18.12.2012 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1021 von 1171<br />

Das öffentliche Interesse an dem Ausbauvorhaben überwiegt das Interesse der Eigentümer an der Nutzung<br />

der Grundstücke, auch soweit es sich um die Inanspruchnahme für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

handelt, vgl. die Ausführungen zu GEV-Nr. 0043. Die Grundstücke werden für die Verkehrsanbindung<br />

des Flughafens benötigt. Die Lage des Zubringers sowie der Bahnanbindung ist für die Verkehrsanschließung<br />

erforderlich und kann nicht verschoben werden (vgl. C.II.8 „Straßenbauliche Folgemaßnahmen“,<br />

ab Seite 479, und C.II.9 „Schienenanbindung“, ab Seite 508).<br />

Ob der Flächenverlust existenzbedrohend für den Betrieb des Einwenders ist, lässt sich aus den Ausführungen<br />

nicht entnehmen (vgl. Abschnitt C.II.22.3 „Wirtschaftliche Belange“, ab Seite 1025). Die Ausführungen<br />

des Einwenders lassen jedenfalls erkennen, dass es ihm um die möglichst wirtschaftliche<br />

Verwertung seiner Grundstücke geht. Die eventuellen Verluste werden aber durch die von den Trägern<br />

des Vorhabens zu zahlende Entschädigung für die Beschränkungen der Flächen ausgeglichen. Die<br />

Entschädigung wird entweder zwischen den Trägern des Vorhabens und dem Eigentümer frei vertraglich<br />

ausgehandelt oder im Falle der Nichteinigung gemäß § 8 ff. EntGBbg durch die Enteignungsbehörde<br />

festgesetzt. Der Tausch mit anderen Flächen kann ebenfalls vertraglich vereinbart oder von der Enteignungsbehörde<br />

angeordnet werden.<br />

Eigentümer mit der GEV-Nr. 00744<br />

Der Eigentümer trägt vor, dass seine Grundstücke teilenteignet würden und er die teilweise dauerhaft<br />

beschränkten Restflächen nicht mehr sinnvoll für die Landwirtschaft nutzen könne, da sie zergliedert<br />

würden. Er fordert vollständige Enteignung des Grundbesitzes mit Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes.<br />

Die Inanspruchnahme der Grundstücke hat sich aufgrund des Änderungsantrages Nr. 03 Westanbindung<br />

Schiene verändert.<br />

Das Grundstück Gemarkung Selchow, Flur 1, Flurstück 51/1 (7.781 m² Ackerland) wird zu 7.279 m²<br />

(= 93,5 %) dauerhaft beschränkt für Ausgleichsmaßnahmen, nämlich ein Zielbiotop Wiesen- und Staudenflur.<br />

Die Nutzung des Grundstückes für die Landwirtschaft ist nicht mehr möglich. Grundsätzlich ist<br />

die Enteignung auf die Belastung mit einem Recht zu beschränken, wenn dies zur Verwirklichung des<br />

Enteignungszweckes ausreicht (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EntGBbg). Die Ausführungen des Einwenders lassen<br />

erkennen, dass es ihm auf die wirtschaftliche Verwertung der Grundstücke ankommt. Die dauerhafte<br />

Beschränkung muss ihm durch die Träger des Vorhabens vergütet werden, so dass der Verlust des<br />

Ertrages der landwirtschaftlichen Nutzung ausgeglichen wird. Er kann sich mit den Trägern des Vorhabens<br />

auf den freihändigen Verkauf seines Grundstückes einigen. Sollte die Einigung nicht zustande<br />

kommen, kann er gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 bei der Enteignungsbehörde Entziehung des Eigentums<br />

beantragen, wenn die Belastung mit dem dinglichen Recht für ihn unbillig ist.<br />

Das Grundstück Gemarkung Selchow, Flur 1, Flurstück 51/3 (11.422 m² Ackerland) wird zu 32 m²<br />

(= 0,3 %) vorübergehend für die Schiene in Anspruch genommen und zu 449 m² (= 3,9 %) zunächst<br />

vorübergehend für die Schiene in Anspruch genommen, sodann dauerhaft beschränkt für Ausgleichs-<br />

und Ersatzmaßnahmen (Zielbiotope Wiesen- und Staudenflur sowie Laubgehölz) Diese geringfügige, an<br />

den Rändern des Grundstückes gelegene Inanspruchnahme, die außerdem finanziell entschädigt wird,<br />

wird die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks kaum einschränken.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!