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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil A - Verfügung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 123 von 1171<br />

9.1.24 Änderungen und Nachbesserungen<br />

Die Planfeststellungsbehörde behält sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchG a.F. vor, Nebenbestimmungen<br />

auch nach Erlass des Beschlusses zu erlassen, zu ändern oder zu ergänzen, soweit sich<br />

die Träger des Vorhabens hiermit einverstanden erklärt haben oder dies zur Vermeidung schwerer und<br />

unvorhergesehener Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes notwendig ist.<br />

9.2 Entscheidungen zu Ausnahmen/Befreiungen/Baumfällungen<br />

9.2.1 Ausnahmen gemäß § 72 Abs. 1 und 2 BbgNatSchG n.F. von den Verboten der §§ 31, 35<br />

BbgNatSchG n.F.<br />

Die für die Vorhabensverwirklichung nötigen Ausnahmegenehmigungen gemäß § 9 Abs. 1 LuftVG<br />

i. V. m. § 72 Abs. 1 BbgNatSchG n.F. von den Verboten der §§ 32 bis 35 BbgNatSchG n.F. werden -<br />

soweit es sich um ausgleichbare Beeinträchtigungen handelt - erteilt. Die zur Herstellung der Hindernisfreiheit<br />

nötigen Ausnahmen gemäß § 72 Abs.2 BbgNatSchG n.F. von den Verboten des § 31<br />

BbgNatSchG n.F. werden erteilt. Die Nebenbestimmung „Nist , Brut- und Lebensstättenschutz“ bleibt<br />

unberührt.<br />

9.2.2 Befreiungen gemäß § 72 Abs. 3 BbgNatSchG n.F.<br />

Die für die Vorhabensverwirklichung nötigen Befreiungen werden gemäß § 9 Abs. 1 LuftVG i. V. m. § 72<br />

Abs. 3 BbgNatSchG n.F. erteilt. Dies umfasst insbesondere folgende Befreiungen:<br />

9.2.2.1 Verbote der §§ 31 bis 35 BbgNatSchG n.F.<br />

Die Befreiung von den Verboten der §§ 31 bis 35 BbgNatSchG n.F. wird - soweit keine Ausnahme vorliegt<br />

- nach Maßgabe der Darstellungen in der ergänzten Fassung LBP erteilt. Die Nebenbestimmung<br />

„Nist-, Brut- und Lebensstättenschutz“ bleibt unberührt.<br />

9.2.2.2 Verbote der Naturschutzgebietsverordnung „Torfbusch“<br />

Für den Ausbau des Glasowbachs wird Befreiung von den Verboten über das Naturschutzgebiet „Torfbusch“,<br />

ausgewiesen durch das Regierungspräsidium Potsdam vom 06.01.1937 für folgende Maßnahmen<br />

erteilt, soweit diese im NSG „Torfbusch liegen:<br />

- Steinschüttung und Erweiterung des Grabenprofiles mit Befestigung der Gewässersohle gemäß<br />

Pläne E 6-44, E 6-44 A1, E 6-53 und 6-53 A1,<br />

- Durchlass bei Kilometer 8+140 gemäß Pläne E 6-44 und E 6-44 A1,<br />

- Errichtung eines Sohlbauwerks im Verbindungsdurchlass zwischen dem Oberen und Unteren Selchower<br />

See bei einer Durchflussbreite von 2 m gemäß Pläne E 6-44 und E 6-44 A1.<br />

9.2.2.3 Verbote der Veränderungssperre für das Naturschutzgebiet „Glasowbachniederung“<br />

Für den Ausbau des Glasowbachs wird Befreiung von den Verboten der Veränderungssperre nach § 27<br />

Abs. 3 i. V. m. § 28 Abs. 2 Satz 3 und § 79 Abs. 2 BbgNatSchG n.F. hinsichtlich des im Verfahren be-

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