusammenspiel mit<br />

der Geräuschdauer berücksichtigt wird. So können beispielsweise Aufwachreaktionen während der<br />

Nachtperiode, die an die Anzahl von Überschreitungen eines bestimmten Pegelwerts gekoppelt sind,<br />

nicht ermittelt werden. Außerdem kann in der näheren Umgebung von Anflugstrecken die geringe Geräuschdauer<br />

der Überflüge zu relativ niedrigen Leq - Werten führen, obwohl die Maximalpegel der Einzelgeräusche<br />

relativ hoch ausfallen können.<br />

Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der Ermittlung von äquivalenten Dauerschallpegeln ist die Wahl des<br />

Bezugszeitraums. Diese wird insbesondere durch die Art des Flugbetriebes beeinflusst. So kann die<br />

Benutzung eines kurzen Bezugszeitraums sinnvoll sein, wenn während bestimmter Zeitperioden systematisch<br />

hohe Verkehrsaufkommen auftreten. Dies ist häufig bei kleineren Flugplätzen der Fall, wenn<br />

der Flugbetrieb beispielsweise durch Privatpiloten oder Fallschirmsprungbetrieb hauptsächlich an den<br />

besonders störempfindlichen Wochenenden abgewickelt wird, während der Betrieb innerhalb der Woche<br />

bedeutend niedriger ist. In derartigen Fällen, in denen in der Regel die Differenz zwischen mittlerem<br />

Maximalpegel und äquivalentem Dauerschallpegel groß ist, ist letzterer zur Beschreibung der Lärmbelastung<br />

nur bedingt geeignet. Auf Verkehrsflughäfen dagegen wird der Verkehr kontinuierlich während<br />

des ganzen Jahres mit einer gewissen Verkehrszunahme während der Ferienzeit in den Sommermonaten<br />

abgewickelt. Als Bezugszeitraum bieten sich für Verkehrsflughäfen daher die sechs verkehrsreichsten<br />

Monate eines Jahres an. Je länger der Bezugszeitraum gewählt wird, um so besser gibt der äquivalente<br />

Dauerschallpegel die mittlere langjährige Verkehrssituation wieder.<br />

Der äquivalente Dauerschallpegel stellt somit immer ein Maß für die längerfristig einwirkende Lärmdosis<br />

dar, die An- und Abflüge werden dabei pro Betriebsrichtungen in der real auftretenden Weise berücksichtigt<br />

(Realverteilung der Flugbewegungen). Die von zahlreichen Einwendern und Trägern öffentlicher<br />

Belange geforderte flugrichtungsdifferenzierte Betrachtungsweise der Fluglärmbelastung, d. h. die Belegung<br />

jeder der beiden Betriebsrichtungen mit jeweils 100 % des jeweiligen Verkehrs, ist bei der Ermittlung<br />

des äquivalenten Dauerschallpegels und für langfristige Belastungen nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

nicht angezeigt.<br />

10.1.3.1.2 Mittlere Maximalpegel<br />

Ein weiteres in Deutschland gebräuchliches Maß zur Beurteilung der durch Luftfahrzeuge verursachten<br />

Geräuschbelastung ist der mittlere A-bewertete Maximalschallpegel.

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