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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 456 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Unter Berücksichtigung von § 21 Abs. 1 BauNVO ergeben sich die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten<br />

Werte.<br />

Bereich<br />

Passagierabfertigung<br />

(PA)<br />

westlicher Funktionsbereich<br />

(SF 1)<br />

zentraler Funktionsbereich<br />

(SF 2)<br />

süd-östlicher Funktionsbereich<br />

(SF 3)<br />

Frachtanlagen<br />

(FR)<br />

Parkhaus, Parkplätze, Mietwagenspeicher<br />

(PE)<br />

Tower<br />

(TO)<br />

Gesamtgrundflächen<br />

in m²<br />

Baumasse<br />

in Millionen m³<br />

Baumassenzahl<br />

nach § 21 Abs. 1<br />

BauNVO (m³/m²)<br />

212.000 4,1 19<br />

400.000 2,6 7<br />

145.500 1 7<br />

463.250 1,4 3<br />

192.300 1,5 8<br />

158.100 1,4 9<br />

64 0,01 entfällt<br />

Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass der Flughafen von seiner Gebietscharakteristik am<br />

ehesten dem in § 17 Abs. 1 BauNVO bezeichneten Sondergebiet mit einer höchstzulässigen Baumassenzahl<br />

von 10 entspricht.<br />

Die Baumassenzahl 10 wird mit Ausnahme des Bereichs Passagierabfertigung eingehalten, wobei die<br />

Planfeststellungsbehörde den Bereich Tower (TO) nicht eigenständig bewertet hat, da sich dieser zum<br />

einen an variabler Position vollständig in dem Bereich PA (Erster Satellit befindet) und zum anderen<br />

durch seine funktionsbedingte Konstruktion als sich nach oben zur Kanzel verbreiterndes turmartiges<br />

Gebäude notwendigerweise ein Höchstmaß an dichter Bebauung der Grundfläche mit sich bringt.<br />

Die Überschreitung der höchstzulässigen Baumassenzahl in den Bereichen PA ist nach Auffassung der<br />

Planfeststellungsbehörde nach § 17 Abs. 2 BauNVO aus den folgenden Gründen gerechtfertigt:<br />

Der Bereich des Terminals mit zum Vorfeld nach Westen vorgebautem Pier grenzt auf der östlichen<br />

Seite direkt an die Vorfahrt (Zubringer zur BAB 113) an. Der zwischen luftseitigen Abfertigungspositionen<br />

und landseitiger Verkehrserschließung bestehende enge räumliche und funktionale Zusammenhang<br />

rechtfertigt die Annahme besonderer städtebauliche Gründe für ein Überschreiten der höchstzulässigen<br />

Baumassenzahl (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Die zulässige Baumassenzahl hätte bei größer<br />

gewählten Bauflächen in diesen Bereichen möglicherweise eingehalten werden können; es hätten hierfür<br />

jedoch größere Flächen in Anspruch genommen bzw. versiegelt werden müssen. Die planfestgestellten<br />

Bauflächen weisen demgegenüber den Vorzug auf, dass insoweit entsprechend § 1 Abs. 5<br />

Satz 3 BauGB sparsam mit Grund und Boden umgegangen wird. Die Überschreitungen der Baumassenzahl<br />

werden in allen Gebäudebereichen durch im Einzelnen im LBP dargestellte gärtnerisch gestaltende<br />

Maßnahmen ausgeglichen (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO).

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