18.12.2012 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 299 von 1171<br />

Im Rahmen der Entscheidung über den Planfeststellungsantrag ist die Frage der Finanzierbarkeit des<br />

Vorhabens von Bedeutung, denn eine Planung, die zu verwirklichen nicht beabsichtigt oder die objektiv<br />

nicht realisierungsfähig ist, ist rechtswidrig. Die Planfeststellungs- und Genehmigungsbehörde hat daher<br />

festzustellen, dass es im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen ist, dass das planfestzustellende<br />

Vorhaben auch verwirklicht werden wird (BVerwGE 84, 123 ff., 128) und der Betreiber des<br />

Flughafens die notwendige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt. Diese Voraussetzungen sind, wie<br />

im Abschnitt C.II.2.2.9.1 „Finanzierbarkeit bzw. Realisierbarkeit des Vorhabens“, ab Seite 338, im Einzelnen<br />

ausgeführt, gegeben.<br />

5.6.3 Sachbescheidungsinteresse<br />

In den Einwendungen wird geltend gemacht, dass den Antragstellern das Sachbescheidungsinteresse<br />

fehle, da der Flughafenausbau für die FBS aufgrund einer bereits bestehenden Überschuldung von<br />

mehr als 800 Millionen DM nicht finanzierbar und ein privater Investor nicht absehbar sei. Teilweise<br />

wurde vorgetragen, dass es auch den Antragstellern des DB-Konzerns mangels einer auskömmlichen<br />

Finanzierung am Sachbescheidungsinteresse fehle. Das Vorhaben sei im Bundesschienenwegeausbaugesetz<br />

nicht vorgesehen.<br />

Die Einwendungen sind zurückzuweisen. Im Zeitpunkt der Erstellung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />

kann den Antragstellern das Sachbescheidungsinteresse im Hinblick auf das Projekt nicht abgesprochen<br />

werden.<br />

Dass die finanzielle Realisierung des Vorhabens ein „schlechthin“ nicht ausräumbares Hindernis darstellt,<br />

ist nicht ersichtlich. Zur Realisierbarkeit des Vorhabens, insbesondere bezüglich der Finanzierbarkeit,<br />

wird auf Abschnitt C.II.2.2.9.1 „Finanzierbarkeit bzw. Realisierbarkeit des Vorhabens“, ab Seite<br />

338, verwiesen.<br />

5.6.4 Vollständigkeit der Antragsunterlagen<br />

Es wurde eingewendet, die Auslegung des Planes und die Einholung der behördlichen Stellungnahmen<br />

hätte erst nach Zugang der vollständigen Unterlagen veranlasst werden dürfen.<br />

Vollständigkeit sei jedoch nicht gegeben, weil unter anderem:<br />

- die Planung der in Mittelfeldlage zu errichtenden Hochbauten für die Passagier- und Frachtabfertigung<br />

sowie die Nebenanlagen fehlten;<br />

- die Gashochdruckleitungen nicht berücksichtigt worden seien;<br />

- Schadstoffbelastungen nicht berücksichtigt worden seien;<br />

- das Recht auf Unversehrtheit, Gesundheit und Schutz des Eigentums nicht berücksichtigt worden<br />

sei;<br />

- die Zusammenfassung nach dem UVPG fehle;<br />

- der Antrag auf Schließung des Flughafens Tempelhof sowie der Antragsentwurf für die Schließung<br />

von Tegel fehle;

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!