18.12.2012 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 660 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

In Altenheimen leben vorwiegend noch gesunde ältere Menschen, die bezüglich der Lärmwirkungen<br />

wenig Unterschiede zu jüngeren Erwachsenen aufweisen, mit Ausnahme der bei älteren Personen<br />

jedoch häufig auftretenden Beeinträchtigung der Hörfähigkeit. Insoweit wurde gegenüber den allgemeinen<br />

Wohnverhältnissen ein niedrigerer Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von 42 dB(A) tagsüber im<br />

Rauminnern festgesetzt, um eine weitgehend ungestörte Kommunikation auch bei beeinträchtigter<br />

Hörfähigkeit sicherzustellen. Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde ist demgegenüber der<br />

allgemeine Nachtschutz von einem Dauerschallpegel Leq(3,Nacht) von 35 dB (A) im Rauminnern ausreichend,<br />

um auch ältere Menschen vor Schlafstörungen zu schützen. Zu den weiteren Einzelheiten<br />

wird auf den Abschnitt C.II.10.1.2.5.2 „Lärmwirkungen und Zumutbarkeitsgrenzen, Alte Menschen<br />

und lärmsensible Personen“, ab Seite 572, verwiesen.<br />

Der Schutz bezieht sich nicht auf in allgemeinen Wohngegenden lebende ältere Menschen, sondern<br />

lediglich auf Altenheime in den verschiedenen Erscheinungsformen, weil dort eine Vielzahl von<br />

älteren und in der Regel schon in der Hörfähigkeit beeinträchtigten Menschen zusammenlebt, so<br />

dass die beschriebenen Kommunikationsprobleme untereinander sich dadurch verschärfen. Es wäre<br />

außerdem unverhältnismäßig, den Trägern des Vorhabens aufzugeben, denselben Schutz für alle<br />

im betroffenen Gebiet lebenden älteren Menschen durch geeignete Maßnahmen umzusetzen.<br />

Das könnte dazu führen, dass im Laufe der Jahre aufgrund des fortschreitenden Lebensalters der<br />

jeweiligen Bewohner alle Häuser/Grundstücke im betroffenen Gebiet entsprechend mit Lärmschutzmaßnahmen<br />

auszurüsten sind. Hingegen ist den im eigenen Haushalt lebenden älteren Menschen<br />

die nach Gewährung des für das allgemeine Wohnen angeordneten Schallschutzes verbleibende<br />

Fluglärmbelastung zumutbar.<br />

Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass bei allen genannten Einrichtungen tagsüber eine<br />

ordnungsgemäße Belüftung der Räume durch Stoßlüftung, also das gleichzeitige Öffnen der<br />

Fenster und Türen an entgegen gesetzten Seiten der Räume, gewährleistet ist. Die Stoßlüftung<br />

führt nach allgemeiner Erkenntnis zu einem raschen Luftaustausch bei geringst möglichem Wärmeverlust<br />

in kälteren Jahreszeiten. Auch bei hohen Temperaturen tagsüber in den warmen Jahreszeiten<br />

sind geschlossene Fenster sinnvoll, um ein Aufheizen der Räume zu vermeiden. Da die erhöhte<br />

Lärmbelastung während der Zeit der Stoßlüftung nur kurze Zeit andauert (2 – 5 Minuten), kann sie<br />

bei der Beurteilung weitgehend außer Betracht bleiben. Schon aus diesem Grund ist es den Betroffenen<br />

ohne Weiteres zuzumuten, tagsüber eine ausreichende Belüftung auf diese Weise sicher zu<br />

stellen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat auch hier angesichts der vergleichsweise geringen Zahl in Frage<br />

kommender Einrichtungen darauf verzichtet, Schutzgebiete festzusetzen. Soweit sich die Einrichtungen<br />

innerhalb des bestehenden Nachtschutzgebietes befinden, lässt sich ohne weiteres darauf<br />

schließen, dass ein Anspruch auf Durchführung oder Finanzierung von Schallschutzmaßnahmen<br />

besteht. Im Übrigen ist der Anspruch im Einzelfall zu prüfen. Die Kosten für eine Einzelfalluntersuchung<br />

tragen die Träger des Vorhabens zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme<br />

nur dann, wenn eine Anspruchsberechtigung besteht.<br />

10.1.8.4 Entschädigungen<br />

10.1.8.4.1 Außenwohnbereiche<br />

Die Träger des Vorhabens haben auf Antrag des Eigentümers eines innerhalb des Entschädigungsgebietes<br />

Außenwohnbereich, d. h. innerhalb des Gebietes mit einem für die Tagesstunden (06:00 bis<br />

22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegel<br />

(Leq(3,Tag)) ab 65 dB (A) außen, gelegenen Grundstückes (s. Anlage 3, Entschädigungsgebiete, Außen-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!