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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 899 von 1171<br />

4) ALVF N1 (ISAL-Nr. 329610635)<br />

Die entsprechend der Auflage zur ALVF N1 durchzuführenden Maßnahmen dienen dem Nachweis,<br />

dass keine relevante Mobilisierung des Schadens um die PBGI-Grundwassermessstellen verursacht<br />

wird. Zudem sind die Messstellen bislang nur einmalig beprobt worden und sollen in der folgenden<br />

Monitoringrunde überprüft werden.<br />

Sollte im Rahmen des altlastenbezogenen Grundwassermonitorings an den Messstellen PBGI B,<br />

PBGI C und PBGI D eine Ölphase festgestellt werden, sind Maßnahmen zu deren Beseitigung bzw.<br />

Sanierung vorzunehmen.<br />

5) ALVF N3 (ISAL-Nr. 329610637)<br />

Die Detailuntersuchung der ALVF N3 hat ergeben, dass im Einwirkungsbereich des kontaminierten<br />

Grundwassers durch BTEX Aromaten ein Sanierungsbedarf i. S. d. BBodSchG und der BBodSchV<br />

besteht und von daher die Durchführung einer Sanierungsuntersuchung erforderlich ist. Die sich<br />

aus der Sanierungsuntersuchung ergebende Gefahrenabwehrmaßnahme ist dann durchzuführen.<br />

Die Maßnahmen der Grundwasserüberwachung sind durchzuführen, um sicherzustellen, dass im<br />

Falle der Verschleppung von Schadstoffen über das Grundwasser rechtzeitig die erforderlichen<br />

Maßnahmen ergriffen werden.<br />

6) ALVF N4 (ISAL-Nr. 329610638)<br />

Die ALVF N4 ist in das Altlastenmonitoring einzubeziehen.<br />

Die weitere Einbeziehung in das Monitoring ist notwendig, da auf der Fläche Entsorgungsmaßnahmen<br />

stattfanden. Gefährdungen durch die ALVF N4, die darüber hinausgehende Maßnahmen erfordern<br />

würden, sind nicht ersichtlich.<br />

7) ALVF N5 (ISAL-Nr. 329610639), N5a (ISAL-Nr. 329610640)<br />

Die ALVF N5 und N5a sind wegen der ehemaligen Deponietätigkeit im Grundwassermonitoring zu<br />

beobachten.<br />

8) ALVF N9 (ISAL-Nr. 329610644)<br />

Die ALVF N9 ist in das Altlastenmonitoring einzubeziehen. Dies ist erforderlich, da nach dem Gutachten<br />

M20 (neu) Anhaltspunkte für die Gefährdung eines Schutzgutes vorliegen.<br />

9) ALVF N16 (ISAL-Nr. 329610651)<br />

Die Detailuntersuchung der ALVF N16 hat ergeben, dass im Einwirkungsbereich des kontaminierten<br />

Grundwassers durch MKW, LHKW und BTEX Aromate ein Sanierungsbedarf i. S. d. BBodSchG<br />

und der BBodSchVO besteht und von daher die Durchführung einer Sanierungsuntersuchung erforderlich<br />

ist.

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